1634/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 27.04.2016
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

EntschlieSSungsantrag

Parlamentarische Materialien

e

 

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

betreffend die Schließung von Lücken im österreichischen WaffenG

 

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Schusswaffen bergen eine immanente Missbrauchsgefahr, die mit unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben von Personen verbunden ist. Zahlreiche Schlupflöcher und Lücken im österreichischen Waffenrecht erhöhen dieses Risiko noch zusätzlich.

 

Zwar müssen alle AntragstellerInnen vor Erwerb einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses gem. § 8 Abs 7 WaffenG einmalig einen psychologischen Test absolvieren, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Diese Begutachtung kann bei negativem Ausgang aber beliebig oft wiederholt werden. Das führt einerseits dazu, dass irgendwann alle so oft angetreten sind, bis sie die erwünschten Antworten herausgefunden haben und andererseits mangels weiterer Tests nach Erwerb des Waffendokuments psychische Veränderungen nicht erkannt werden können.

 

Darüber hinaus sind auch diese Verlässlichkeitsprüfungen und psychologischen Tests nur für den Besitz von Schusswaffen der Kategorie B vorgeschrieben, während solche der Kategorien C und D – welche ebenfalls tödliche Verletzungen verursachen können – ab 18 Jahren frei erworben und besessen werden können.

 

Inhaber von Jagdkarten sind von der verpflichtenden psychologischen Begutachtung ausgenommen. Auch dabei handelt es sich um eine sachlich nicht gerechtfertigte Gesetzeslücke. 

 

In Österreich treffen zwar § 16b WaffenG sowie die dazu erlassene 2. WaffenG-DurchführungsVO Bestimmungen über die Verwahrung von Waffen, es fehlt jedoch eine Pflicht zur grundsätzlich getrennten Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition, wie sie etwa im § 36 des deutschen Waffengesetzes verankert ist.

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung, und insbesondere der Bundesminister für Inneres, werden aufgefordert dem Nationalrat den Entwurf für eine Novelle des Waffengesetzes vorzulegen, in welcher folgende Regelungen umgesetzt werden:

 

1.    Die Prüfung der Verlässlichkeit und der Neigung, unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden für alle Kategorien von Schusswaffen.

2.    Die regelmäßige Wiederholung der psychologischen Begutachtung nach § 8 Abs 7 WaffenG alle 5 Jahre, damit psychische Veränderungen, die ein erhöhtes Risiko dokumentieren, erkannt werden.

3.    Eine Beschränkung der Zahl der zulässigen Antritte zur psychologischen Begutachtung nach § 8 Abs 7 WaffenG.

4.    Die Streichung der Ausnahme von Inhabern von Jagdkarten von der Pflicht zur psychologischen Begutachtung nach § 8 Abs 7 WaffenG.

5.    Eine Verpflichtung zur  getrennten Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition.“

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für innere Angelegenheiten  vorgeschlagen.