1615/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 17.03.2016
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Walter Rauch, Mag. Roman Haider,

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend die Dringlichkeit der Beseitigung der überbordenden, bürokratischen und kostentreibenden Bestimmungen der Recycling-Baustoff Verordnung BGBl II Nr. 181/2015

 

Am 29. Juni 2015 wurde vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die „Recycling-Baustoff VO“ im BGBl. II Nr. 181/2015 kundgemacht, welche mit 1. Jänner 2016 in Kraft getreten ist. Sie hat die Förderung der Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz zum Ziel. Die bei Rückbauten von Bauwerken anfallenden Materialien sollen so weit als möglich getrennt und als schad- und störstofffreie Recyclingbaustoffe wieder verwendet werden können. Diese Verordnung gilt auch für Teilabbrüche.

Schon in den ersten Monaten nach dem Inkrafttreten hat sich gezeigt, dass die Verordnung massive Mängel aufweist.

Jeder einzelne Bürger, der nur einen kleinen Teil Bauschutt zu entsorgen hat, kann diese Stoffe kaum selbst „sortenrein“ zur Abfallwirtschaft führen, denn Bauschutt muss derzeit so rückgebaut werden, als wären die Stoffe wie „neu“. Somit ist jeder einzelne fast verspflichtet sich einer rückbaukundigen Person zu bedienen.

Wenn mehr als 100 t Bau- und Abbruchabfälle anfallen (etwa beim Abriss eines Einfamilienhauses), muss im Vorfeld eine umfangreiche Schad- und Störstofferkundung gemäß ÖNORM B 3151 durch eine rückbaukundige Person durchgeführt werden.

Beträgt der Rauminhalt des abzureißenden Gebäudes mehr als 3.500 m³, ist die Schad- und Störstofferkundung (gemäß ON-Regel 192130 oder gemäß ÖNORM EN ISO 16000-32) sogar durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt, die über bautechnische Kenntnisse verfügt, vorzunehmen.

Der Bauherr ist für die ordnungsgemäße Durchführung und Dokumentation des Rückbaus verantwortlich und verpflichtet genannte Ziele sicherzustellen, wobei er als Verursacher dafür haftet. Mehrere Schritte sind dabei zu berücksichtigen:

·        Der Bauherr hat die erwähnte Schad- und Störstofferkundung durch eine fachkundige Person /-Anstalt vor Ausschreibung durchführen zu lassen.

·        Die abzubrechenden Bauteile sind zu beschreiben (Objektbeschreibung).

·        Ein Rückbaukonzept ist zu erstellen.

·        Beauftragung eines ordnungsgemäßen gesetzeskonformen Rückbaus, inkl. Entfernung der Störstoffe und Trennung in die Hauptbestandteile.

·        Die Räumung des Abbruchobjekts und Trennung der Leitungen ist durchzuführen.

·        Bereitstellung der Flächen und Einrichtung zur Trennung von Abfällen.

·        Ein Freigabeprotokoll muss erstellt werden.

·        Übergabe des getrennten und gesäuberten Abbruchmaterials an befugten Abfallsammler zum qualitätsgesicherten Recycling.

·        Entsorgung von gemischten Abfällen auf einer Deponie.

Diese Maßnahmen sind umfangreich zu dokumentieren und die angefertigten Unterlagen sind 7 Jahre lang aufzubewahren.

Alleine diese Dokumentationspflicht bedeutet im Vergleich zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Recycling-Baustoff VO einen enormen bürokratischen Mehraufwand, der in keinerlei Relation zum angestrebten Ergebnis steht und die Wirtschaft sowie die privaten Bauherren zusätzlich belastet.

Auch der Abtransport gestaltet sich äußerst problematisch. Jede Abfallart muss getrennt geführt werden. Das erfordert zusätzliche LKW-Fahrten sowie einen enormen finanziellen Mehraufwand und stellt gesamtökologisch betrachtet einen Irrweg dar. Weiters ist nicht ersichtlich, wie eine solche getrennte Sammlung und Entsorgung in einer Großstadt (z.B. Wien) durchgeführt werden kann, da die dortigen Baustellen (meist im dichtverbauten Gebiet liegen und somit) bloß über geringe Flächen verfügen.

Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat die Abfälle bei der Übernahme durch eine visuelle Kontrolle zu prüfen und zu beurteilen, ob der Abfall für die Herstellung von Recycling-Baustoffen geeignet ist. Er hat die Dokumentation des Rückbaus auf Vollständigkeit, Plausibilität und Übereinstimmung mit den angelieferten Abfällen zu prüfen (Eingangskontrolle). Auf Basis von abfallchemischen Untersuchungen ist der Recycling-Baustoff einer Qualitätsklasse zuzuordnen, wobei bestimmte, in Anhang 2 der Verordnung angeführte, Grenzwerte nicht überschritten werden dürfen. Weiters hat der Hersteller Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen gemäß den Bestimmungen der Abfallbilanzverordnung elektronisch aufzuzeichnen und zu melden.

Die Praxis hat gezeigt, dass die von der gegenständlichen Verordnung geforderten Grenzwerte (etwa hinsichtlich der Qualitätsklasse U-A), trotz erfolgter Schad- und Störstofferkundung, ordnungsgemäßem Rückbau und Trennung, nur sehr schwer einzuhalten sind. Abfälle, welche die hohen Qualitätsanforderungen der Verordnung nicht erreichen, werden auf Deponien entsorgt. Medienberichten zufolge haben zahlreiche Betriebe aus der Recycling-Branche auf dieses Risiko mit einer Anhebung der Preise reagiert, da sie befürchten, am Ende die Baustoffe zur Deponie verbringen zu müssen.

Die Kosten explodieren! Durch den Aufwand beim Rückbau und die Deponiekosten wird ein Umbau, vor allem bei kleineren Arbeiten, erheblich teurer. So kosteten der Abtransport, Deponie und Recycling eines Miniumbaus, mit Abbruch Kamin, Ziegel, Fliesen, Beton, Putz (in Summe 3 Tonnen Schutt) bis Ende 2015 ca. € 265,- und jetzt € 636,-. Das ist eine Steigerung von + 140 %, wobei der Mehraufwand für das Trennen beim Abbrechen und der Aufwand für Formulare etc. nicht berücksichtigt ist.

Weiters führt die Recycling-Baustoff Verordnung auch aufgrund ihrer Verknüpfung mit komplizierten ÖNORMEN zu einer überbordenden Bürokratisierung, welche gerade für private Bauherren ein erhebliches Hindernis darstellt und massive kostentreibende Auswirkungen nach sich zieht.

Die Konsequenz ist, dass sich - entgegen dieser Verordnung - viele die Trennung der Stoffe nicht mehr antun und sämtlichen Schutt gemeinsam auf die Deponie führen. Dort zahlen sie zwar eine exorbitant hohe Gebühr (zwischen € 38,- und € 150,- pro Tonne), aber scheinbar ist das alles noch billiger, als wenn sie den Bauschutt trennen würden. Logischerweise werden sich die Deponien in kürzester Zeit füllen und es werden deutlich weniger Stoffe dem Recycling zugeführt.

Genannte Verordnung ist daher gesamtökologisch und wirtschaftlich betrachtet kontraproduktiv und belastet somit neben der Umwelt auch die Bürger, aber vor allem die Unternehmer und die Wirtschaft.

 

Aus den dargelegten Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird aufgefordert, im Sinne von praxistauglichen und unbürokratischen Regelungen die überbordenden, bürokratischen und kostentreibenden Bestimmungen im Rahmen einer Novelle zur Recycling-Baustoff Verordnung BGBl II Nr. 181/2015 zu ändern, um Recycling auch in der Praxis wirtschaftlich sinnvoll umsetzen zu können.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Umweltausschuss ersucht.