1642/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 27.04.2016
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

EntschlieSSungsantrag

 

der Abgeordneten Christoph Vavrik, Kollegin und Kollegen

betreffend die Kriterien der bi- und multilateralen Entwicklungszusammenarbeit

 

Im März 1950 wurde zum letzten Mal ein Mensch durch ein österreichisches Gericht zum Tode verurteilt und anschließend hingerichtet. Am 7. Februar 1968 hat Österreich endgültig die Todesstrafe durch einen einstimmigen Beschluss des Nationalrats abgeschafft. Mittlerweile haben alle Europäische Staaten, mit der Ausnahme von Weißrussland und Russland, ebenfalls die Todesstrafe abgeschafft. Die Abschaffung der Todesstrafe ist eine Voraussetzung für den Beitritt zur Europäischen Union. Auch in den Vereinten Nationen wächst der Widerstand gegen diese grausame und unmenschliche Strafe. Ein erster Durchbruch gelang 2007 durch die Verabschiedung von Resolution A/RES/62/149 durch die UN-Generalversammlung. Diese wurde von den nachfolgenden Resolutionen A/RES/63/168 und A/RES/65/206 in den Jahren 2008 und 2010 bestärkt. Dieser internationalen Entwicklung folgend, haben alleine im letzten Jahr vier weitere Staaten die Todesstrafe abgeschafft.

Dennoch ist die Todesstrafe noch immer in 96 Staaten gesetzlich verankert, und 25 von diesen haben 2015 die Todesstrafe auch vollstreckt (darunter leider auch Demokratien wie Japan und die USA), das sind um drei mehr als 2014. Besonders beunruhigend ist, dass die Zahl der Hinrichtungen laut Amnesty International 2015 im Vergleich zum Vorjahr um +54% gestiegen ist. Es besteht also die Gefahr, dass der positive langjährige Trend zur Abschaffung der Todesstrafe gestoppt wird, und dass die Todesstrafe neuerlich Salonfähigkeit erlangt.

Unter diesen Umständen ist es Österreichs Pflicht, sich im Sinne einer aktiven Förderung der Menschenrechte für die baldige und vollständige Abschaffung der Todesstrafe einzusetzen. Österreichs Außenpolitik muss von Werten getragen werden und nicht nur von kurzfristigen wirtschaftlichen Interessen. Der österreichische Beitrag im Kampf gegen die Todesstrafe darf sich keinesfalls in mahnende Worte erschöpfen, sondern muss sich auch mutig in konkrete Taten verwirklichen.

In diesem Sinne erscheint es gegenüber dem österreichischen Steuerzahler moralisch nicht verantwortbar, öffentliche Entwicklungshilfe an Länder zu leisten, in denen staatlich sanktioniertes Morden Teil der Rechtsordnung ist. Denn wenn auch die Entwicklungszusammenarbeit auf Armutsbekämpfung, Bildung, Gesundheit, Ausbau der Infrastruktur, usw. abzielt, so stützt sie auch indirekt das politische Regime des Partnerlandes. Abgesehen von der ethischen Dimension stellt sich auch die Frage der nachhaltigen Wirkung von Entwicklungszusammenarbeit, wenn nicht zeitgleich auch die grundlegendsten Menschenrechte umgesetzt werden – zu denen auch die Abschaffung der Todesstrafe zählt.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG


Der Nationalrat wolle beschließen:

 „Die Bundesregierung, insbesondere der Minister für Europa, Integration und Äußeres, der Finanzminister und der Minister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, werden aufgefordert, jede offizielle bilaterale Entwicklungszusammenarbeit (ODA) mit jenen Länder einzustellen, die die Todesstrafe noch nicht de-iure abgeschafft haben oder noch nicht ein offizielles Moratorium zur Vollstreckung verkündet haben. Ausgenommen davon soll jedoch die humanitäre Hilfe sein. Die Regierung wird weiters aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass im Rahmen multilateraler Programme, in die Österreich einzahlt, dasselbe Ausschlusskriterium angewendet wird. Die Liste der betroffenen Länder soll auf den Websites des BMEIA und der ADA veröffentlicht werden.“



In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Außenpolitischen Ausschuss vorgeschlagen.