1683/A XXV. GP

Eingebracht am 18.05.2016
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Antrag

der Abgeordneten KO Strache, Dr. Rosenkranz, Mag. Haider

und weiterer Abgeordneter

 
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG), BGBl. Nr. 311/1985, geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG), BGBl. Nr. 311/1985, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG), BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008, wird wie folgt geändert:

 

  1. In § 11a Abs. 4 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

 

 

 

Begründung

 

Das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG), BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008, normiert in § 11a Abs. 4 Personengruppen, die zeitlich privilegiert die Staatsbürgerschaft erhalten. Neben Fremden die den Status des Asylberechtigten verliehen bekommen haben, Fremden die im Besitz der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes sind und Fremden, die außerordentliche Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet im Interesse der Republik bereits erbracht haben oder erwartet wird, diese zu erbringen, haben auch Fremde, die im Bundesgebiet geboren wurden, nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 einen Rechtsanspruch auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft.

                                             

Warum Fremde, die in Österreich den Status als Asylberechtigter innehaben oder in Österreich geboren wurden, schon nach sechs Jahren die Staatsbürgerschaft erhalten sollen, ist nicht nachvollziehbar und birgt den Keim für organisierten Missbrauch.

 

War es vor der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 noch eine „Kann“-Bestim-mung, wurde es 2005 zum Rechtsanspruch.

 

Der APA0327 vom 13.April 2016 war die Meinung und Forderung des ÖVP-Klubobmannes zu entnehmen:

„Flüchtlinge - Lopatka will längere Wartefrist für Staatsbürgerschaft

Utl.: Für einheitlich zehn statt bisher sechs Jahre - Wegen des damit verbundenen Wahlrechts

Anerkannte Flüchtlinge können in Österreich (so wie Ehepartner und EWR-Bürger) nach sechs Jahren die Staatsbürgerschaft erhalten, andere Zuwanderer in der Regel erst nach zehn Jahren. "Das ist zu ändern", ließ ÖVP-Klubobmann Reinhold Lopatka am Mittwoch via "Kronen Zeitung" wissen. Er will eine Vereinheitlichung auf zehn Jahre für alle.

Voraussetzung für die sechs Jahre sind derzeit Unbescholtenheit, dauernder Aufenthalt in Österreich und der Nachweis eines eigenen Einkommens ("Lebensunterhalt hinreichend gesichert", wie es im Staatsbürgerschaftsgesetz heißt). Lopatka will diese zeitliche Bevorzugung nicht beibehalten, denn es sollte so sein, "dass Flüchtlinge wieder in ihre Heimatländer zurückkehren, wenn sie nicht mehr verfolgt werden oder der Bürgerkrieg zu Ende ist", wie aus einer schriftlichen Stellungnahme des Klubchefs hervorgeht.

Es sei zu überlegen, die Verleihung der Staatsbürgerschaft an Asylberechtigte einzuschränken bzw. "behutsam" mit ihr umzugehen: "Denn mit der Staatsbürgerschaft ist auch das Wahlrecht verbunden." Weiters stößt sich Lopatka an der Sechsjahresfrist für in Österreich geborene ausländische Kinder. Eltern könnten dann - unabhängig von ihrem rechtlichen Status oder ihrer Integrationswilligkeit - im Land bleiben, kritisierte er: "Auch das gilt es zu hinterfragen." (…)“

In der 7. Sitzung des Oberösterreichischen Landtags am 12. Mai 2016 haben die Abgeordneten der ÖVP und der FPÖ folgende Resolution beschlossen:

„Die oberösterreichische Landesregierung wird aufgefordert, sich bei der Bundesregierung dafür einzusetzen, das Staatsbürgerschaftsgesetz dahingehend zu ändern, dass der aktuell gültige gesetzliche Einbürgerungsanspruch für Asylberechtigte nach sechs Jahren ununterbrochenem Aufenthalt in Österreich an die sonst im Staatsbürgerschaftsgesetz gültige Aufenthaltsdauer von zehn Jahren angepasst wird.“

 

 

 
 
 
 
 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für innere Angelegenheiten vorgeschlagen.