1439/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 24.11.2015
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Herbert Kickl, Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Peter Wurm

und weiterer Abgeordneter         

betreffend Faires Vergaberecht und Bestbieterprinzip umsetzen

Auf der Grundlage des immer größer werdenden Konkurrenzdrucks ausländischer bzw. internationaler Anbieter, - vor allem im Bereich des Bau- und Baunebengewerbes versucht man seit Jahren „faire Wettbewerbsbedingungen für heimische KMUs in diesem Bereich zu schaffen.

Das Lohn- und Sozialdumpinggesetz inklusive mehrerer Novellen sollte hier der erste Schritt sein. Wir wissen aber, dass es durch Umgehungen: Ketten-Subunternehmerverhältnisse, Scheinfirmen,  Scheinanmeldungen  von Arbeitnehmern, Hinterziehung von Lohn- und Sozialabgaben,  großzügige Entsendungen fremder Arbeitnehmerkontingente aus dem EU-Ausland usw. zu einem Fass ohne Boden gekommen ist.

Die Bundesvergabegesetznovelle ist wieder einmal der  Versuch, hier gewisse Dämme zu errichten.

Den großen Druck spürten letztendlich aus Rot und Schwarz, deshalb kam es zu einer Initiative von 12 WKO-Bundesinnungen und 3 Fachgewerkschaften im Jahr 2014.

Damals wurde unter dem Titel „Faire Vergabe“ eine Initiative gesetzt, die davon ausgehen, dass Billigstanbieter Arbeitsplätze vernichten.

Der ambitionierte Forderungskatalog umfasste insgesamt 6 Forderungen mit einer ganzen Reihe von Detailforderungspunkten:

 1. Adaptierung des Vergaberechts

 

 2. Maßnahmen gegen die Gründung und Geschäftstätigkeit von Scheinfirmen

 

 

 3. Novellierung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes


 

 4. Aufrechterhaltung des Befähigungsnachweises als Ausübungs- und Qualifikationskriterium

 

5. Änderung sonstiger Rahmenbedingungen

 

 

6. Rasche Umsetzung der EU-Vergaberichtlinie in nationales Recht

Neue EU-Vergaberichtlinie - Möglichkeiten nach Art 67

Achtung: Vor allem dieser Art 67 EU-Vergaberichtlinie würde weitergehende Möglichkeiten bieten, hier im ganzen Vergabewesen „Österreich Zuerst“ unter Zugrundelegung von materiellen Rahmenbedingungen durchzusetzen:

EU-Vergaberichtlinie 2014/24 und 2014/25 vom 26. 2. 2014 (Begründungserwägung 37)
Im Hinblick auf eine angemessene Einbeziehung umweltbezogener, sozialer und arbeitsrechtlicher Erfordernisse in die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge ist es besonders wichtig, dass Mitgliedstaaten und öffentliche Auftraggeber geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der am Ort der Ausführung der Bauleistungen oder der Erbringung der Dienstleistungen geltenden Anforderungen auf dem Gebiet des Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrechts zu gewährleisten [...]

 Art 67 Z 2:
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die öffentlichen Auftraggeber nicht den Preis oder die Kosten allein als einziges Zuschlagskriterium verwenden dürfen, oder sie können deren Verwendung auf bestimmte Kategorien von öffentlichen Auftraggebern oder bestimmte Arten von Aufträgen beschränken.

 Art 67 Z 2:
Das Kostenelement kann auch die Form von Festpreisen oder Festkosten annehmen, auf deren Grundlage die Wirtschaftsteilnehmer nur noch mit Blick auf Qualitätskriterien miteinander konkurrieren.

 Art 67 Z 2:

... kann das beste Preis-Leistungs-Verhältnis beinhalten, das auf der Grundlage von Kriterien - unter Einbeziehung qualitativer, umweltbezogener und/oder sozialer Aspekte - bewertet wird, die mit dem Auftragsgegenstand des betreffenden öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen.

 Zu diesen Kriterien kann unter anderem Folgendes gehören:
a. Qualität, einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, Design für Alle, soziale, umweltbezogene und innovative

    Eigenschaften und Handel, sowie die damit verbundenen Bedingungen

b. Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten

    Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann, oder
c. Kundendienst und technische Hilfe, Lieferbedingungen wie Liefertermin, Lieferverfahren sowie Liefer- oder Ausführungsfrist

 Art 67 Z 3:
Zuschlagskriterien stehen mit dem Auftragsgegenstand des öffentlichen Auftrags in Verbindung, wenn sie sich in irgendeiner Hinsicht und in irgendeinem Lebenszyklus-Stadium auf die gemäß dem Auftrag zu erbringenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen beziehen, einschließlich Faktoren, die zusammenhängen mit

 

a. dem spezifischen Prozess der Herstellung oder der Bereitstellung solcher Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen oder des Handels

    damit oder

b. einem spezifischen Prozess in Bezug auf ein anderes Lebenszyklusstadium, auch wenn derartige Faktoren sich nicht auf die materiellen

    Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken.

 

Aktuell blockiert die ÖVP die Umsetzung des 2014 zwischen allen Beteiligten das auf Schiene gebrachte umfassenden Vergaberechtspakets , und gefährdet damit heimische Arbeitsplätze und die regionalen kleinen und mittleren Unternehmen in Österreich massiv.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird aufgefordert, gemeinsam mit dem Bundeskanzler und dem Wirtschaftsminister eine Regierungsvorlage zur vollständigen Umsetzung der 2014 in der Enquete Faire Vergabe festgehaltenen Reformpunkte im Sinne der Umsetzung des Bestbieterprinzips bei öffentlichen Vergaben vorzulegen.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung dieses Antrages an den Ausschuss für Arbeit und Soziales beantragt.