1638/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 27.04.2016
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Sanierungspflicht für die oberste Geschossdecke

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Sanierungspflicht für die oberste Geschossdecke

 

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

 

Im völkerrechtlich verbindlichen Weltklimaabkommen von Paris hat sich die Staaten-gemeinschaft zu einer Begrenzung der Erwärmung auf deutlich unter 2 Grad Celsius und Anstrengungen, um eine Begrenzung auf 1,5 Grad zu erreichen verpflichtet. Dafür sollen die globalen Treibhausgasemissionen in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts Netto-Null betragen. Für Industriestaaten bedeutet dies eine vollständige Dekarbonisierung aller Sektoren bis zum Jahr 2050. Diesen Beschluss gilt es in Österreich durch die Schaffung entsprechender Rahmenbedingungen umzusetzen.

 

Der Gebäudebereich ist einer der wesentlichen Sektoren im Kampf gegen den Klimawandel. 14 Prozent der Treibhausgase (und 28 Prozent des Energiebedarfs) fallen in Österreich im Bereich der Raumwärme an. Neben ambitionierten Energieeffizienz-Vorgaben für Neubauten und einem Umstieg auf erneuerbare Energien bei Heizen und Warmwasser, braucht es daher vor allem eine größere Anstrengung bei thermischen Sanierungen schlecht gedämmter Gebäude. Die jährliche Sanierungsrate liegt in Österreich bei ca. 1% und müsste deutlich erhöht werden, um die Klimaziele auch nur annähernd zu erreichen.

 

Anstatt die Anstrengungen zu erhöhen, fing die Bundesregierung schon im Jahr 2013 an, die Fördermittel des Bundes für thermische Sanierungsmaßnahmen immer weiter zu kürzen. Standen im Jahr 2013 noch 100 Millionen Euro für Sanierungsmaßnahmen für Private und Betriebe zur Verfügung, so stehen im Budget für 2016 nur noch 43,5 Millionen Euro zur Verfügung. Aber auch ein „weiter-wie-bisher“ wäre für eine adäquate Forcierung der thermischen Sanierung wohl zu wenig gewesen.

 

Neben einer verbesserten Situation im Bereich der Anreize und Förderungen, braucht es noch eine Reihe zusätzlicher Instrumente.

Auf Basis des Energieeinsparungsgesetzes wurden in der Bundesrepublik Deutschland durch mehrere „Energieeinsparverordnungen“ (EnEV) bautechnische Mindestanforderungen für Gebäudebesitzer und Bauherren normiert.

So wurde in der EnEV 2009 eine Pflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke bzw. des Daches eingeführt (§ 10 „Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden“).

 

Dachböden müssen bis Ende 2011 eine Wärmedämmung erhalten. Je nach Raumnutzung kann die Geschossdecke oder eine Dachdämmung gewählt werden. Bei Neuerwerbung besteht eine Nachrüstpflicht. Für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern besteht weiterhin die Freistellung, wenn der Eigentümer bereits am 1. Februar 2002 in seinem Haus wohnte.

 

Ist die oberste Geschossdecke über beheizten Räumen zum kalten Dachboden hin nicht gedämmt, muss diese so gedämmt werden, dass der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) der Geschossdecke 0,24 Watt/(m²•K) nicht überschreitet. Diese Nachrüstpflicht betrifft alle zugänglichen obersten Geschossdecken. Sie müssen bis Ende 2015 eine Dachbodendämmung erhalten. Anstelle der obersten Geschossdecke kann auch das darüber liegende, bisher ungedämmte Dach eine Dämmung erhalten. Die Nachrüstpflicht greift nicht, wenn die oberste Geschossdecke oder das darüber liegende Dach den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 erfüllen, oder wenn das Dach gedämmt ist.

Ausgenommen von der Nachrüstverpflichtung sind auch selbst genutzte Häuser mit maximal zwei Wohnungen, wenn der Eigentümer schon vor dem 1. Februar 2002 im Haus gewohnt hat. Hier greift die Dämmpflicht nur bei einem Eigentümerwechsel. Der neue Hauseigentümer hat dann zwei Jahre Zeit, die erforderlichen Dämmmaßnahmen durchzuführen. (Quelle: http://www.enev-online.org)

 

Durch eine Dämmung des Daches bzw. der obersten Geschossdecke können im Schnitt 15-25 Prozent der Heizenergie eingespart werden. Bei einer Wohnfläche von 70 m2 können so pro Jahr fast 1000 Euro Heizkosten eingespart werden (Quelle: BMLFUW). Im Vergleich zu anderen Sanierungsmaßnahmen ist die Dämmung

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, wird aufgefordert, die Einführung von Verpflichtungen für Sanierungen und Nachrüstungen gebäudetechnischer Anlagen im Sinne des Klimaschutzes, insbesondere die Verpflichtung zur Sanierung der obersten Geschossdecke, nach dem Vorbild der deutschen Energieeinsparverordung, zu prüfen.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Bautenausschuss  vorgeschlagen.