1561/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 24.02.2016
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Rahmenfrist für Nachweis der Erwerbstätigkeit  bei eikommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld

 

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Gemäß §24 Absatz 2 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes besteht ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens nur dann, wenn der Elternteil in den letzten 6 Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen werden soll, durchgehend erwerbstätig war und in diesem Zeitraum auch keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat. Ausgenommen davon sind lediglich Unterbrechungen, die kürzer als 14 Kalendertage sind.

 

Aus der gesetzlichen Lage resultiert, dass all jene Elternteile vom Bezug der einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld-Variante ausgeschlossen sind, die in den letzten 6 Monaten vor der Geburt des Kind in folgenden Lebenssituationen waren: Präsenz- und Zivildienst, Bildungskarenz, Familienhospizkarenz, Insolvenz, Kündigung/Entlassung, sowie Krankengeldbezug nach Ausschöpfung der Entgeltfortzahlung.

 

Es ist insbesondere unverständlich, dass ArbeitnehmerInnen der Zugang zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld verwehrt wird, die von einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses betroffen sind, die nicht von ihnen ausging. Wird ein Betrieb insolvent und entlässt langjährige MitarbeiterInnen, führt das dennoch zum Anspruchsverlust. Trotz Anspruch auf Kündigungsentschädigung, in dem die ArbeitnehmerInnen auch sozialversicherungsrechtlich so gestellt werden müssen, als ob sie ein aufrechtes Arbeitsverhältnis hätten, wird ihnen der Anspruch auf das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld versagt.

 

D.h. der Verlust des Arbeitsplatzes wird zusätzlich noch mit dem Anspruchsverlust auf das einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld sanktioniert. Zwar können Elternteile auf das Pauschalmodell 12+2 in der Höhe von 33 Euro täglich umsteigen. In Summe haben sie jedoch einen Verlust von bis zu 50% der Geldleistung.


Um Härten des Gesetzes auszugleichen und mehr Menschen einen Zugang zur einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld zu gewähren, ist es erstrebenswert, längere Rahmenfristen zu definieren, innerhalb  derer  die  entsprechende Erwerbstätigkeit zu erbringen ist.

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert dem Nationalrat ehestmöglich eine Novelle des Kinderbetreuungsgeldgesetzes vorzulegen, die vorsieht, dass die Voraussetzung einer 6-monatigen Erwerbstätigkeit in der Variante des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes künftig innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren vor der Geburt des Kindes nachgewiesen werden muss.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Familienausschuss  vorgeschlagen.