1631/A XXV. GP

Eingebracht am 27.04.2016
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ANTRAG

der Abgeordneten Sigrid Maurer, Freundinnen und Freunde

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2015, geändert wird.

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2015, geändert wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2015, wird wie folgt geändert: 

 

1. In § 3 Absatz 1 Ziffer 8 wird das Satzzeichen (Punkt) am Ende des Satzes durch einen Beistrich ersetzt.

 

2. In § 3 Absatz 1 wird folgende neue Ziffer 9 eingefügt:

 

„9. außerordentliche Studierende in Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen (Vorstudienlehrgänge) nach § 3 Abs.2 Z.11 OeAD-Gesetz.“

 

3. In § 5 Absatz 1 wird im ersten Satz nach dem Wort „Hörern“ die Wortfolge „und außerordentlichen Studierenden in Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen“ eingefügt.

 

4. In § 5 Absatz 3 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „ordentliche Studierende“ die Wortfolge „und außerordentliche Studierende in Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen“ eingefügt.

 

5. Nach § 25a wird folgende Überschrift und folgender neuer § 25b eingefügt:

Studienerfolg in Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen

 

§ 25b. Studierende in Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen erbringen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges

 

1. in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als außerordentliche Studierende;

 

2. nach dem zweiten Semester durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen;

 

3. nach dem vierten Semester – im Falle der Verlängerung ihres Studiums im Universitätslehrgang nach dem fünften und spätestens nach dem sechsten Semester – durch die Ablegung der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen.“

 

 

6. In § 52c Absatz 3 wird das Wort „ordentliche“ gestrichen.

 

7. In § 68 Absatz 1 wird vor der Ziffer 1 die Wortfolge „und außerordentlichen Studierenden in Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen“ eingefügt.

 

 

 

Begründung:

 

 

Internationale Studierende, denen ihre österreichische Hochschule Ergänzungsprüfungen vorschreibt, bereiten sich darauf in sog. Vorstudienlehrgängen (Universitätslehrgänge zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen nach § 3 (2) 11. OeAD-Gesetz) vor. Voraussetzung für den Besuch eines Vorstudienlehrgangs ist der positive Zulassungsbescheid. Bis zum Ablegen der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen sind diese internationalen Studierenden außerordentliche Studierende.

 

Zur Gruppe der Betroffenen zählen auch Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die in Österreich leben und ein Studium beginnen, fortsetzen und abschließen wollen. Als Studierende haben sie keinen Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS)[1]. Andererseits können sie als außerordentliche Studierende auch keine Studienbeihilfe beantragen, da diese ordentlichen Studierenden vorbehalten ist.

 

Das Ziel der österreichischen Studienförderung und damit des Studienförderungsgesetzes ist dort einzugreifen, wo weder die Eltern noch die/der Studierende selbst in der Lage sind, aus eigenen Mitteln die mit einem Studium verbundenen Kosten zu tragen.[2]

Wenn sich Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte im Vorstudienlehrgang nicht voll auf ihr Studium konzentrieren können, sondern ein Gutteil ihrer Aufmerksamkeit dem Bestreiten ihres Lebensunterhalts widmen müssen, leidet der Studienerfolg.[3] Aber auch andere nach § 4 Österreicher_innen gleichstellte internationale Studierende sehen sich auf ihrem Weg zum ordentlichen Studium behindert, weil sie während des Besuchs eines Vorstudienlehrgangs keinen Anspruch auf Studienbeihilfe haben. Das widerspricht dem Ziel der österreichischen Studienförderung, den Abschluss eines zielstrebig betriebenen Studiums zu fördern.[4]

 

Es ist kontraproduktiv, internationale Studierende vom ordentlichen Studium abzuhalten bzw. ihre Zeit als außerordentliche Studierende zu verlängern. Im Fall von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten verzögert sich mit dem Abschluss eines ordentlichen Studiums auch die Integration am Arbeitsmarkt.

 

Ein Hinauszögern des ordentlichen Studiums durch das Fehlen der Möglichkeit, bei sozialer Bedürftigkeit um Studienbeihilfe ansuchen zu können,  widerspricht auch jüngsten Initiativen zur schnelleren Integration von Personen, die ausländische Bildungsabschlüsse erworben haben, am österreichischen Arbeitsmarkt.[5]

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Wissenschaftsausschuss vorgeschlagen.



[1] Thomas G. Lang: Gesetzliche Grundlagen zu Flüchtlingen und Studium. Gutgemeinte Angebote treffen auf die Tücken der österreichischen Gesetzeslage, in: OEAD-News Nr. 1/98, Oktober 2015, S. 42

[2] Vgl. Website der Studienbeihilfenbehörde: https://www.stipendium.at/studienfoerderung/studienbeihilfe/ (Zugriff am 14. 4. 2016)

[3] Thomas G. Lang a.a.O.

[4] Website der Studienbeihilfenbehörde a.a.O.

[5] Vgl. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vereinfachung der Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen erlassen und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert wird (Regierungsvorlage, 1084 d.B. XXV. GP).