1508/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 27.01.2016
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Nikolaus Scherak, Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend Reform der Postenbestellung in der Justiz

 

 

Die Ernennung von unabhängigen und unparteiischen Richterinnen und Richtern ist ein wesentliches Grundprinzip eines funktionierenden Rechtsstaates. Um diese Unabhängigkeit sicherzustellen dürfen auch keine Möglichkeiten mittelbarer Einflussnahme, wie zum Beispiel durch Personalentscheidungen bestehen. Art 86 B-VG bindet den Bundespräsidenten, bzw. den zuständigen Minister jedoch nicht an die von den Personalsenaten zu erstellenden Besetzungsvorschläge. Eine Bindung ist nicht einmal dann gegeben, wenn die zwei unabhängig voneinander zu erstellenden Besetzungsvorschläge gleich lauten. Um eine politische Einflussnahme zu vermeiden, sollte in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Österreichischen Richtervereinigung und des Europarates (Recommendation CM/Rec(2010)12 of the Committee of Ministers to member states on judges: independence, efficiency and responsibilities) der Bundespräsident bzw. der in seinem Namen mit der Ernennung beauftrage Bundesminister zumindest dann an die Dreier-Vorschläge des Personalsenats gebunden werde, wenn diese gleich lauten.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Justiz wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf zuzuleiten, welcher die ernennenden Organe bei der Ernennung von Richterinnen und Richtern an die vom Personalsenat zu erstellenden Vorschläge bindet, sofern diese gleich lauten.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.