1491/A XXV. GP

Eingebracht am 27.01.2016
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ANTRAG

der Abgeordneten Dieter Brosz, Freundinnen und Freunde

betreffend Änderung des Klubfinanzierungsgesetzes

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Klubfinanzierungsgesetz 1985 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Klubfinanzierungsgesetz 1985 geändert wird

 

In § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:

 

„(3) Die Beträge gebühren ausschließlich für jene Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates sowie des Europäischen Parlaments, die in der laufenden Gesetzgebungsperiode nicht bereits einem anderen Klub angehörten.“

 

Begründung:

 

Durch die Novellierung des Klubfinanzierungsgesetztes wird festgelegt, dass der Übertritt eines Mitglieds des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments in einen anderen parlamentarischen Klub während einer laufenden Gesetzgebungsperiode mit dem Verlust der aliquoten Klubfinanzierungsbeiträge gemäß § 4 Abs 1 oder 2 KlubFG verbunden ist, indem die Beträge weder an den Klub, bei dem der Austritt erfolgt, noch an den aufnehmenden Klub ausbezahlt werden.

 

Damit erfolgt eine finanzielle Gleichstellung von übertretenden Abgeordneten mit austretenden Abgeordneten, die als fraktionslose Abgeordnete im jeweiligen Vertretungskörper verbleiben. Die derzeitige finanzielle Besserstellung von übertretenden Abgeordneten scheint insbesondere deshalb unangemessen, als davon auszugehen ist, dass ein Übertritt von Abgeordneten in einen anderen Klub in den meisten Fällen dem ursprünglichen WählerInnenwillen geradezu entgegensteht. Der Respekt vor dem Wählerwillen kommt auch in § 7 GOG‑NR zum Ausdruck, in dem festgelegt ist, dass sich Klubs nur dann frei konstituieren können, wenn ihre Abgeordneten derselben wahlwerbenden Partei angehören.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen. Gleichzeitig wird die Abhaltung einer ersten Lesung binnen 3 Monaten verlangt.