1498/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 27.01.2016
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Alev Korun, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Bestellung der Volksanwälte nach Qualifikation, nicht Parteiproporz

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Der mittlerweile überholte Bestellmodus der Volksanwaltschaft, der noch auf das Jahr 1977 zurückgeht, sollte angemessener und zeitgerechter gestaltet werden. Universitätsprofessor Heinz Mayer betont diesbezüglich: „Die Art der Bestellung und die Bestellungsvoraussetzungen sind für die Effektivität der Kontrolle keineswegs optimal (Personen des Vertrauens der politischen Parteien die ihrerseits –zumindest zum Teil – die zu kontrollierenden Stellen politisch tragen werden zu deren Kontrolle berufen)“ (Walter-Mayer, Bundes-Verfassungsrecht, Manz Verlag Wien, 2000, 516). Eine Bestellung nach Parteiproporz könnte den Anschein der Parteilichkeit erwecken, da die Volksanwaltschaft über den nationalen Präventionsmechanismus (NPM) die Kontrolle vor allem staatlicher freiheitsentziehender Einrichtungen, innehat.

 

Die Vorkommnisse 2015 innerhalb der Volksanwaltschaft haben leider aufgezeigt, dass die parteipolitische Verhaftung der den NPM kontrollierenden Volksanwälte tatsächlich zur Behinderung der Menschenrechtsarbeit des NPM führen kann: So hatten die Volksanwälte im März 2015 KommissionsleiterInnen nominiert, obwohl diese kaum den in §12 Volksanwaltsgesetz vorgeschriebenen Kriterien entsprachen („auf dem Gebiet der Menschenrechte anerkannten Persönlichkeiten“), gleichzeitig wurden dadurch sehr anerkannte Persönlichkeiten auf dem Gebiet der Menschenrechte ersetzt. „Die rechtswidrige Auswahl der neuen Kommissionsleitungen ist nicht nur ein formales Problem, sie beraubt den NPM unverzichtbarer international anerkannter Monitoring- und Menschenrechtsexpertise und das „Menschenrechtshausder Volksanwaltschaft ihrer bis dato einzigen aktuell wirksamen Qualitätssicherung“ fasst dies Mag. Lorenz von SOS-Mitmensch zusammen. Mitglieder des Menschenrechtsbeirats sahen sich im Juni 2015 überdies gezwungen öffentlich auf intransparente und parteipolitische Entscheidungen  der Volksanwälte hinzuweisen: Menschenrechtliche Berichte und Beobachtungen der NPM-Prüfungskommissionen würden von VolksanwältInnen „laufend zusammengestrichen, einfach nicht aufgegriffen oder gar als unglaubwürdig zurückgewiesen“ so Patzelt von Amnesty International. Dies zeigt, dass die präventive Menschenrechtsarbeit des NPM ohne Absicherung, dass VolksanwältInnen aufgrund ihrer Qualifikationen und nicht aufgrund ihrer Parteifarbe ausgewählt werden, stark gefährdet ist.

 

Auch im Akkreditierungsreport des ICC-Subkomitees vom Mai 2011 wurde die parteiabhängige Bestellung der Volksanwaltschaft als einer der Gründe für die Nichtverleihung des A-Status nach den Pariser Prinzipien angeführt: „The SCA further notes that the members of the AOB [Austrian Ombudsman Board] are selected upon recommendation of the three major political parties; all current members are former elected representatives.” (ICC Sub-Committee on Accreditation Report – May 2011, S.11)

 

Aus all diesen Gründen sollte endlich ein neues, transparentes und parteiunabhängiges Auswahlverfahren geschaffen werden, das eine öffentliche Ausschreibung anhand fachlicher Qualifikationskriterien, die Reihung durch ein Auswahlkomitee und eine öffentliche Anhörung vorsieht. Der Hauptausschuss würde die geeignetsten drei BewerberInnen nach einem öffentlichen Hearing vorschlagen, der Nationalrat auf Grund des Gesamtvorschlags wählen. Beide Wahlen hätten mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit zu erfolgen, um auch ein Mitspracherecht der Oppositionsparteien zu sichern.

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Novellierung des Bestellungsverfahrens der Mitglieder der Volksanwaltschaft vorzulegen und damit

ein transparentes und parteiunabhängiges Auswahlverfahren zu schaffen, das eine öffentliche Ausschreibung anhand fachlicher Qualifikationskriterien, die Gesamt-Reihung durch ein ExpertInnen- Auswahlkomitee und eine öffentliche Anhörung im Hauptausschuss vorsieht. Der Hauptausschuss soll nach Anhörung die geeignetsten drei BewerberInnen mit Zweidrittelmehrheit vorschlagen und der Nationalrat auf Grund des Gesamtvorschlags mit Zweidrittelmehrheit wählen.“

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss  vorgeschlagen.