1621/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 18.04.2016
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EntschlieSSungsantrag

 

der Abgeordneten Dr. Matthias Strolz, Kollegin und Kollegen

betreffend Insolvenzrecht für Länder 

Österreich ist Garantie-Vizeeuropameister. Nur in Griechenland sind im EU_Vergleich die Staatshaftungen höher als in Österreich. Laut Eurostat und Statistik Austria weist Österreich mit  26,5 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) den zweithöchsten Prozentsatz an Garantien auf. Österreich liegt somit knapp hinter Griechenland (28 Prozent) und vor Finnland mit 25,8 Prozent (Eurostat 2014). Diese Haftungen für Verbindlichkeiten stellen ein erhebliches Bedrohungspotential dar, welche die ohnehin schon hohen Staatsschulden von  285,9 Mrd. Euro oder 85,3% des Bruttoinlandsproduktes (BIP) schlagartig weiter in die Höhe treiben könnten (Statistik Austria).

Neben seinen eigenen Schulden haftet der Bund zusätzlich noch für Verbindlichkeiten von 113 Mrd. Euro (2014). Im Jahr 2012 bestanden allein bei den Bundesländern Haftungen in Höhe von mit 70,4 Mrd. Euro. Bund, Länder und Gemeinden haben 2012 eigentlich einen Stabilitätspakt abgeschlossen, in dessen Rahmen sie sich u.a. zur Einhaltung von Haftungsobergrenzen verpflichtet haben. Eigentlich wurde im Jahr 2012 den Bundesländern im Rahmen eines umfassenden Pakets zur Erfüllung des Stabilitätspakts eine Reihe von Verpflichtungen auferlegt. Mangels konkreter Vorgaben für diese Haftungsgrenzen und systematischem "kleinrechnen" der Haftungen seitens der Länder wird das Ausmaß der Haftungsverpflichtungen allerdings verschleiert.

Die grundlegende Problematik: Zwar gibt es Haftungsobergrenzen, jedoch fehlen verbindliche Regeln zur einheitlichen Berechnung der Haftungen. Seitens der Bundesregierung wurde mehrfach betont, dass es hier eine Lösung geben muss. Das ist weiters problematisch, da es nach wie vor kein Insovlenzrecht für Gebietskörperschaften bzw. Länder gibt, also nicht geklärt ist, welche Rechtsfolgen die Zahlungsunfähigkeit eines Bundeslandes nach sich zieht. Konsens gibt es hinsichtlich der Frage, dass Bund, Länder und Gemeinden insolvenzfähig sowie exekutionsfähig sind. Unklar ist, inwieweit landeseigenes Vermögen vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt ist, da Länder - im Gegensatz zu Gemeinden - nicht explizit in der Exekutionsordnung vorkommen. § 15 Exekutionsordnung sieht vor, dass die Exekution nur hinsichtlich solcher Vermögensbestandteile bewilligt werden darf, welche ohne Beeinträchtigung öffentlicher Interessen verwendet werden können. Weiters ist auch nur für Gemeinden geregelt, wie mit Zahlungen aus dem Finanzausgleich vorzugehen ist.

Die derzeitige Situation ist höchst problematisch, da die Länder Haftungen ohne einheitliche Berechnungsgrundlage übernehmen können; so werden Obergrenzen einfach umgangen, zahlen muss jedoch der Bund. Weiters ist durch die noch ausstehende Umstellung auf ein einheitliches Rechnungswesen auf allen Ebenen nicht klar, wie hoch die Schuldenstände der Länder und und vor allem der Gemeinden tatsächlich sind. Es ist wohl an der Zeit, die derzeitigen Regelungen rund um die Ausweisungen der Schuldenstände, die Obergrenzen für Haftungen sowie Insolvenz der Gebietskörperschaften insofern zu überarbeiten, dass Szenarien, wie zum Beispiel die chaotische Situation rund um die Hypo Alpe Adria, in Zukunft vermieden werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG




Der Nationalrat wolle beschließen:"Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Finanzen wird aufgefordert, umgehend einen Gesetzesentwurf vorzulegen, dem zufolge Regelungen im Falle der Insolvenz einer Gebietskörperschaft getroffen werden. Insbesondere müssen folgende Aspekte berücksichtigt werden:

 

·        Insolvenzfähigkeit von Gebietskörperschaften

·        Kriterien für den Eintritt der Insolvenz

·        Rechtswirkungen der Feststellung der Insolvenz

·        Durchführung des Insolvenzverfahrens

·        Möglichkeiten der Zwangsverwaltung

·        Wirkungen der Insolvenz auf Verbindlichkeiten der Gebietskörperschaften

·        Kriteriengeleitete Definition der verwertbaren Vermögensmasse der Gebietskörperschaft"

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.