1671/A XXV. GP

Eingebracht am 28.04.2016
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Antrag

 

des Abgeordneten Dr. Walter Rosenkranz, Mag. Harald Stefan

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974 geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2015, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 33 (1) Z 8 wird der Punkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt.

 

2. Nach § 33 (1) Z 8 wird folgende Z 9 angefügt:

 

„9. im Zeitpunkt der Tatbegehung ein Fremder war, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat, auch wenn das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen, eingestellt oder gegenstandlos geworden ist, oder dessen Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet worden ist (§ 46a FPG).“

 

 

Begründung

 

Die Aufzählung der besonderen Erschwerungsgründe im Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2015, ist eine bloß demonstrative. Ein besonderer Erschwerungsgrund für kriminelle Migranten findet sich bloß deshalb nicht darunter, weil der Gesetzgeber davon ausging, dass die Maßnahmen, welche das Fremdenpolizeigesetz vorsieht, ausreichen, um Missbräuche des Gastrechts zu sanktionieren. 

 

Wie sich gezeigt hat, ist dies jedoch nicht der Fall. Vor allem bedingt durch Bindungen an völkerrechtliche Verträge sind oftmals angemessene Reaktionen - wie etwa Abschiebungen - auf Rechtsbrüche von straffällig gewordenen Migranten rechtlich unzulässig.

 

In der Vergangenheit hat Österreich unzähligen Menschen aus Kriegs- und Krisengebieten Zuflucht gewährt. In jüngster Zeit kommt es unter anderem im Zuge von sogenannten „Flüchtlingswellen“ zu unzähligen  Grenzübertritten von Personen, welche zum Teil in Österreich Schutz suchen, zum Teil aber auch durchreisen. Es zeigt sich, dass die Aufnahmekapazitäten Österreichs überstrapaziert wurden und nun erschöpft sind.

 

Mit der zunehmenden Zahl von Migranten vergrößerte sich auch die Anzahl der von  diesen begangenen Straftaten derart, dass mittlerweile neben Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz vor allem strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen fremdes Vermögen sowie gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung auf der Tagesordnung stehen. Letztlich wird durch das massenhafte Auftreten solcher Straftaten auch die Sicherheit und der gesellschaftliche Frieden in unserem Land gefährdet.

 

Der Missbrauch des Gastrechts ist unzweifelhaft eine besonders verwerfliche Handlung, welche eine entsprechende Sanktionierung erforderlich macht. Die mit dem vorliegenden Initiativantrag angestrebte Gesetzesänderung stellt eine zum Schutz der österreichischen Gesellschaft und des friedlichen Zusammenlebens in unserem Land notwendige Regelung dar und soll nicht nur die besondere Unwertbedeutung des strafbaren Verhaltens herausstellen, sondern auch dazu beitragen, dass solche Taten unterbleiben sowie dem gesetzestreuen Einzelnen durch Abwehr von Gewalt und Willkür Freiheit verschaffen. Sie soll durch verstärkte Einwirkung auf den Täter zu seiner Besserung und somit zur Verhütung weiterer Verbrechen führen und durch Abschreckung das Rechtsbewusstsein und die Rechtstreue von Migranten stärken.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Justizausschuss zuzuweisen.