1669/A XXV. GP

Eingebracht am 28.04.2016
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Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2013, wird wie folgt geändert:

 

1. in § 7 Abs 7 wird das Wort "zehnten" durch "vierten" ersetzt.

2. in § 9 Abs 2 wird das Wort "eineinhalb" durch "zwei" und das Wort "zwei" durch "drei" ersetzt.

Begründung

 

Der aktuelle Strategiebericht des Bundesministeriums für Finanzen zeigt bis 2020 weiter eine enorm stark steigende Arbeitslosigkeit: Bis 2020 wird die Zahl der Arbeitslosen auf 415.500 ansteigen - eine Zunahme um über 60.000 Personen im Vergleich zu 2015. Die steigende Zahl an Arbeitslosen führt auch zu individuellen Herausforderungen für jene, die von Arbeitslosigkeit betroffen sind. Denn die gegenwärtige Entwicklung geht einher mit einer enormen Verlängerung der Dauer der Arbeitssuche, was auch die Daten des Arbeitsmarktservices belegen. Die Zahl der Langzeitarbeitslosen war im März um 126,8% gegenüber dem Vorjahr angestiegen.

Diese längeren Zeiträume von Arbeitslosigkeit bringen die Betroffenen in die Situation, dass es stetig schwieriger, wird eine Stelle zu finden. Gerade deshalb müssen Rahmenbedingungen geschaffen werden, damit die Betroffenen schneller wieder in Beschäftigung kommen. Dazu bedarf es nicht nur geeigneter Maßnahmen, um die gegenwärtige konjunkturelle Arbeitslosigkeit zu bekämpfen, sondern auch die strukturelle Arbeitslosigkeit.

Gerade die strukturellen Probleme am Arbeitsmarkt liegen auch darin begründet, dass gesetzliche Regelungen Bestimmungen enthalten, die eingrenzen, welche Arbeitsangebote angenommen werden müssen und welche nicht, um weiterhin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in vollem Umfang zu erhalten. Einige dieser Bestimmungen mögen sozial und gesellschaftlich erwünschte Gründe haben. Dennoch müssen diese auch dahingehend überprüft werden, inwiefern sie eine rasche Rückkehr in den Arbeitsmarkt behindern.

Die sogenannten "Zumutbarkeitsbestimmungen" (Bestimmungen darüber, welche Arbeitsangebote für Arbeitssuchende zumutbar sind) stehen dahingehend immer wieder in Diskussion. Gerade die Bestimmungen bezüglich Betreuungsverpflichtungen von Arbeitssuchenden gegenüber Kindern und die Bestimmungen über die Wegzeiten können in der Praxis tatsächlich eine rasche und erfolgreiche Rückkehr in den Arbeitsmarkt behindern.

Was die Betreuungspflichten angeht, können bei von Arbeitslosigkeit betroffene Eltern von Kindern die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur auf Arbeitsplätze verwiesen werden, die einen Umfang von weniger als 16 Wochenstunden aufweisen. Gerade in der Praxis zeigt sich, dass solche Arbeitsplätze kaum am Arbeitsmarkt angeboten werden und im Regelfall die angebotene Wochenarbeitszeit bei 20 Stunden oder darüber liegt. Gerade vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, die Bestimmung zumindest für Eltern von Kindern, die das vierte Lebensjahr vollendet haben, auf 20 Stunden an die ansonsten geltende Bestimmung anzupassen.

Auch die Bestimmungen zu den Wegzeiten entsprechen oft nicht regionalen Gegebenheiten. Fragwürdige Beispiele gibt es sonder Zahl: Eine arbeitssuchende Person, die beispielsweise ohne eigenen PKW im Hinteren Bregenzerwald in Vorarlberg lebt, kann nur auf Arbeitsplätze innerhalb des Bregenzerwaldes verwiesen werden, weil die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln in die nächste Stadt (Dornbirn) länger als eine Stunde dauert. Gerade aus dieser Region pendeln viele Personen freiwillig in das nahegelegene Rheintal - weshalb dies für Arbeitssuchende nicht zumutbar sein sollte, ist unerklärlich. Solche Beispiele lassen sich im gesamten Bundesgebiet finden und zeigen, dass eine Ausweitung der zumutbaren Wegzeiten völlig gerechtfertigt ist.

Diese Vorschläge können nichts gegen die Arbeitslosigkeit selbst bewirken, aber sie können die individuellen langfristigen Nachteile mildern, da die Betroffenen schneller in Beschäftigung gebracht werden können. Diese Ansichten teilt auch AMS-Vorstand Johannes Kopf, der gerade in einer Lockerung der Zumutbarkeitsbestimmungen eine leichtere Vermittelbarkeit von arbeitssuchenden Personen sieht. (siehe dazu: http://derstandard.at/2000007710953/AMS-Chef-will-schaerfere-Regeln-fuer-arbeitslos-Eltern)

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.