1569/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 24.02.2016
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Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Mag. Maximilian Unterrainer, Gabriel Obernosterer

Kolleginnen und Kollegen

 

 

betreffend der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates

 

Am 27. Oktober 2015 wurde die neue Pauschalreise-Richtlinie (PTD)[1] im EU-Parlament verabschiedet. Mit dieser Richtlinie sind weitreichende Änderungen/Ausweitungen der Verpflichtungen für Unternehmen verbunden. Zum einen werden positive Schritte im Konsumentenschutz gesetzt, zum anderen jedoch auch Regulierungen vorgenommen, die für die heimische Hotellerie nach österreichischem Recht erhebliche Belastungen mit sich bringen. Dies bezieht sich unter anderem auf die mögliche Problematik des Pauschalreisebegriffs iS der PTD.

So wird im Artikel 3 ausgeführt:

1. "Reiseleistung"

a) die Beförderung von Personen,

b) die Unterbringung, bei der es sich nicht um einen wesensmäßigen Bestandteil der Beförderung von Personen handelt und zu anderen Zwecken als Wohnzwecken,

c) die Autovermietung oder die Vermietung anderer Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1 oder von Krafträdern der Führerscheinklasse A gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates2;

d) jede andere touristische Leistung, die nicht wesensmäßig Bestandteil einer Reise-leistung im Sinne der Buchstaben a, b oder c ist;

2. „Pauschalreise“ eine Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, wenn

a) diese Leistungen von einem Unternehmer auf Wunsch oder entsprechend einer Auswahl des Reisenden vor Abschluss eines einzigen Vertrags über sämtliche Leistungen zusammengestellt werden oder

b) diese Leistungen unabhängig davon, ob separate Verträge mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen geschlossen werden,

i) in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und diese Leistungen vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden,

ii) zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in Rechnung

gestellt werden,

iii) unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft werden,

iv) nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Unternehmer den Reisenden dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden oder

v) von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben werden, bei denen der Name des Reisenden, Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen oder mehrere andere Unternehmer übermittelt werden und ein Vertrag mit Letztgenanntem/n spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung abgeschlossen wird.

Eine Kombination von Reiseleistungen, bei denen nicht mehr als eine Art der Reiseleistung im Sinne der Nummer 1 Buchstaben a, b oder c mit einer oder mehr als einer touristischen Leistung im Sinne der Nummer 1 Buchstabe d kombiniert wird, ist keine Pauschalreise, wenn die letztgenannten Leistungen:

a) keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Kombination ausmachen und nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch nicht sonst ein wesentliches Merkmal der Kombination darstellen oder

b) erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne der Nummer 1 Buch-staben a, b oder c ausgewählt und erworben werden;

 

In den Erwägungsgründen wird dazu unter anderem ausgeführt:


 

(18) Andere touristische Leistungen, die nicht wesensmäßig Bestandteil der Beförderung oder Unterbringung von Personen oder der Vermietung von Kraftfahrzeugen oder bestimmten Krafträdern sind, können beispielsweise Folgendes darstellen: Eintrittskarten für Konzerte, Sportveranstaltungen, Ausflüge oder Themenparks, Führungen, Skipässe und die Vermietung von Sportausrüstungen wie etwa Skiausrüstungen, oder Wellnessbehandlungen. Werden derartige Leistungen allerdings mit nur einer anderen Art von Reiseleistung, beispielweise der Unterbringung, kombiniert, so sollte dies nur dann zur Gestaltung einer Pauschalreise oder verbundener Reiseleistungen führen, wenn diese Leistungen einen erheblichen Teil des Werts der Pauschalreise oder der verbundenen Reiseleistungen ausmachen oder wenn sie als wesentliches Merkmal der Reise beworben werden oder in anderer Hinsicht ein wesentliches Merkmal der Reise darstellen. Machen andere touristische Leistungen 25 % oder mehr des Werts der Kombination aus, so sollten diese als Leistungen angesehen werden, die einen erheblichen Teil des Werts der Pauschalreise oder der verbundenen Reiseleistungen darstellen. Es sollte klargestellt werden, dass es nicht als Pauschalreise gilt, wenn andere touristische Leistungen beispielsweise zu einer als eigenständige Leistung gebuchten Hotelunterkunft nach Ankunft des Reisenden im Hotel hinzugefügt werden. Dies sollte nicht zu einer Umgehung dieser Richtlinie führen, bei der Reiseveranstalter oder Reisevermittler dem Reisenden anbieten, zusätzliche touristische Leistungen im Voraus auszuwählen, um ihm den Abschluss eines Vertrags für diese Leistungen erst nach Beginn der Erbringung der ersten Reiseleistung anzubieten.

Die neue PTD sieht nunmehr einen Prozentsatz für andere touristische Leistungen vor, während in der bisher geltenden PTD aus dem Jahr 1990 diese Leistungen nicht näher definiert wurden (sie spricht von einem beträchtlichen Teil der Gesamtleistung). Für die österreichische Hotellerie, die aufgrund ihrer hohen Serviceleistungen, umfangreiche Angebote und individuell zusammenstellbare Aktivitätsleistungen anbietet, bedeutet die PTD nun insbesondere auch, dass sie beim Anbieten von Kombinationen, bei denen „andere touristische Leistungen“ 25% oder mehr des Wertes der Kombination ausmachen, eine Reisebürolizenz benötigen werden. Das Zusatzleistungen, die in Kombination mit der Beherbergungsleistung den Schwellenwert von 25% übersteigen, ist sowohl im Winter-, als auch im Städte- oder Gesundheitstourismus sehr oft der Fall, was zwangsweise dazu führt, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der Hotellerieunternehmen auch nach der neuen PTD eine Reisebürolizenz innehaben muss.


 

Neben dem hohen bürokratischen Belastungen, die durch die Neufassung der PTD vorgegeben werden, bedeutet das Erfordernis einer zusätzlichen Reisebürolizenz für die österreichische Hotellerie, dass sie damit zweimal Kammerumlage bezahlen müssen. Dies kann weder im Sinne der UnternehmerInnen, noch in jenem der österreichischen Wirtschaftskammer sein.  

Für die österreichische Hotellerie und die Aufrechterhaltung ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit ist es von zentraler Bedeutung, dass bei der nationalen Umsetzung der PTD eine innerstaatliche praxistaugliche Abfederung allfälliger für den Mittelstand belastenden EU-Vorgaben erreicht wird. Neben den Verpflichtungen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben und die auch national nicht mehr abgewendet werden können, ist zumindest eine Ausweitung des Gastgewerbes erforderlich, um die Betriebe vor der Verpflichtung einer zusätzlichen Reisebürolizenz und einer doppelten Kammerumlage zu bewahren.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

Entschließungsantrag

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung wird ersucht, sich bei der Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates für möglichst unbürokratische und kostengünstige Regelungen für die österreichische Hotellerie einzusetzen."

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Tourismusausschuss vorgeschlagen.



[1] Package Travel Directive