1494/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 27.01.2016
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Wegfall des gemeinsamen Haushalts als Voraussetzung für Anspruch auf Pflegefreistellung

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Wegfall des gemeinsamen Haushalts als Voraussetzung für Anspruch auf Pflegefreistellung

 

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Eine Berufstätigkeit mit der Pflege eines Angehörigen zu vereinbaren ist bereits heute eine große Herausforderung für viele ArbeitnehmerInnen. Aufgrund der demographischen Entwicklung, d.h. der Vergrößerung des Anteils alter pflegebedürftiger Menschen  an der Bevölkerung, wird die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf noch deutlicher an Brisanz gewinnen.

 

Häufig sind es Familienmitglieder, die sich dieser Herausforderung stellen und zu pflegenden Angehörigen werden. In Österreich werden etwa 80 % der pflege- und betreuungsbedürftigen Menschen von ihren Angehörigen im eigenen Zuhause gepflegt. Dabei sind es vorwiegend (zu 80 %) Frauen, die sich der Rolle von pflegenden Angehörigen annehmen und unbezahlte Pflege- und Betreuungsleistungen erbringen. 

 

Der Wunsch trotz der Pflege eines Angehörigen weiterhin berufstätig zu sein hat nicht nur finanzielle Gründe. Die berufliche Tätigkeit wird von pflegenden Angehörigen auch als wichtiger Ausgleich zur sehr belastenden Betreuung gesehen und als Möglichkeit Abstand zu gewinnen und weiterhin sein soziales Netzwerk pflegen zu können.

 

Pflege ist im Gegensatz zur Elternschaft meistens nicht planbar. Ein Unfall oder Schlaganfall ist etwa nicht planbar. Er tritt unvermittelt ein und stellt Angehörige vor die Herausforderung, rasch eine Pflege- und Betreuungslösung zu finden. Auch der Verlauf einer Pflegebedürftigkeit ist oft schwierig einzuschätzen.  Neben der Möglichkeit im Akutfall Urlaub zu nehmen, haben ArbeitnehmerInnen gemäß §16 des Urlaubsgesetzes die Möglichkeit einer Pflegefreistellung wegen der notwendigen Pflege eines nahen Angehörigen. Während der Pflegefreistellung (maximale Dauer ist die wöchentliche Arbeitszeit) haben ArbeitnehmerInnen einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts. Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung ist jedoch der gemeinsame Haushalt mit dem erkrankten nahen Angehörigen (Ehegatte, eingetragene Partner, verwandt in gerader Linie, Wahl- und Pflegekinder bzw. leibliche Kinder des Ehegatten/Lebensgefährten). Dh. wenn der erwachsene berufstätige Sohn seine verunfallte Mutter unterstützen und pflegen möchte, so kann er dies nur tun, wenn er mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebt.

 

Mit 1.1.2013 entfiel der gemeinsame Haushalt als Voraussetzung für den Anspruch auf Pflegefreistellung für leibliche Eltern (auch Wahl- und Pflegeeltern), die nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind leben. Mit dieser Neuerung wurde den Lebensrealitäten vieler Eltern und Kindern in Folge von Trennungssituationen entsprochen.

 

Eine derartige Lockerung ist auch für andere Lebenssituationen wünschenswert, denn erwachsene Kinder, die mit Eltern bzw. Großeltern im gemeinsamen Haushalt leben, sind abseits von ländlichen Regionen in der Minderheit. Die  gesetzlichen  Regelungen  zur  Pflegefreistellung  basieren  also auf  Familienstrukturen,  die  in  vielen Fällen nicht mehr der Realität entsprechen.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat umgehend eine Novelle des Urlaubsgesetzes vorzulegen, die vorsieht, dass der gemeinsame Haushalt als Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung für nahe Angehörige entfällt.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales  vorgeschlagen.