1470/A XXV. GP

Eingebracht am 10.12.2015
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Antrag

gemäß §§ 26 und 108 GOG-NR

der Abgeordneten Jarolim, Steinacker, und Hagen

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, die Strafprozeßordnung 1975 (StPO), das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO) und das Bundesgesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahlordnung – EuWO) geändert werden,

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, die Strafprozeßordnung 1975 (StPO), das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO) sowie das Bundesgesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahlordnung – EuWO) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. XXX/201X, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 56 Abs. 2 wird am Satzende der Punkt gestrichen und folgender Halbsatz angefügt.

„oder er seines Amtes gemäß Art. 141 oder 142 für verlustig erklärt wurde.“

2. Art. 68 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„Auf das Verfahren gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. d finden die Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung.“

3. In Art. 70 Abs. 2 wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Bundesminister“ die Wortfolge „oder Staatssekretär“ und nach der Wortfolge „die Mitglieder der Bundesregierung“ die Wortfolge „und die Staatssekretäre“ eingefügt.

4. Art. 95 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Landtagswahlordnungen dürfen die Bedingungen des Wahlrechtes und der Wählbarkeit nicht enger ziehen als die Bundesverfassung für Wahlen zum Nationalrat und die Bedingungen der Wählbarkeit nicht weiter ziehen als die bundesgesetzlichen Bestimmungen für Wahlen zum Nationalrat.“

5. In Art. 122 Abs. 4 wird folgender erster Satz eingefügt:

„Zum Präsidenten des Rechnungshofes kann nur gewählt werden, wer zum Nationalrat wählbar ist.“

6. Art. 141 Abs. 1 lit. c lautet:

„c) auf Antrag eines allgemeinen Vertretungskörpers auf Mandatsverlust eines seiner Mitglieder oder – sofern in der jeweiligen Geschäftsordnung vorgesehen – auf Antrag des Vorsitzenden des jeweiligen Vertretungskörpers oder einem Drittel der Mitglieder des Vertretungskörpers; auf Antrag von mindestens der Hälfte der in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments auf Mandatsverlust eines dieser Mitglieder des Europäischen Parlaments;“

7. In Art. 141 Abs. 1 werden folgende neue lit. d, e und f eingefügt und die bisherigen lit. d, e, f und g als lit. g, h, i und j bezeichnet:

„d) auf Antrag der Bundesversammlung auf Amtsverlust des Bundespräsidenten, wenn dieser die Wählbarkeit zum Nationalrat verliert;

e) auf Antrag des Nationalrates auf Amtsverlust eines Mitgliedes der Bundesregierung, eines Staatssekretärs, des Präsidenten des Rechnungshofes oder eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft, wenn einer der genannten die Wählbarkeit zum Nationalrat verliert;

f) auf Antrag eines Landtages auf Amtsverlust eines Mitgliedes der Landesregierung, wenn dieses die Wählbarkeit zum Landtag verliert;“

8. In Art. 142 Abs. 2 wird in lit. b das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Organe“ die Wortfolge „und die Staatssekretäre“ eingefügt.

9. In Art. 148g wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Jedes Mitglied der Volksanwaltschaft ist hinsichtlich der Verantwortlichkeit gemäß Art. 142 dem Präsidenten des Rechnungshofes gleichgestellt.“

10. Art. 151 wird folgender Abs. 55 angefügt:

„(55) Die Art. 56 Abs. 2, 68 Abs. 4, 70 Abs. 2, 122 Abs. 4, 141 Abs. 1, 142 Abs. 2 und 148g Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/201X treten mit 1. Juli 2016 in Kraft. Art. 95 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/201X tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.

Artikel 2

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates, BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/201X, wird wie folgt
geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „bis Z 3“ durch die Wortfolge „und 2“ ersetzt.

2. In § 2 werden folgende Abs. 2a bis 2c eingefügt:

„(2a) Wird der in Abs. 1 Z 3 vorgesehene Fall dem Präsidenten zur Kenntnis gebracht, so hat er dies dem Nationalrat bekanntzugeben. Der Präsident hat nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz binnen vier Wochen einen Antrag gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Ist der Präsident selbst betroffen, richtet sich die Vertretung nach § 15.

(2b) Kommt der Präsident seiner Verpflichtung gemäß Abs. 2a nicht nach, so beschließt der Nationalrat mit einfacher Mehrheit über den im Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG vorgesehenen Antrag. Dieser Beschluss ist durch den Hauptausschuss vorzubereiten. Der Präsident hat im Namen des Vertretungskörpers den Antrag beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.

(2c) Fasst der Nationalrat keinen Beschluss gemäß Abs. 2b oder kommt der Präsident seiner Einbringungspflicht gemäß Abs. 2b nicht nach, kann ein Drittel der Abgeordneten einen Antrag gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG beim Verfassungsgerichtshof stellen.

3. In § 2 werden folgende neue Abs. 8 und 9 eingefügt und der bisherige Abs. 8 wird als Abs. 10 bezeichnet:

„(8) Auf die Verfahren gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. e B-VG sind die Bestimmungen der Abs. 2, 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.

(9) Richtet sich ein Verfahren gemäß Abs. 1 gegen einen der Präsidenten, darf dieser die Verhandlungen zu den betreffenden Gegenständen der Tagesordnung nicht führen. Die Vertretung des betroffenen Präsidenten richtet sich nach § 15.

4. § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Unbeschadet des Abs. 3 werden Präsidenten ihres Amtes verlustig, wenn ihnen gemäß § 2 in Verbindung mit Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes das Mandat aberkannt wird.“

5. § 6 Abs. 1 wird am Ende des Absatzes folgender Satz angefügt:

„§ 5 Abs. 4 bleibt davon unberührt.“

6. § 109 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) §§ 2 Abs. 2, 2a bis 2c, 8 und 9, 5 Abs. 4 und 6 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/201X treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.“

Artikel 3

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/201X, wird wie folgt geändert:

1. § 19 Abs. 4 wird folgender letzter Satz angefügt:

 

Dies gilt nicht bei Anträgen auf Mandatsverlust gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c B‑VG.“

 

2.§ 71 Abs. 1 erster Satz lautet:

 

Die allgemeinen Vertretungskörper oder – sofern in der jeweiligen Geschäftsordnung vorgesehen – der Vorsitzende des jeweiligen allgemeinen Vertretungskörpers oder ein Drittel der Mitglieder des allgemeinen Vertretungskörpers können beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, ein Mitglied des allgemeinen Vertretungskörpers aus einem gesetzlich vorgesehenen Grund seines Mandates für verlustig zu erklären.“

 

3. In § 71 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

 

„(5) Stellt der Vorsitzende eines Vertretungskörpers einen Antrag auf Mandatsverlust, ist dieser vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Wird ein Antrag auf Mandatsverlust von einem Drittel der Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers gestellt, ist § 62 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“

(6) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Anträge auf Amtsverlust gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. d, e und f B‑VG sinngemäß anzuwenden.“

4. § 94 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) §§ 19 Abs. 4 sowie 71 Abs. 1, 5 und 6 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/201X treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.“

Artikel 4

Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/201X, wird wie folgt geändert:

1. In § 76 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„Die Vertretungskörper sind von der Verurteilung eines ihrer Mitglieder im Sinne des § 41 Abs. 1 Nationalrats-Wahlordnung, die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments von der Verurteilung eines in Österreich gewählten Mitgliedes des Europäischen Parlaments im Sinne des § 29 Abs. 1 Europawahlordnung zu verständigen.

2. In § 514 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„§ 76 Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr XXX/201X tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.“

Artikel 5

Das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates, BGBl. Nr. 471/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/201X, wird wie folgt geändert:

1. § 41 Abs. 1 lautet samt Titel-, Hauptstück- und Abschnittsbezeichnung:

„III. HAUPTSTÜCK

Wählbarkeit, Wahlbewerbung

1. Abschnitt

Wählbarkeit

„§ 41. (1) Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde.  Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.“

2. In § 41 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.

3. § 129 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 41 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/201X tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.“

Artikel 6

Das Bundesgesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments, BGBl. Nr. 117/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. XXX/201X, wird wie folgt geändert:

1. § 29 Abs. 1 lautet samt Abschnittsbezeichnung:

Wählbarkeit

§ 29. (1) Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde.  Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.“

2. In § 29 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.

3. § 91 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 29 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/201X tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.“

 


Begründung:

Allgemeiner Teil:

Verschärfung der Bestimmungen zur Wählbarkeit:

Gemäß der österreichischen Bundesverfassung ist die Voraussetzung dafür, dass eine Person das Amt des Bundespräsidenten (Art. 60 Abs. 3 B-VG), eines Mitgliedes der Bundesregierung (Art. 70 Abs. 2 B-VG), eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft (Art. 148g Abs. 5 B-VG) oder eines Mitgliedes des Nationalrates (des Europäischen Parlaments) bekleiden kann, die Wählbarkeit zum Nationalrat (bzw. die Wählbarkeit zum Europäischen Parlament). Die Wählbarkeit definiert, unter welchen Umständen eine Person zu einem bestimmten Amt gewählt bzw. ernannt werden kann. Derzeit ist Voraussetzung, um zum Nationalrat wählbar zu sein, dass die Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 41 NRWO und § 29 EUWO).

Gemäß § 27 Abs. 1 StGB ist bei einem Beamten mit der Verurteilung wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe der Verlust des Amtes verbunden, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) erfolgt ist. Der Beamtenbegriff des § 27 Abs. 1 StGB ist im formellen dienstrecht­lichen und nicht im funktionalen Sinn des § 74 Abs. 1 Z 4 StGB zu verstehen und daher auf die höchsten Organe der Vollziehung nicht anwendbar (vgl. RV 30 BlgNr. 13. GP, 186, nach der die Begriffsbestimmungen des § 74 StGB für den besonderen Teil gelten; vgl. das Urteil des OGH vom 5.4.1991, 16 Os 12/9130, nach dem es für die Anwendung des § 27 StGB auf das Vorliegen eines öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 1 BDG ankommt; Hochmayr SbgK § 27 Rz 13; Ratz WK2, 14. Lfg. § 27 Rz 2).

Dieser Vorschlag zielt darauf ab, die Regeln zur Wählbarkeit und damit zum  Amtsverslust an die für Bundesbedienstete geltenden Regeln anzugleichen. Daher wird der Verlust der Wählbarkeit an die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen eines oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe bzw. zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe geknüpft.

Ausdehnung des Verfahrens gemäß Art. 141 Abs. lit. c B-VG auf alle höchsten Organe der Vollziehung auf Bundesebene; Schaffung eines „Amtsaberkennungsverfahrens“ bei Wegfall der Wählbarkeit:

Die Rechtsfolge des Mandats- bzw. Amtsverlustes bei Wegfall der Wählbarkeit soll auf alle obersten Organe der Vollziehung ausgedehnt werden. Denn während einem Mitglied des Nationalrates bzw. einem österreichischen Mitglied des Europäischen Parlaments, das die Voraussetzung der Wählbarkeit während der Amtsausübung verliert, vom Verfassungsgerichtshof das Mandat aberkannt werden kann (Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG iVm § 41 NRWO bzw. § 29 EUWO), ist ein derartiges Verfahren für den Bundespräsidenten, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre und die Mitglieder der Volksanwaltschaft derzeit nicht vorgesehen, obwohl schon jetzt die Wählbarkeit Voraussetzung zur Bestellung dieser Organe ist. Auch soll der Umstand beseitigt werden, dass Beamte strengeren Regeln hinsichtlich Amtsverlusts unterworfen sind, als jene obersten Vollzugsorgane, die die Verantwortung für die ihnen unterstellten Beamten tragen. In Zukunft sollen daher alle obersten Organe der Vollziehung (Verwaltung) auf Antrag des jeweiligen zu ihrer Kontrolle berufenen Vertretungskörpers (Bundesversammlung, Nationalrat) durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ihres Amtes enthoben werden können, wenn sie die Voraussetzung der Wählbarkeit während der Amtsausübung verlieren. Diese Regelung soll auch für den Präsidenten des Rechnungshofes gelten.

Definition von Mindeststandards für die Länder; Schaffung eines „Amtsaberkennungsverfahrens“ bei Wegfall der Wählbarkeit für die obersten Organe der Vollziehung auf Landesebene:

Die Bestimmungen zur Wählbarkeit auf Bundesebene sollen als Mindeststandards auch für die Mitglieder der Landtage und damit auch für die Mitglieder des Bundesrates gelten. Ebenso soll das neu zu schaffende Amtsaberkennungsverfahren für die obersten Vollzugsorgane auf Bundesebene auch auf die obersten Organe der Vollziehung auf Landesebene Anwendung finden.

Erweiterung der Staatsgerichtsbarkeit gemäß Art. 142 B-VG:

Die rechtliche Verantwortlichkeit von Staatsorganen ist derzeit in der österreichischen Verfassung (Art. 142 B-VG) nur für oberste Vollzugsorgane vorgesehen und betrifft somit den Bundespräsidenten, die Mitglieder der Bundesregierung, die Mitglieder der Landesregierungen und den mit den Mitgliedern der Bundesregierung bzw. den Mitgliedern einer Landesregierung gleichgestellten Präsidenten des Rechnungshofes. Gegen den Bundespräsidenten kann beim Verfassungsgerichtshof auf Beschluss der Bundesversammlung Anklage wegen einer durch seine Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Verletzung der Bundesverfassung erhoben werden. Die Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen sowie der Präsident des Rechnungshofes können beim Verfassungsgerichtshof durch Beschluss des Nationalrates bzw. des jeweiligen Landtages wegen einer durch ihre Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Gesetzesverletzung angeklagt werden.

Das Verfahren gemäß Art. 142 B-VG soll nach diesem Vorschlag auf die Mitglieder der Volksanwaltschaft ausgedehnt werden. Auch soll klargestellt werden, dass Staatssekretäre dem Nationalrat direkt gemäß Art. 142 B-VG verantwortlich sind.

Zusammenfassend ergibt sich folgende Rechtslage:

Das erklärte Ziel dieses Vorschlages ist es, durch die Verschärfung der Bestimmungen zur Wählbarkeit und durch die Verknüpfung des Amtsverlustes mit dem Verlust der Wählbarkeit während der Amtsführung alle Politiker Österreichs einem gemeinsamen strengen Verhaltensstandard unter Beibehaltung des Systems der österreichischen Bundesverfassung (vgl. Art. 26 Abs. 5 iVm Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG) zu unterwerfen. Im Besonderen sollen „Politiker“ im weitesten Sinne sensibilisiert und dazu angehalten werden, im Falle ihres Fehlverhaltens ihr Mandat bzw. ihr Amt sofort zurückzulegen, bevor es zu einer dauerhaften Beschädigung ihres Amtes und der Politik im Allgemeinen kommen kann.

In Zukunft kann einem Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, einem österreichischen Mitglied des Europäischen Parlaments, einem Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Bundesrates, den Präsidenten und Vizepräsidenten der Landtage, dem Präsidenten des Rechnungshofes, einem Mitglied der Volksanwaltschaft, dem Bundespräsidenten, einem Mitglied der Bundesregierung, einem Staatssekretär oder einem Mitglied einer Landesregierung vom Verfassungsgerichtshof auf Antrag des jeweils zur Kontrolle berufenen Vertretungskörpers bzw. – wenn einfachgesetzlich vorgesehen – auf Antrag des Vorsitzenden des jeweils zur Kontrolle berufenen Vertretungskörpers das Mandat bzw. das Amt gemäß Art. 141 B-VG aberkannt werden, wenn er während der Amtsführung die Wählbarkeit verliert.

Wegen Verletzung der Bundesverfassung bzw. schuldhafter Gesetzesverletzung durch die Amtstätigkeit können der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung samt Staatssekretäre, die Mitglieder der Landesregierungen, die Mitglieder der Volksanwaltschaft und der Präsident des Rechnungshofes vom Verfassungsgerichtshof auf Beschluss des jeweils zur Kontrolle berufenen Vertretungskörpers ihres Amtes gemäß Art. 142 B-VG enthoben werden.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Zu Z 1 (Art. 56 Abs. 2 B-VG):

Wird ein Mitglied der Bundesregierung, das auf sein Mandat als Mitglied des Nationalrates verzichtet hat, gemäß Art. 141 B-VG (Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung) seines Amtes verlustig, soll ihm nicht das Mandat erneut zugewiesen werden können, weil der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 141 B-VG bereits festgestellt hat, dass das betreffende Mitglied der Bundesregierung die Voraussetzung zur Wählbarkeit zum Nationalrat nicht mehr erfüllt, was aber Voraussetzung für ein Mandat im Nationalrat ist. Es erscheint nicht sinnvoll, nach dem Verfahren zur Aberkennung des Ministeramtes auch noch ein Mandatsaberkennungsverfahren durchführen zu müssen.

Zu Z 2 (Art. 68 Abs. 4 B-VG):

Das Verfahren zum Amtsverlust des Bundespräsidenten bei Verlust der Wählbarkeit auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung (Art. 141 Abs. 1 lit. d B-VG) soll sich nach dem Verfahren zum Amtsverlust gemäß Art. 142 B-VG richten.

Zu Z 3 (Art. 70 Abs. 2 B-VG):

Diese Bestimmung stellt klar, dass auch Staatssekretäre die Voraussetzung der Wählbarkeit zum Nationalrat zur Ernennung erfüllen müssen.

Zu Z 4 (Art. 95 Abs. 2 B-VG):

Gemäß Art. 26 Abs. 5 B-VG darf der Ausschluss vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit nur durch Bundesgesetz als Folge einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung vorgesehen werden. Art. 95 Abs. 2 B-VG normiert, dass die Landtagswahlordnungen die Bedingungen des Wahlrechtes und der Wählbarkeit nicht enger ziehen dürfen als die Bundesverfassung für Wahlen zum Nationalrat. Diese Eingrenzung der Beschränkung der Wählbarkeit soll dahingehend ergänzt werden, als dass die Bedingungen der Wählbarkeit zu den Landtagen nicht nur nicht enger sein dürfen, als es die Bundesverfassung vorgibt, sondern auch nicht weniger streng gefasst sein dürfen, als es in § 41 Abs. 1 NRWO definiert ist. Damit unterliegen in Zukunft die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates (Art. 35 Abs. 2 B‑VG), des Europäischen Parlaments und die Mitglieder der Landtage demselben Mindeststandard hinsichtlich Mandats- bzw. Amtsverlust auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung. Die Länder können jedoch innerhalb der bundesverfassungsgesetzlichen Schranken strengere Regelungen zur Wählbarkeit zu den Landtagen erlassen, von denen die Mitglieder des jeweiligen Landtages und die Mitglieder der jeweiligen Landesregierung erfasst wären. Beachte dazu die spezielle In-Kraft-Tretens-Regelung in Art. 151 Abs. 55 B‑VG.


Zu Z 5 (Art. 122 Abs. 4 B-VG):

Anders als die Wählbarkeit zum Nationalrat Voraussetzung zum Amtsantritt des Bundespräsidenten (Art. 60 Abs. 3 B-VG), der Mitglieder der Bundesregierung (Art. 70 Abs. 2 B-VG) und der Mitglieder der Volksanwaltschaft (gemäß Art. 148g Abs. 5 B-VG) ist, ist zum Amtsantritt des Präsidenten des Rechnungshofes die Wählbarkeit zum Nationalrat nicht Voraussetzung. Diese Lücke soll geschlossen werden. In Zukunft ist daher auch der Rechnungshofpräsident auf Antrag des Nationalrates vom Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 141 B-VG des Amtes für verlustig zu erklären, wenn er die Wählbarkeit zum Nationalrat während der Amtsausübung verliert.

Zu Z 6 und 7 (Art. 141 Abs. 1 B-VG):

Diese Bestimmungen bilden den Kern des neuen Amtsverlustverfahrens gemäß Art. 141 B‑VG für die höchsten Organe der Vollziehung. So wie ein Mitglied des Nationalrates oder eines Landtages durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes seines Mandates für verlustig erklärt werden kann, wenn es während der Legislaturperiode die Wählbarkeit zum Nationalrat bzw. zum Landtag verliert, sollen auch die höchsten Organe der Vollziehung auf Bundesebene (Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung und Staatssekretäre), der Präsident des Rechnungshofes, die Mitglieder der Volksanwaltschaft und die Mitglieder der Landesregierungen durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ihres Amtes für verlustig erklärt werden, wenn sie während ihrer Amtsführung auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung die Wählbarkeit verlieren.

Geändert werden soll das Verfahren hinsichtlich der Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof. Es wird in Zukunft möglich sein, in der jeweiligen Geschäftsordnung eines allgemeinen Vertretungskörpers die Zuständigkeit des Vorsitzenden des allgemeinen Vertretungskörpers oder bzw. und eines Drittels der Abgeordneten des allgemeinen Vertretungskörpers für die Antragstellung auf Mandatsaberkennung beim Verfassungsgerichtshof vorzusehen.

Unberührt von diesem neuen Amtsverlustverfahren bleibt die Amtsenthebung von Mitgliedern der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten gemäß Art. 74 Abs. 3 B-VG.

Zu Z 8 (Art. 142 Abs. 2 B-VG):

Klargestellt wird, dass Staatssekretäre direkt dem Nationalrat gemäß Art. 142 verantwortlich sind.

Zu Z 9 (Art. 148g Abs. 6):

Bisher waren die Mitglieder der Volksanwaltschaft dem Nationalrat nicht im Sinne des Art. 142 B-VG verantwortlich. Diese Lücke soll geschlossen werden. Da der Volksanwaltschaft Kontrollkompetenzen hinsichtlich der Vollziehung des Bundes als auch hinsichtlich der Vollziehung der Länder zukommen und daher die Volksanwaltschaft in diesem Punkt mit dem Präsidenten des Rechnungshofes vergleichbar ist, richtet sich ihre Verantwortung gemäß 142 B-VG nach dem Regime der Verantwortlichkeit des Präsidenten des Rechnungshofes (vgl. Art. 123 B-VG).

Zu Z 10 (Art. 151 Abs. 55):

Die neuen Regeln zum Amtsverlust sollen einheitlich am 1. Juli 2016 in Kraft treten. Ausgenommen davon ist Art. 95 Abs. 2, der bestimmt, dass die Landtagswahlordnungen die Bedingungen der Wählbarkeit nicht weiter als die bundesgesetzlichen Bestimmungen für Wahlen zum Nationalrat ziehen dürfen. Den Ländern soll zur Anpassung der entsprechenden Landesgesetze ausreichend Zeit gegeben werden.


Zu Artikel 2 (Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates):

Zu Z 1, 2 und 3 (§ 2):

§ 2 regelt das Verfahren des Mandatsverlustes bei Abgeordneten des Nationalrates. In Abs. 2 wird der Verweis auf Abs. 1 Z 3 (Verlust der Wählbarkeit) gestrichen, weil für diesen Fall in Ausübung des Ausgestaltungsvorbehaltes in Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG (neu) ein besonderes Verfahren in den neuen Abs. 2a bis 2c vorgesehen wird. In Zukunft hat der Präsident des Nationalrates, wenn er Kenntnis vom Verlust der Wählbarkeit eines Abgeordneten erlangt, den Antrag auf Mandatsaberkennung nach Befassung der Präsidialkonferenz beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Hat der Präsident selbst die Wählbarkeit verloren, soll die Vertretungsregel des § 15 greifen. Wird der Präsident (bzw. der Zweite oder Dritte Präsident) nicht tätig, beschließt der Nationalrat den Antrag auf Mandatsaberkennung, der vom Hauptausschuss vorzubereiten ist. Anschließend hat der Präsident den Antrag an den Verfassungsgerichtshof weiterzuleiten. Wird auch der Nationalrat nicht tätig oder leitet der Präsident den Antrag nicht weiter, kann ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates den Antrag beim Verfassungsgerichtshof stellen.

Die Verfahrensbestimmungen der Abs. 2, 3 und 5 sollen gemäß Abs. 8 auch auf das Amtsverlustverfahren gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. d und e B-VG (neu) wegen Verlustes der Wählbarkeit auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung hinsichtlich der obersten Organe der Vollziehung auf Bundesebene sinngemäß Anwendung finden.

Abs. 9 stellt sicher, dass im Falle, dass sich ein Verfahren zum Mandatsverlust gemäß Art. 141 B-VG gegen einen der Präsidenten des Nationalrates richtet, dieser die Verhandlungen zu den betreffenden Gegenständen der Tagesordnung weder im Nationalrat noch im Hauptausschuss führen darf. Der Präsident des Nationalrates gilt für die Erfüllung der Pflichten in diesem Zusammenhang, die sich aus § 2 ergeben, im Sinne des § 15 als verhindert und hat sich durch den Zweiten oder Dritten Präsidenten vertreten zu lassen.

Anzumerken ist, dass das Verfahren gemäß Art. 142 B-VG durch einen Antrag gemäß § 26 oder § 27 eingeleitet wird und die Beschlussfassung des zuständigen Ausschusses und des Nationalrates den allgemeinen Regeln des GOG-NR folgt.

Zu Z 4 (§ 5 Abs. 4):

Abs. 4 stellt ausdrücklich klar, dass – entgegen § 5, nach dem alle Wahlen für die ganze Gesetzgebungsperiode gelten – ein Präsident des Nationalrates sein Amt verliert, wenn er gemäß Art. 141 B-VG wegen Verlustes der Wählbarkeit seines Mandates verlustig wird.

Zu Z 5 (§ 6 Abs. 1):

Durch die Einfügung dieses Satzes in Abs. 1 wird ausdrücklich klargestellt, dass die Präsidenten des Nationalrates ihres Mandates bzw. Amtes auch dann verlustig werden und nicht im Amt bleiben, wenn die Mandatsaberkennung zu einem Zeitpunkt zwischen dem Ende der Funktionsperiode des Nationalrates und der Neuwahl der Organe durch den neu gewählten Nationalrat erfolgt ist.

Zu Z 6 (§ 109 Abs. 7):

Die neuen Regelungen sollen einheitlich am 1. Juli 2016 in Kraft treten.

Zu Artikel 3 (Verfassungsgerichtshofgesetz):

Zu Z 1 (§ 19 Abs. 4):

Durch diese Bestimmung wird sichergestellt, dass in einem Verfahren zur Mandatsaberkennung gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG jedenfalls eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat.

Zu Z 2 (§ 71 Abs. 1):

Durch die Neufassung des ersten Satzes des § 71 Abs. 1 wird diese Bestimmung an die Neufassung des Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG angepasst.

Zu Z 3 (§ 71 Abs. 5 und 6):

Wird ein Antrag auf Mandatsverlust vom Vorsitzenden eines allgemeinen Vertretungskörpers gestellt, ist dieser vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Wird ein Antrag auf Mandatsverlust von einem Drittel der Abgeordneten eines allgemeinen Vertretungskörpers gestellt, der nicht die Unterschrift eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes trägt, ist dieser Antrag gemäß Abs. 5 iVm § 62 Abs. 2  von allen Antragstellern zu unterfertigen. Die Antragsteller haben einen oder mehrere Bevollmächtigte namhaft zu machen. Wird ein solcher nicht ausdrücklich namhaft gemacht, so gilt der erstunterzeichnete Antragsteller als Bevollmächtigter.

Das Verfahren hinsichtlich Amtsverlust wegen Verlustes der Wählbarkeit vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. d (Bundespräsident), e (Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft) und f (Mitglied eines Landesregierung) soll gemäß Abs. 6 sich nach dem Verfahren hinsichtlich Mandatsverlust eines Mitgliedes eines allgemeinen Vertretungskörpers richten.

Zu Z 4 (§ 94 Abs. 27):

Die neue Bestimmung soll am 1. Juli 2016 in Kraft treten.

Zu Artikel 4 (Strafprozessordnung 1975):

Diese Bestimmung (§ 76 Abs. 6) soll sicherstellen, dass die jeweiligen allgemeinen Vertretungskörper und die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments, die zur Kontrolle ihrer Mitglieder bzw. der in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG berufen sind, Kenntnis davon erlangen, dass ein Mitglied die Wählbarkeit verloren hat. Für die Mitglieder des Bundesrates und der Landtage beachte Art. 95 Abs. 2 iVm § 41 Abs. 1 NRWO. Auch diese Bestimmung soll am 1. Juli 2016 in Kraft treten (§ 514 Abs. 23).

Zu Artikel 5 (Nationalrats-Wahlordnung 1992):

Durch die Neufassung des § 41 Abs. 1 NRWO sollen die Voraussetzungen zur Wählbarkeit zum Nationalrat verschärft werden. Eine Person ist dann nicht wählbar, wenn sie aufgrund der Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten und von Amts wegen zu verfolgender Vorsatztat zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von mehr als sechs Monaten oder zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt wurde.

Trifft eine der genannten Voraussetzungen zu, soll die betroffene Person die Wählbarkeit zum Nationalrat verlieren, weil sie als Politiker im weitesten Sinne nicht mehr tragbar ist und die Gefahr besteht, dass die Person dauerhaft das Organ, dem sie angehört, beschädigt, falls sie ihm weiter angehört.

Der zweite Satz in § 41 Abs. 2 NRWO kann entfallen, weil bereit in Abs. 1 genau geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen der Entfall der Wählbarkeit eintritt.

Die neue Bestimmung soll am 1. Juli 2016 in Kraft treten (§ 129 Abs. 5).

Zu Artikel 6 (Europawahlordnung):

Die Bestimmung zur Wählbarkeit zum Europaparlament wird der Bestimmung zur Wählbarkeit zum Nationalrat angeglichen. Die neue Bestimmung soll am 1. Juli 2016 in Kraft treten (§ 91 Abs. 10).

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.

 

Gemäß § 108 GOG ist der Antrag einer Ersten Lesung zu unterziehen.