1589/A XXV. GP

Eingebracht am 08.03.2016
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Harald Stefan

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974, geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974, geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2015, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 126 Abs. 2 wird die Zahl „300.000“ durch die Zahl „70.000“ ersetzt.

 

2. In § 126a Abs. 4 Z 1 wird die Zahl „300.000“ durch die Zahl „70.000“ ersetzt.

 

3. In § 126b Abs. 4 Z 1 wird die Zahl „300.000“ durch die Zahl „70.000“ ersetzt.

 

4. In § 128 Abs. 2 wird die Zahl „300.000“ durch die Zahl „70.000“ ersetzt.

 

5. In § 132 Abs. 2 wird die Zahl „300.000“ durch die Zahl „70.000“ ersetzt.

 

6. In § 133 Abs. 2 wird die Zahl „300.000“ durch die Zahl „70.000“ ersetzt.

 

7. In § 134 Abs. 3 wird die Zahl „300.000“ durch die Zahl „70.000“ ersetzt.

 

8. In § 135 Abs. 2 wird die Zahl „300.000“ durch die Zahl „70.000“ ersetzt.

 

9. In § 136 Abs. 3 wird die Zahl „300.000“ durch die Zahl „70.000“ ersetzt.

 

10. In § 147 Abs. 3 wird die Zahl „300.000“ durch die Zahl „70.000“ ersetzt.

 

11. In § 148a Abs. 2 wird die Zahl „300.000“ durch die Zahl „70.000“ ersetzt.

 

12. In § 153 Abs. 3 wird die Zahl „300.000“ durch die Zahl „70.000“ ersetzt.

 

13. In § 153b Abs. 4 wird die Zahl „300.000“ durch die Zahl „70.000“ ersetzt.

 

14. In § 156 Abs. 2 wird die Zahl „300.000“ durch die Zahl „70.000“ ersetzt.

 

15. In § 164 Abs. 4 wird die Zahl „300.000“ durch die Zahl „70.000“ ersetzt.

 

16. In § 233 Abs. 2 wird die Zahl „300.000“ durch die Zahl „70.000“ ersetzt.

 

17. In § 234 Abs. 2 wird die Zahl „300.000“ durch die Zahl „70.000“ ersetzt.

 

 

Begründung

 

Betreffend die derzeit geltenden Wertgrenzen haben unter anderem die Wirtschaftsgruppe der Staatsanwaltschaft Wien und auch der Großteil der Richterschaft ihre Bedenken kundgetan.

In der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption betreffend die, der letzten Strafrechtsreform zugrunde liegenden, Regierungsvorlage heißt es bezüglich der Anhebung der Wertgrenzen:

Die bei den Vermögensdelikten angestrebte Änderung der Wertgrenzen stellt letztlich eine justizpolitische Entscheidung dar und ist mit ihrem Anliegen der Berücksichtigung veränderter Entwicklungen und der Anpassung im Vergleich zu Gewalt- und Sexualdelikten zweifellos berechtigt. Die oberste Wertgrenze von 50.000 Euro auf 500.000 Euro (also unter Verzehnfachung) anzuheben, scheint aber doch überzogen. Vermögensdelikte mit einem Schaden bis 500.000 Euro stellen nach der vorgeschlagenen Änderung lediglich Vergehen dar. Es scheint fraglich, ob für solch doch massive Vermögensdelinquenz tatsächlich die gleiche Strafe angedroht werden soll, wie bspw für die Verwendung einer gefälschten Banknote. Auch eine gemäßigtere Anhebung der obersten Wertgrenze würde angesichts der Erhöhung der Strafdrohungen bei den Körperverletzungsdelikten den erforderlichen Relationen gerecht werden und eine deutliche Senkung der Strafen für Vermögensdelikte erreichen.

Ebenso stellt es eine letztlich justizpolitische Entscheidung dar, die Wertgrenzen bei den Korruptionsdelikten bei 3.000 Euro bzw 50.000 Euro zu belassen. Die Materialien begründen letzteres mit der "Sensibilität dieses Bereichs". Allerdings führt die vorgeschlagene massive Anhebung der obersten Wertgrenze bei den Vermögensdelikten auf 500.000 Euro [derzeit 300.000 EURO] auch in Relation zu den Delikten des 22. Abschnitts des BT zu unbilligen Ergebnissen: Ein Amtsträger, der einen Vorteil von 50.001 Euro für die pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäfts fordert, hat eine Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zu vergegenwärtigen, ein Vorstand eines Unternehmens, der 500.000 Euro untreu „in die eigene Tasche wirtschaftet“, sieht nach der vorgeschlagenen Änderung einer Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe entgegen.

 

Die Staatsanwaltschaft Eisenstadt stellt klar, dass die Anhebung der Wertgrenzen vollkommen außer Verhältnis mit den  aktuellen Wirtschaftsdaten steht und dass es eine drastische Einschränkung des Rechtszuges zum Obersten Gerichtshofes gibt:

„[…] eine maximale Strafdrohung für eine Sachbeschädigung mit einem Schaden bis zu 500.000 Euro von zwei Jahren bzw. für die übrigen Vermögensdelikte mit einem Schaden bis zu 500.000 Euro von drei Jahren steht nach ha. Auffassung nämlich vollkommen außer Verhältnis mit den aktuellen Wirtschaftsdaten (das durchschnittliche Jahresnettoeinkommen aus unselbständiger Beschäftigung betrug im Jahr 2013 € 20.790,- http://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/soziales/personen-einkommen/jaehrliche_personen_einkommen/index.html),sodass diese Schwelle erst mit Schädigung an einem durchschnittlich 25-jährigen Nettoeinkommen überschritten wäre). Die damit in diesem Bereich zudem bewirkte drastische Einschränkung des Rechtszuges zum Obersten Gerichtshof lässt überdies einen maßgeblichen Rückgang an der Einheitlichkeit der Rechtssprechung im Bereich der Vermögensdelikte erwarten.[...]“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Justizausschuss ersucht.