1489/A XXV. GP

Eingebracht am 10.12.2015
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Dr. Johannes Jarolim, Peter Haubner, Dr. Christoph Matznetter

Kolleginnen und Kollegen

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Handelsvertretergesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Handelsvertretergesetz BGBl. Nr. 88/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010 wird wie folgt geändert:

 

1.         In § 26c HVertrG wird folgender Absatz (1a) eingefügt:

„(1a) Der Versicherungsvertreter erhält bei ordentlicher Kündigung des Agenturvertrages zumindest 50 % der Folgeprovision.“

 

2.         In § 27 Abs. 1 wird nach der Bezeichnung „26b Abs. 2 und 4“ die Bezeichnung „,§ 26c Abs. 1a“ eingefügt.

 

 

Begründung

 

Mit diesen Änderungen wird das OGH-Urteil 3 Ob 138/14m umgesetzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Justizausschuss