1434/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 12.11.2015
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschliessungsantrag

 

der Abgeordneten Steinbichler

Kolleginnen und Kollegen

betreffend „Geschützte geografische Angaben (g.g.A)“

 

Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 dient dem Schutz dieser Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben. (In Österreich in Form des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes umgesetzt.) Drei EU-Gütezeichen bürgen für die Qualität hochwertiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Lebensmittel und sorgen für den angemessenen Schutz folgender Produktbezeichnungen: g. U. (geschützte Ursprungsbezeichnung), g. g. A. (geschützte geografische Angabe) und g. t. S. (garantiert traditionelle Spezialität).

 

Der Unterschied zwischen den Bezeichnungen g.g.A. und g.U. liegt in der Intensität der Beziehung zwischen dem Herstellungsgebiet und dem Erzeugnis. So müssen bei der Ursprungsbezeichnung alle Erzeugungsschritte (vom Rohstoff bis zum fertigen Produkt) im festgelegten Gebiet erfolgen, wohingegen es bei der geografischen Angabe ausreicht, wenn das Erzeugnis in dem namensgebenden Gebiet nur verarbeitet worden ist, das Grunderzeugnis aber aus einem anderen Gebiet stammt.

 

Was genau unter g.g.A. geschützt wird, definiert das BMLFUW auf seiner Homepage folgendermaßen:

 

Unter einer „geografischen Angabe“ versteht man den Namen, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird,

·         dessen Ursprung in einem bestimmten Ort oder einer bestimmten Gegend liegt,

·         bei dem wenigstens einer der Produktionsschritte in dem abgegrenzten Gebiet erfolgt, und

·         dessen Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft  wesentlich auf diesen Ursprung zurückzuführen ist (Art. 5 Abs. 2).[1]

 

Das heißt, die g.g.A.-Bezeichnung legt nur fest, dass das Produkt in einem Gebiet nach bestimmten Verfahren bearbeitet bzw. verarbeitet wurde. Und genau diese Tatsache ist für die Konsumenten oft nicht zu erkennen. Nicht definiert sind die Rohstoffe und deren Herkunft. Dabei wird von den  Kunden genau das angenommen. Handelt es sich um z.B. Tiroler Speck oder steirisches Kürbiskernöl, wird von Kunden die Herkunft des Fleisches aus Tirol bzw. des Öles aus der Steiermark angenommen. Das ist aber nirgends festgelegt und muss nicht zutreffen.


Der Präsident der Landwirtschaftskammer Österreich Hermann Schultes fordert die Erzeuger auf mehr Produkte registrieren zu lassen.[2] Für die Sicherstellung der Qualität und der Herkunft der Produkte ist eine Erhöhung der von ihm geforderten Anzahl der Produkte mit geschützter geografischer Angabe nicht förderlich. Im Gegenteil, dieses europäische Gütezeichen ist verwirrend und ersetzen die Notwendigkeit eines österreichischen Qualitätsgütesiegel nicht.

 

Vergleichbar ist die Irreführung der Konsumenten mit dem europäischen Gütezeichen (g.g.A.) mit dem AT-Stempel auf den ausländischen Tieren bei der Schlachtung in Österreich. Beide Kennzeichnungen verwirren die werden von den Kunden.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wird aufgefordert, sich für die Abschaffung der g.g.A.-Bezeichnung (g.g.A. = geschützte geografische Angabe) auf der EU-Ebene einzusetzen und damit der Konsumententäuschung entgegenzuwirken.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft vorgeschlagen.

 



[1] http://www.bmlfuw.gv.at/land/lebensmittel/qs-lebensmittel/lebensmittelqualitaet/herkunft-spezialitaetenschutz/Herkunftsschutz.html

[2] http://www.bauernzeitung.at/?+Schultes++Kopierschutz+fuer+Lebensmittel-Spezialitaeten+endlich+einfacher+&id=2500%2C1079692%2C%2C%2Cc1F1PSUyMCZjdD02JmJhY2s9MQ%3D%3D