1623/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 18.04.2016
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Christiane Brunner, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Töten von männlichen Küken

 

 

BEGRÜNDUNG

 

 

Das Töten von Eintagsküken gehört in der Geflügel-Wirtschaft zum Alltag. Im Jahr 2014 wurden, nach Aussagen der Tierschutzorganisation Vier Pfoten, in Österreich 9,4 Millionen männliche Küken getötet. In der Geflügelproduktion werden die männlichen Küken des Hybridhuhns aus ökonomischen Gründen aussortiert.

Vermeiden ließe sich die Tötung, beispielsweise durch eine Rückkehr zum Zweinutzungshuhn, bei dem weibliche Tiere als Legehennen aufgezogen und männliche Küken für eine spätere Fleischnutzung gemästet werden können. Zudem besteht bei der Nutzung männlicher Legehybriden als Stubenküken aufgrund des besseren Fleischgeschmacks durchaus ein Potential bei der Vermarktung

 

In §6 (1) des Tierschutzgesetzes wird ausgeführt:

„Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.“

 

Die männlichen Küken aus Legerassen werden allein zur Vermeidung wirtschaftlicher Verluste getötet, weil sie infolge der Ausrichtung der Tierzucht im Vergleich zu Tieren aus Mastrassen eine längere Mastdauer, eine sehr geringe Mastleistung bei gleichzeitig höherem Futteraufwand und einen geringeren Anteil an Brustmuskelfleisch aufweisen. Dieses ökonomische Interesse kann nicht schwerer wiegen, als das schutzwürdige Interesse des Tieres an seiner Unversehrtheit und seinem Wohlbefinden und ist daher nicht ausreichend, um als „vernünftiger Grund“ im Sinne des §6 (1) des Tierschutzgesetzes gewertet zu werten. Diese Praxis ist darüber hinaus auch nicht Vereinbar mit dem als Staatsziel verankertem Tierschutz, aus dem eine Mitveranwortung des Menschen für die in seiner Obhut befindlichen Lebewesen abgeleitet werden muss.

 

Männliche Küken von Bio-Legehennen dürfen in Österreich seit Dezember 2015 nicht mehr direkt nach dem Schlüpfen getötet werden, dies schreibt eine brancheninterne Vereinbarung vor.

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung, insbesondere die zuständige Bundesministerin für Gesundheit, wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Gesetzesvorlage zuzuleiten, die klarstellt, dass die Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile keinen vernünftigen Grund im Sinne des § 6 des Tierschutzgesetzes darstellt.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss  vorgeschlagen.