1483/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 10.12.2015
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Entschließungsantrag

Antrag

 

der Abgeordneten Carmen Schimanek

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Herausnahme der Volksanwaltschaft aus dem Artikel 22a Absatz 2 B-VG der Regierungsvorlage 395 der Beilagen

 

Laut des Begutachtungsentwurfs sollen die bisherigen verfassungsgesetzlichen Regelungen über die Amtsverschwiegenheit mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben werden. Ab 1.1.2016 soll ein neuer Art 22a B-VG in Kraft treten, der in seinem Abs. 1 das Öffentlichkeitsprinzip von Informationen allgemeinen Interesses festschreibt. Abs. 2 sieht ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu Informationen vor, soweit deren Geheimhaltung nicht aus dem im Verfassungstext selbst näher ausgeführten Interessen gesetzlich angeordnet ist.

Die Volksanwaltschaft stellt durch ihre Prüftätigkeit außergerichtlichen Rechtsschutz sicher. Dies wurde als eine sinnvolle Ergänzung zum hochentwickelten System des herkömmlichen Rechtsschutzes etabliert. Leider blieb dies im gegenständlichen Entwurf aber unberücksichtigt.

Die Volksanwaltschaft verzeichnet über die Jahre stetig steigende Beschwerden, was ein hohes Vertrauen der Bevölkerung widerspiegelt. Dieses Vertrauen besteht auch durch die gewahrte Vertraulichkeit der Volksanwaltschaft sowie die Möglichkeit auch vermittelnd tätig zu werden. Gerade im Sozial- und Gesundheitsbereich ist die Volksanwaltschaft mit höchstpersönlichen Daten und der oft emotionalen Schilderungen von Privatsphären befasst. Vor allem auch deshalb, weil deren Unabhängigkeit gem. Art 148a Abs. 6 B-VG in Ausübung ihres Amtes ua. auch Anonymität und die Vertraulichkeit der Behandlung von Informationen gewährleistet und eine sinngemäße Anwendung des §17 AVG im Hinblick auf die Sonderstellung der Volksanwaltschaft gesetzlich ausgeschlossen ist. Sohin besteht seit 1977 kein Recht auf Akteneinsicht in Prüfakten der Volksanwaltschaft (§ 5 VolksanwG).

Beim Rechnungshof stützt sich die Tätigkeit nicht auf Individualbeschwerden wie bei der Volksanwaltschaft. Es sollte dies immer berücksichtigen werden, dass jedermann im Sinne des Art.148a Abs. 1 B-VG ein Beschwerderecht und entsprechend dieser Bestimmung auch ein Recht auf Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung und der allenfalls getroffenen Veranlassungen hat.

Außerdem sieht die Novelle des Volksanwaltschaftsgesetzes BGBl. I Nr. 1/2012 für die Volksanwaltschaft und die von ihr eingesetzten Kommissionen eine besondere Verschwiegenheitspflicht im Rahmen der (verfassungs)gesetzlichen Amtsverschwiegenheit und der Auskunftspflicht vor (vgl. § 11 Abs. 6 und § 19 VolksanwG).

Zu berücksichtigen ist auch, dass mit dem vorgeschlagenen Entfall des Art. 20 Abs.3 und 4 B-VG und dem Art. 22a Abs. 2 B-VG (neu) die innerstaatliche Rechtslage mit dieser durch die Ratifikation des OPCAT übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtung kollidieren würde.

Weiters ist außerdem auch zu bedenken, dass die Volksanwaltschaft mehr Personal und Budget für diese weiteren Aufgaben benötigen würde.

Durch die neuen technischen Möglichkeiten, steigt aber auch die Missbrauchsgefahr im Umgang mit öffentlichen Daten weiter an.

Die Volksanwaltschaft sollte daher vom Anwendungsbereich des Art 22 a Abs. 2 B-VG zur Gänze ausgenommen zu werden.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien werden aufgefordert, die Regierungsvorlage 395 der Beilagen, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert werden soll, dahingehend abzuändern, dass die Volksanwaltschaft zur Gänze vom Anwendungsbereich des Art. 22a Abs. 2 B-VG ausgenommen wird.“

 

 

In formeller Hinsicht wird um die Zuweisung an den Volksanwaltschaftsausschuss ersucht