1495/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 27.01.2016
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gemeinnützige Leistung anstatt Ersatzfreiheitsstrafe im Verwaltungsstrafrecht

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

betreffend gemeinnützige Leistung anstatt Ersatzfreiheitsstrafe im Verwaltungsstrafrecht

 

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Im September 2007 wurde die gemeinnützige Leistung anstelle einer Ersatzfreiheitstrafe unter dem Motto „Schwitzen statt Sitzen“ eingeführt. Seither können gerichtlich verurteilte Personen, deren Ersatzfreiheitstrafe nicht länger als neun Monate dauert, die Freiheitsstrafe im Verhältnis 1 Tag Freiheitsstrafe entspricht 4 Stunden gemeinnützige Arbeit eintauschen. Dabei darf die entsprechende wöchentliche Arbeitszeit nicht zehn Stunden überschreiten.

 

Im Oktober 2012 erkannte der Verfassungsgerichtshof, dass diese Möglichkeit auch jenen Personen zustehen soll, gegen die eine Strafe im finanzstrafrechtlichen Verwaltungsverfahren verhängt wurde. Der Verfassungsgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass das Finanzstrafgesetz ja gerade auf das Strafvollzugsgesetz verweise, in dem die Möglichkeit der gemeinnützigen Leistung anstelle einer Ersatzfreiheitstrafe vorgesehen sei. Außerdem sei es die Intention des Gesetzgebers gewesen, mit der Schaffung der gemeinnützigen Leistung im gerichtlichen Verfahren der Sozialschädlichkeit von kurzen Freiheitsstrafen begegnen zu können. Die Ersatzfreiheitstrafen im finanzstrafrechtlichen Verfahren würden in denselben gerichtlichen Gefangenenhäusern vollzogen werden. Es sei also grundsätzlich von der gleichen Sozialschädlichkeit auszugehen.

 

Im Dezember 2013 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Ausdehnung der Möglichkeit der gemeinnützigen Leistung auf alle in einem Verwaltungsstrafverfahren verhängten Freiheitsstrafen ab. Erstens verweise das Verwaltungsstrafgesetz nicht auf das Strafvollzugsgesetz. Zweitens bestehe aufgrund der notorisch hohen Zahl der Verwaltungsstrafen ein Bedarf nach differenzierenden Regelungen. Drittens erfolge der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe im Bereich des Verwaltungsstrafrechts nur in Ausnahmefällen in einem gerichtlichen Gefangenenhaus. Die Ungleichbehandlung zum gerichtlichen Strafrecht sei sachlich gerechtfertigt. Es gäbe keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Norm.

 

Trotz dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofs gibt es Handlungsbedarf. Nur weil eine Regelung nicht verfassungswidrig ist, bedeutet das nicht, dass sie dadurch rechts- und kriminalpolitisch sinnvoll ist. Kurze Gefängnisstrafen sind immer schlecht. Der deutsche Rechtswissenschaftler Franz von Liszt bezeichnete Gefängnisse einst als „Hochschule des Verbrechens“. In diesem Zusammenhang ist es auch nachrangig, ob es sich beim Gefängnis um eine Justizanstalt oder ein Polizeiliches Anhaltezentrum handelt. Dazu kommen mittelbare negative Begleiteffekte. Häftlinge können ihren Erwerb nicht mehr fortführen, ihnen droht der Jobverlust.

 

Der Hintergrund, warum es noch immer keine Alternative zur Ersatzfreiheitsstrafe im Verwaltungsstrafrecht gibt, liegt darin, dass die zuständigen Verwaltungsbeamten einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand befürchten, der mit den zur Verfügung stehenden Personalressourcen nicht zu bewerkstelligen wäre. Doch wäre hier eine Lösung des Problems durchaus möglich. Der Verein Neustart vermittelt schon jetzt erfolgreich österreichweit über 1.000 Möglichkeiten eine soziale Arbeit zu leisten. Die Strukturen wären also bereits vorhanden. Das Modell wäre grundsätzlich ausbaufähig. Mit Mehrkosten ist dabei nicht zu rechnen, denn laut Justizministerium betragen die Kosten für einen Hafttag 108 Euro pro Häftling. Es ist anzunehmen, dass das Innenministerium auf eine ähnliche Zahl kommt. Ein Einsparungspotential wäre damit jedenfalls vorhanden.

 

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf zuzuleiten, der die gemeinnützige Leistung als Alternative zur Ersatzfreiheitsstrafe auch im Bereich des Verwaltungsstrafrechts vorsieht.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss  vorgeschlagen.