1576/A(E) XXV. GP
Eingebracht am 24.02.2016
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Dr. Kassegger
und weiterer Abgeordneter
betreffend Nachweis der Berufstätigkeit hinsichtlich Erlass des Studienbeitrags
In § 92 Abs 1 Zi 5 Universitätsgesetz 2002 wird normiert, unter welchen Voraussetzungen berufstätigen Studenten der Studienbeitrag auf Antrag zu erlassen ist:
„Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (§ 31 ASVG) zu übermitteln.“
Die Universität Wien verlangt beim Antrag den Einkommenssteuerbescheid des zuständigen Finanzamtes bzw. die Daten des Steueraktes, wie den entsprechenden Informationen auf der Internetseite der Universität zu entnehmen ist:
„Laut
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung kann als Nachweis nur der
Einkommenssteuerbescheid des zuständigen Finanzamtes bzw. die Daten des
Steueraktes akzeptiert werden. Wenn Sie den Einkommenssteuerbescheid nicht bis
zum Ende der Frist vorlegen können, müssen Sie den Studienbeitrag
zunächst zahlen und können dann bis zum Ende der Rückerstattungsfrist
einen Antrag auf Erlass und Rückerstattung stellen“
(https://studentpoint.univie.ac.at/rund-ums-geld/studienbeitrag/erlass/,
22. Feb. 2016)
Da an den Universitäten die Fortsetzungsmeldung des Studiums für das jeweilige Sommersemester bereits alljährlich mit Ende Jänner möglich ist, es andererseits jedoch kaum zu bewerkstelligen ist, bereits Ende Jänner einen Einkommenssteuerbescheid für das vorangegangene Jahr vorzulegen und manche Universitäten nur den Einkommenssteuerbescheid, nicht aber die Daten des Steueraktes akzeptieren, werden durch die alleinige Akzeptanz eines Einkommenssteuerbescheides berufstätige Studenten benachteiligt.
Daher stellen die unterzeichnenden Abgeordneten folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, sodass künftig auch andere Nachweise als nur der Einkommenssteuerbescheid des vorangegangenen Jahres (zB Gehaltszettel dreier Monate) hinsichtlich eines Erlasses des Studienbeitrags akzeptiert werden.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Wissenschaftsausschuss beantragt.