1650/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 27.04.2016
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Nikolaus Scherak, Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

betreffend Bundeskompetenz bei Geldleistungen zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung

Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) wurde 2010 eingeführt und löste die damalige Sozialhilfe ab. Ein grundlegendes Anliegen der Reform war es, die Mindestsicherung zu harmonisieren. Bund und Länder einigten sich in einer 15a-Vereinbarung über eine bundesweite Mindestsicherung auf die Grundzüge dieser Mindestsicherung. Allerdings wurde den Ländern ein erheblicher Umsetzungsspielraum zugestanden. Erhebliche Differenzen in der Leistungshöhe zwischen den Bundesländern sind das Resultat, was nicht zuletzt auf das festgelegte Verschlechterungsverbot zurückzuführen ist. Zusätzlich legt die 15a-Vereinbarung zur Mindestsicherung Mindestwerte für Leistungen der BMS fest, die nicht unterschritten werden dürfen. Allerdings können die Länder sehr wohl Leistungen gewähren, die über diesen Mindeststandards liegen. Zudem können sie zusätzliche Leistungen in Form von Zuschüssen bereitstellen.

Während für minderjährige Kinder z.B. in Vorarlberg Zahlungen von 183,09 Euro vorgesehen sind, zahlt Wien einen um fast 25 Prozent höheren Wert aus (226,20 Euro = plus 23,5 Prozent). In Wien besteht beispielsweise ein Rechtsanspruch auf Mietbeihilfe, während in  Niederösterreich kein Rechtsanspruch auf eine ähnliche Leistung besteht und wo ein Mietzuschuss, der über den Mindestwerten der 15a-Vereinbarung liegt, nur selten gewährt wird. Insgesamt ergeben sich letztlich erhebliche Differenzen in den Leistungen der Mindestsicherung.

Ein Rechnungshofbericht aus dem Jahre 2014 (Reihe Bund 2014/9) veranschaulicht drastisch, wie sich die unterschiedliche landesrechtliche Umsetzung der BMS in konkreten Zahlen niederschlägt. Der Bericht vergleicht die Implementierung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Vorarlberg und Tirol und stellt für 2012 Unterschiede in den Auszahlungsleistungen von bis zu 1.250 Euro fest (Zusatzinfo: Dieser Betrag wird anhand eines Rechenbeispiels zum Bezug einer Familie mit fünf minderjährigen Kindern, wovon zwei betreuungspflichtig sind, ermittelt: Der Auszahlungswert nach liegt der 15a-Vereinbarung 2012 bei 1.416,92,- Euro, in Tirol bei 2.671,74 Euro und in Vorarlberg bei 2.319,57 Euro.)


 

Die Unterschiede in der Mindestsicherung beschränken sich nicht nur auf die finanziellen Leistungen. Auch die Kontrolle der Mindestsicherung wird von den Bundesländern nicht einheitlich vollzogen. So reagieren Bundesländer beispielsweise sehr unterschiedlich, wenn die Bedingungen für den Erhalt der Mindestsicherung nicht eingehalten werden, z.B. wenn der Verpflichtung, die eigene Arbeitskraft zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen, nicht nachgekommen wird.

Angesichts der Ohnmacht, die sich daraus für den Bund ergibt, ist es nicht zuletzt wegen der dadurch zu erreichenden Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit sinnvoll, die Mindestsicherung in Fragen von Geldleistungen (monetären Transferleistungen) vom Bund regeln zu lassen, in diesem Bereich sie also in Bundeskompetenz zu übertragen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG



Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz werden aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage betreffend ein Bundesverfassungsgesetz vorzulegen, welches die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung insofern verändert, als die bedarfsorientierte Mindestsicherung in Fragen monetärer Transferleistungen, in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes übertragen wird."



In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.