1428/A XXV. GP

Eingebracht am 12.11.2015
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird wie folgt geändert:

 

in § 108e Abs. 9 Z 2 und in § 108e Abs. 9 Z 3 wird jeweils "30. November" durch "31. Oktober" ersetzt.

Begründung

 

Die Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (KOLAPS) hat unter anderem die Aufgabe, gem. § 108e Abs. 9 ein Gutachten über die voraussichtliche Gebarung der gesetzlichen Pensionsversicherung für die folgenden fünf Jahre bzw. auch einen Bericht zur langfristigen Entwicklung und Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung zu erstellen. Diese Gutachten bzw. Berichte müssen spätestens bis zum 30. November in der KOLAPS behandelt werden und werden demzufolge erst kurz davor veröffentlicht.

Obwohl gerade diese teuren Gutachten für die Budgetverhandlungen eine wesentliche Entscheidungsgrundlage darstellen, können sie durch die gesetzlich festgelegte Terminfolge nicht für die parlamentarischen Verhandlungen zum Budget mit einbezogen werden.

Gerade im Hinblick auf die gemeinsam mit dem Budget verhandelten Budgetrahmen wäre es wichtig, dass diese Budgetrahmen auch mit dem kurzfristigen Gutachten in Einklang stehen. Auch der Budgetdienst des Parlaments beklagt im aktuellen Budgetbericht für den Budgetvoranschlag 2016 die aktuell gesetzlich festgelegte Zeitfolge für die Behandlung bzw. Veröffentlichung der Berichte, da diese einer umfangreichen Betrachtung der budgetären Entwicklungen im Wege stehen. Aus diesen Gründen ist ein früheres Fälligkeitsdatum für die Berichte der KOLAPS erforderlich, was der vorliegende Gesetzesänderungsvorschlag vorsieht.

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.