1591/A XXV. GP

Eingebracht am 08.03.2016
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Mag. Harald Stefan

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974, und das Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe (Suchtmittelgesetz – SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, geändert werden

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974, und das Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe (Suchtmittelgesetz – SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

Änderungen des Strafgesetzbuches

 

Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2015, wird wie folgt geändert:

 

1.    § 70 lautet:

„§ 70 Gewerbsmäßig begeht eine strafbare Handlung, wer sie in der Absicht vornimmt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.“

 

Artikel 2

Änderungen des Suchtmittelgesetzes

 

Das Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe (Suchtmittelgesetz – SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2015, wird wie folgt geändert:

 

1.    § 13 Abs. 2a entfällt.

 

2.    § 13 Abs. 2b entfällt.

 

3.    In § 13 Abs. 3 entfällt die Wendung „, soweit es sich nicht bloß um einen in § 35 Abs. 4 genannten Fall handelt“.

4.    In § 14 Abs. 1 entfällt der Satz „Ist der Staatsanwaltschaft der Verdacht bereits bekannt (Abtretungsbericht, § 13 Abs. 2b), so sind ihr derartige Weigerungen lediglich mitzuteilen.“

 

5.    In § 24a Abs. 1 entfällt der Verweis „§ 13 Abs. 2b“.

 

Begründung

Die Gewerbsmäßige Begehung ist auf ihre ursprüngliche Form zurückzuführen da sie in der derzeit geltenden Fassung für die Staatsanwaltschaft und für die tägliche Arbeit der Polizei nicht handhabbar ist.

Nach der derzeit geltenden Rechtslage (vor allem aufgrund von § 13 Abs. 2a und Abs. 2b SMG) führt der Kauf und Besitz von Kleinstmengen an Drogen für den Eigengebrauch nicht automatisch zu einer Anzeige, wenn der Täter mit den Gesundheitsbehörden kooperiert. Diese Regelung hat sich trotz ihres kurzen Bestehens in der Praxis schon als völlig untauglich erwiesen, da sie auch dazu geführt hat, dass die Polizei nicht mehr alle Möglichkeiten des Ermittlungsverfahrens ausschöpfen kann.

Vor allem in Anbetracht von Sachverhalten, auf welche die beide genannten Normen gemeinsam anzuwenden sind, zeigen sich die massiven Defizite. War es vor der letzten „Strafrechtsreform“ noch ohne weiteres möglich Drogendealer vor Zuführung zu einem Gerichtsverfahren mittels U-Haft dingfest zu machen, so muss sich heute die einschreitende Behörde die Frage stellen, ob sie überhaupt eine Anzeige einbringen darf oder sich mit einer Mitteilung an die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde begnügen muss. Mit dieser Regelung wird nicht nur negiert, dass Aufweichungen im Suchtmittelgesetz der gesellschaftlich völlig falsche Ansatz sind – man denke bloß an die Probleme und Gefahren welche Suchtmittel, beginnend mit Alkohol, mit sich bringen – es wird auch nicht berücksichtigt, dass die Bezirksverwaltungsbehörden bloß über beschränkte Ressourcen verfügen. Dies ist ein Umstand, den Prof. Birklbauer schon anlässlich seiner Anhörung am 24.06.2015 zu bedenken gegeben hat.

Letztlich münden diese Normen in einem Sicherheitsfiasko, sodass der Wiener Polizeipräsident Gerhard Pürstl harsche Kritik übte. In einem Kurier-Interview erklärte er: „Wenn ertappte Dealer früher Suchtgift-Kugeln im Mund hatten, hat das für den Vorwurf einer Gewerbsmäßigkeit gereicht. Heute müssen wir denselben Tätern nachweisen, dass sie zwei weitere Taten geplant oder schon begangen haben. Also müssen wir Verdächtige drei Mal anhalten, bevor Untersuchungshaft verfügt wird.“ Weiters ist dem Zeitungsbericht zu entnehmen: Es wird offen, aggressiv und ohne Angst vor der Exekutive gedealt. In Linz und Innsbruck ist die Polizei ebenfalls alarmiert. Die in der Regel ausländischen, meist im Asylverfahren befindlichen Drogen-Händler wissen, dass im schlimmsten Fall eine Anzeige droht, eine U-Haft aber kein Thema ist. Der Stadtpolizeikommandant von Innsbruck erläutert: „um die gleiche Wirkung zu erzielen, müssen wir nun deutlich mehr Verkauf nachweisen […] Die Bevölkerung erwartet sich aber zu Recht, dass wir gegen diese offen erkennbare Kriminalität etwas machen.“

Die Gesetzgebung hat Regelungen zu erlassen, welche dem Schutz der Bevölkerung dienen und diese nicht gefährden, sie hat für ein wirkungsvolles Strafrecht zu sorgen.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Justizausschuss ersucht.