1479/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 10.12.2015
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EntschlieSSungsantrag

 

 

der Abgeordneten Weigerstorfer

Kolleginnen und Kollegen

betreffend „Streichung von Braunbären und Wölfen aus der Positivliste der 2. Tierhaltungsverordnung“

 

Die 2.Tierhaltungsverordnung sieht bezüglich des Verbots der Haltung bestimmter Wildtiere Folgendes vor:

 

Verbot der Haltung bestimmter Wildtiere

§ 9. Außerhalb von Zoos, die über eine Bewilligung gemäß § 26 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes verfügen, sowie von wissenschaftlichen Einrichtungen, die ihre Wildtierhaltung gemäß § 25 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes anzeigen, ist die Haltung folgender Wildtiere verboten:

 

1.

Kloakentiere (Monotremata), alle Arten;

2.

Riesengleiter (Dermoptera), alle Arten;

3.

Menschenaffen (Pongidae);

4.

Nebengelenktiere (Xenarthra), alle Arten;

5.

Schuppentiere (Pholidota), alle Arten;

6.

Schleichkatzen (Viverridae), alle Arten;

7.

Hyänen (Hyaenidae), alle Arten;

8.

Hundeartige Raubtiere (Canidae), alle Arten mit Ausnahme von Wolf (Canis lupus), Fuchs (Vulpes vulpes), Marderhund (Nyctereutes procyonoides) und Goldschakal (Canis aureus);

9.

Großkatzen (Pantherini), alle Arten;

10.

Kleinkatzen (Felini), alle Arten mit Ausnahme der Wildkatze (Felis silvestris) und des Luchses (Lynx lynx);

11.

Gepard (Acinonyx jubatus);

12.

Großbären (Ursidae), alle Arten mit Ausnahme des Braunbären (Ursus arctos);   

13.

Katzenbär (Ailurus fulgens);

14.

Bambusbär (Ailuropoda melanoleuca);

15.

Robben (Pinnipedia), alle Arten;

16.

Wale (Cetacea), alle Arten;

17.

Röhrchenzähner (Tubulidentata), alle Arten;

18.

Seekühe (Sirenia), alle Arten;

19.

Nashörner (Rhinocerotidae), alle Arten;

20.

Tapire (Tapiridae), alle Arten;

21.

Flusspferde (Hippopotamidae), alle Arten;

22.

Giraffen (Giraffidae), alle Arten;

23.

Rüsseltiere (Proboscidea), alle Arten.

 

Das Verbot von privater Haltung von Wildtieren ist mehr als sinnvoll, denn es ist in der Praxis nicht einmal möglich, Wildtiere in Zoos und wissenschaftlichen Einrichtungen tatsächlich artgerecht zu halten. Bereits hier sind viele Kompromisse erforderlich. Daher ist es nicht verständlich, warum es für die private Haltung noch irgendeine Art von Ausnahmen geben soll.

 

Wildtiere haben sich - im Gegensatz zu domestizierten Tieren - nicht im Laufe von Jahrtausenden durch Zucht, Selektion bestimmter Eigenschaften und Verlust natürlicher Verhaltensweisen an ein Leben in Menschenhand angepasst. Auch wenn manche Tiere bereits in Gefangenschaft geboren wurden, zeigen sie dennoch die natürlichen Bedürfnisse ihrer wildlebenden Artgenossen. Wildtiere stellen in der Regel sehr hohe Ansprüche an eine artgemäße Haltung, die von privaten Tierhaltern nicht befriedigt werden kann.[1]

 

Bei den in der Verordnung genannten Ausnahmen fallen besonders zwei Tierarten - Wolf (Canis lupus) und Braunbär (Ursus arctos) - auf.

Die Kosten, die mit einer artgerechten Haltung von Wölfen verbunden sind, sind im privaten Bereich kaum zu erbringen. Erforderlich sind ein Freigehege mit entsprechender Größe, Geländebeschaffenheit und Rückzugsmöglichkeiten sowie eine artgerechte Ausstattung, welche dem Jagdtrieb und Rudelverhalten dieser sehr anspruchsvollen Tierart entspricht. Ähnlich verhält es sich bei der Haltung von Braunbären. Hier ist für Bären ebenfalls eine Geländegröße und Geländebeschaffenheit erforderlich, welche der eines Wolfsrudels entspricht, jedoch mit noch wesentlich höheren Kosten für Einfriedungen und regelmäßige tierärztliche Kontrolle. Es entspricht dabei keinesfalls einer tierschutzgerechten Vorgangsweise, Bären - wenn auch nur vorübergehend - in Käfigen zu halten. 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

 

 

Entschließungsantrag:

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesministerin für Gesundheit wird ersucht, in einem ersten Schritt die sehr großen Tierarten Wolf (Canis lupus) und Braunbär (Ursus arctos) von der Positivliste der 2. Tierhaltungsverordnung zu streichen.“ 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.



[1] www.vier-pfoten.at