1496/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 27.01.2016
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten

 

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Seit 1.1.2009 können die Kosten für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2.300 Euro pro Kind und Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Voraussetzung ist gemäß §34 Abs.9 EStG sowie §106 EStG, dass das Kind das zehnte Lebensjahr zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht vollendet hat und dass einem Elternteil bzw. dessen Ehepartner bzw. Lebensgefährten mehr als sechs Monate pro Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag oder im Falle eines zur Unterhaltszahlung verpflichtenden Elternteil länger als sechs Monate pro Kalenderjahr der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht und die Kinderbetreuungskosten zusätzlich zum Unterhalt geleistet werden.

 

Die Verknüpfung der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten an den Unterhaltsabsetzbetrag ist für all jene vom Kind getrennt lebenden Elternteile problematisch, die keinen Unterhalt leisten, jedoch die Kinderbetreuungskosten übernehmen.

 

Im Falle einer Trennung haben Eltern folgende Möglichkeiten, um einen Geldunterhalt für das gemeinsame Kind festzusetzen: die Eltern vereinbaren entweder einvernehmlich die Zahlung des Unterhalts oder die Festsetzung erfolgt durch das Gericht oder das Jugendamt.

 

Treffen Eltern in Folge einer Trennung eine gleichwertige Aufteilung von Betreuungs- und Naturalleistungen so können Eltern auch vereinbaren, dass kein Geldunterhalt geleistet wird bzw. kann es gemäß der neueren Judikatur dazu kommen, dass kein Geldunterhaltsanspruch mehr besteht, wenn das Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist (RIS-Justiz RS0047452 [T13]) oder den Eltern ein solches Einkommen zur Verfügung steht, das jeweils zu über der Luxusgrenze liegenden Unterhaltsansprüchen des Kindes führt (7 Ob 145/04f; 4 Ob 16/13a; 6 Ob 11/13f; 10 Ob 17/15w).

 

Hält sich das Kind bei beiden Elternteilen in etwa gleich häufig auf, so fallen auch in beiden Haushalten entsprechende Kosten wie u.a. für Kinderbetreuung an. Jene Elternteile, die keinen Kindesunterhalt zahlen, können zwar nachweisen, dass sie Ausgaben für Kinderbetreuung getätigt haben. Die Möglichkeit, diese Kosten im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen, bleibt ihnen jedoch verwehrt.

 

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat umgehend eine Novelle des Einkommenssteuergesetzes vorzulegen, die vorsieht, dass künftig auch jene Elternteile, die keinen Geldunterhalt für ihr Kind leisten, Ausgaben für Kinderbetreuung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen können.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Familienausschuss  vorgeschlagen.