1617/A XXV. GP

Eingebracht am 17.03.2016
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Antrag

 

der Abgeordneten Spindelberger, Dr. Rasinger

und Kolleginnen und Kollegen

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz über die Abwicklung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF-Abwicklungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über die Abwicklung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF-Abwicklungsgesetz)

 

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient der Abwicklung des gemäß § 4 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 700/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 853/1995, errichteten Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (im Folgenden: KRAZAF).

 

§ 2. Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss

 

Begründung:

 

Mit diesem Gesetz sollen Regelungen zur Abwicklung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF) vorgesehen werden.

Beim KRAZAF handelt es sich um einen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, dessen Zweck bis 1996 in der Gewährung von Zuschüssen an die Träger der Krankenanstalten bestand. Die Dotation des KRAZAF erfolgte durch Bund, Länder, Städte/Gemeinden und Sozialversicherung. Er wurde mit der Einführung der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung 1997 durch den Strukturfonds (seit 2005 Bundesgesundheitsagentur [BGA]) und neun Landesfonds (seit 2005 Landesgesundheitsfonds) ersetzt. Dementsprechend trat das KRAZAF-G mit 31. Dezember 1996 außer Kraft, sodass der KRAZAF seit dem Jahre 1997 inaktiv ist und auch nicht mehr dotiert wird. Der KRAZAF wurde bislang aufgrund unterschiedlicher Rechtsauffassungen über das Bestehen einer sogenannten „KRAZAF-Lücke“ nicht aufgelöst. Mit einem rezenten Urteil des OLG Wien wird diese Lücke für einen Krankenanstaltenträger nicht rechtskräftig bestätigt. Derzeit ist beim OGH die vom KRAZAF eingebrachte außerordentliche Revision gegen dieses Urteil anhängig.

Durch eine gesetzliche Abwicklung des KRAZAF wird eine Klarstellung vorgenommen und Rechtssicherheit geschaffen. Die entsprechenden notwendigen Bestimmungen sind noch Gegenstand von Expertenberatungen. Dieser Antrag dient daher der legistischen Vorbereitung der notwendigen gesetzlichen Maßnahmen.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG (Gesundheitswesen).