1520/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 27.01.2016
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Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

betreffend Vermögensmanagement der Sozialversicherungsträger

 

Der Rechnungshof-Bericht (Bund 2014/15) zeigt umfangreich Probleme im Vermögensmanagement ausgewählter Sozialversicherungsträger auf. Hierbei wurde vor allem auf fehlende bzw. zu wenig konkretisierte rechtliche Rahmen hingewiesen. Zumindest auf einige Teile der Rechnungshof-Kritik wurde mit dem Sozialrechtsänderungsgesetz 2015 reagiert. Durch die Gesetzesänderung wurden Konkretisierungen für die Vermögensanlagen vorgenommen. Dennoch bleiben wesentliche Aspekte unerfüllt.

Gerade beim Vermögensmanagement von Sozialversicherungsträgern ergeben sich gegenwärtig interessante Sondersituationen. Es handelt sich nicht nur um öffentliche Gelder, die aufgrund der Sozialversicherungspflicht geleistet werden müssen. Es sind auch die Höhe des vorhandenen Vermögens, und in dem Zusammenhang nicht vorhandene Vorgaben zur Verwendung von Vermögenswerten, kritisch zu hinterfragen. Diese Erkenntnisse ergeben sich aus der parlamentarischen Anfragebeantwortung 6745/AB XXV.GP. Zwar wird in der Anfragebeantwortung ausgeführt, dass es für Leistungsrückstellungen in den Rechnungsvorschriften für die Sozialversicherungsträger klare Regelungen über die Zwecksetzung, die Dotierung und die Höhe gibt. Allerdings weist die Gesundheitsministerin in ihren Ausführungen auch darauf hin, dass diese Leistungsrückstellungen dem Ausgleich unterjähriger Schwankungen dienen. Bilanzgewinne, die über die Leistungsrückstellung hinausgehen, führen tatsächlich zu einer Erhöhung der allgemeinen Rücklagen.

Die Ausführungen der Gesundheitsministerin, weshalb die Anhäufung von (Finanz-)Vermögen gerechtfertigt sei, ist nicht rundum schlüssig. Es wird zwar die Notwendigkeit angeführt, dass Vermögenswerte dazu dienen, konjunkturbedingte Beitragsrückgänge auszugleichen, oder entsprechende Modernisierungen zu gewährleisten. Diese Möglichkeiten ergeben sich aber nicht für alle Sozialversicherungsträger, sondern nur für einen bestimmten Teil, wie die Vermögensbestände deutlich zeigen:

 

 

Reinvermögen

Finanzvermögen

WGKK

-37,5

163,9

NÖGKK

56,6

127,4

BGKK

21

13

OÖGKK

478,2

550,2

STGKK

49,8

94,5

KGKK

-3,9

6

SGKK

199,6

210,8

TGKK

58,8

96

VGKK

35,3

72,5

Betriebskrankenkassen

93,3

107,7

VAEB

259,9

276

BVA

809,3

913,3

SVA

532,6

324,9

SVB

306,4

269,8

AUVA

1148,1

489,1

insgesamt

4007,5

3715,1

Beispielsweise zeigt sich eine enorme Ungleichverteilung der (Finanz-)
Vermögenswerte zwischen den Gebietskrankenkassen und den übrigen Sozialversicherungsträgern. Dass mit dem Vermögen konjunkturbedingte Beitragsrückgänge ausgeglichen werden könnten oder müssten, ist z.B. bei der BVA wenig nachvollziehbar, da deren Beitragseinnahmen noch unwesentlicher von der Konjunktur abhängen, als die der Gebietskrankenkassen. Auch ist fraglich, weshalb beispielsweise die BVA, die bereits über eine Vielzahl an eigenen Einrichtungen (die im Reinvermögen enthalten sind) verfügt, solches Finanzvermögen für weitere Einrichtungen horten muss.

Diese Einschätzung bezieht sich auch auf andere Sozialversicherungsträger, wie etwa die SVA, die SVB, VAEB und die AUVA. Aber auch die Salzburger und die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse stechen bei dieser Vermögensaufstellung hervor.

Die demonstrierten Ausführungen zeigen, dass die Gründe zur Anhäufung von Vermögen zwar berechtigt sein mögen, doch die Vermögensbestände sind gerade dort am höchsten, wo diese Gründe am wenigsten zutreffen und anzuwenden sind. Deshalb liegt auf der Hand, dass es verbindlichere Rahmenbedingungen zum Vermögensmanagement geben muss: "Der RH kritisierte, dass anders als in Deutschland — eine klare gesetzliche Regelung zur Höhe und zur Funktion der Reserven ebenso fehlte wie ein konkretes Szenario dazu, welche Risiken die Reserven abdecken sollten. Weder waren das Mindest– und Höchstmaß der Reserven gesetzlich geregelt noch die Konsequenzen zu geringer oder zu hoher Reserven oder eine aktivseitige Disponierung der Reserven. Die Regelungen boten daher weder Sicherheit für eine sachlich ausreichende Reserve noch gegen eine übermäßige Mittelbindung. Weiters ergaben sich aus ihr keine Anhaltspunkte für die Veranlagung (z.B. im Hinblick auf die Fristigkeit)." (Rechnungshofbericht Bund 2014/15) - Gerade in diesem Zusammenhang ist nichts geschehen. Auch kritisierte der Rechnungshof dass gerade im Hinblick auf das hohe Finanzvermögen solche Regelungen bzgl. der Höhe unabdingbar sind.

Erforderlich sind daher Obergrenzen in Bezug auf die (Finanz-)Vermögensbestände der Sozialversicherungsträger, um zu gewährleisten, dass die Beitragszahler_innen auch Leistungen für ihre Beiträge erhalten, oder gegebenenfalls niedrigere Beiträge zahlen müssten.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG



Der Nationalrat wolle beschließen:

"Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird aufgefordert, in Abstimmung mit der Bundesministerin für Gesundheit, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die Maßnahmen vorsieht, eine Anhäufung von Vermögen, insbesondere von Finanzvermögen, bei Sozialversicherungsträgern entsprechend zu deckeln. Darüber hinaus soll die Regierungsvorlage auch Bestimmungen enthalten, die  festlegen, welche Maßnahmen zu treffen sind, sofern Sozialversicherungsträger eine festgelegte Vermögensobergrenze, insbesondere bei Finanzvermögen, erreichen bzw. überschreiten."



In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.