1539/A(E) XXV. GP
Eingebracht am 24.02.2016
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Alm, Kollegin und Kollegen
betreffend
eines partizipativ durch die Bürgerinnen und Bürger aktualisierten
öffentlich-rechtlichen Auftrag des ORF
Der öffentlich-rechtliche Auftrag des ORF ist in § 4 des ORF-Gesetz (ORF-G) festgelegt. Darin werden sogar detailreich Einzelheiten zur Übertragung von Herren-Fußballspielen (§4b. (4) ORF-G) ausdefiniert. Gleichzeitig haben grobe Verstöße gegen den öffentlich-rechtlichen Kernauftrag, selbst wenn sie durch den Bundeskommunikationssenat (BKS) oder den Verwaltungsgerichtshof festgestellt werden, kaum Einfluss auf die Programmgestaltung (beispielsweise bei ORF1 oder Ö3). Das im ORF-G vorgeschriebene Qualitätssicherungssystem funktioniert offensichtlich nicht ausreichend. Die taxative Aufzählung von Programminhalten, welche die Politik als "öffentlich-rechtlich" bzw. als "Public Value" empfinden, hat sich offensichtlich nicht als der bestmögliche Weg erwiesen.
Da die Gremien und die Führungsebene des ORF unter pateipolitischer Beeinflussung leiden, aber auch weil sich das was im medialen Diskurs als "öffentlich-rechtlich" gilt, mit der Zeit stetig wandelt, muss der Prozess der Aushandlung dessen was ein "öffentlich-rechtlicher" Auftrag sein kann, dringend auf zeitgemäße institutionelle Beine gestellt werden.
Anspruchsberechtige des ORF sind die Gebührenzahler. Diese sollten in Zukunft darüber entscheiden, welche öffentlich-rechtlichen Programminhalte im ORF Platz finden sollten. Der britische BBC-Trust bietet beispielsweise eine mögliche Orientierung dafür, wie im 21. Jahrhundert zeitgemäß über öffentlich-rechtliche Medieninhalte verhandelt werden kann.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Der Nationalrat wolle beschließen:
"Die Bundesregierung, insbesondere der
Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien, wird
aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf zuzuleiten, der die
Schaffung eines von parteipolitik befreiten "Public Value"-Beirats
aus Laien, Experten, Gebührenzahlerinnen und Gebührenzahlern
vorsieht. Aufgabe dieses Beirates soll es sein, den Katalog einer Definition
öffentlich-rechtlicher Inhalte laufend zu aktualisieren. Sämtliche
zukünftige Programminhalte des ORF haben dieser Definition zu
entsprechen".
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Kulturausschuss vorgeschlagen.