1685/A XXV. GP

Eingebracht am 18.05.2016
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Antrag

der Abgeordneten Gabriela Moser, Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz BGBl 1/1930 idF BGBl I 102/2014 geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz BGBl 1/1930 idF BGBl I 102/2014 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundes-Verfassungsgesetz BGBl 1/1930, zuletzt geändert mit BGBl I 102/2014, wird geändert wie folgt:

 

Art 122 Abs 4 lautet:

 

„(4) Der Präsident des Rechnungshofes wird auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat für eine Funktionsperiode von zwölf Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist unzulässig. Dem Vorschlag des Hauptausschusses hat eine Ausschreibung des Amtes und die öffentliche Anhörung aller Kandidaten im Hauptausschuss vorauszugehen. Der Präsident des Rechnungshofes leistet vor Antritt seines Amtes dem Bundespräsidenten die Angelobung.“

 

Begründung:

 

Neben der Gesetzgebung bildet die Kontrolle der Regierung und der Verwaltungs­institutionen die Hauptaufgabe der Abgeordneten. Dabei fungiert der Rechnungshof als zentrales Kontrollorgan des Parlaments in einer maßgeblichen Rolle. Die Leitung des Rechnungshofes durch seine/n Präsidentin/en soll die Kontrolltätigkeit der Abgeordneten und des Parlaments in unabhängiger, kompetenter, sachlicher, überparteilicher und objektiver Form unterstützen.

 

Laut Verfassung kommt ihm/ihr eine hochrangige Funktion zu. Deshalb erfordert dieses Amt erhebliche fachliche, organisatorische und politische Fähigkeiten. Unverzichtbar für diese Position ist jedoch ihre Unabhängigkeit. Auf dem IX. Kongress der Internationalen Organisation der obersten Prüfbehörden wurde in der Deklaration von Lima daher festgehalten: „The independence of Supreme Audit Institutions is inseparably linked to the independence of its members.“. Daher muss die Bestellung in transparenter, objektiver Form erfolgen. Dazu eignen sich entsprechend den bewährten Vorgangsweisen in Wirtschaft und Verwaltung Ausschreibungen und ein öffentliches Hearing.

 

Art 122 Abs 4 122 B-VG legt bloß fest, dass der/die Präsident/in auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat gewählt wird. Der Antrag ergänzt diesen Artikel wie folgt: Dem Vorschlag des Hauptausschusses hat eine Ausschreibung des Amtes und die öffentliche Anhörung aller Kandidaten im Hauptausschuss vorauszugehen. Die entsprechende notwendige Änderung der Geschäftsordnung des Nationalrates (ua von § 37a Öffentlichkeitsbestimmungen für die Ausschüsse) ist bei den Beratungen über den  Antrag zu berücksichtigen.

 

Angesichts des stark abnehmenden Interesses an politischen Institutionen, ist eine Aufwertung von wichtigen Personalbestellungen durch öffentliche, faire und transparente Vorgangsweisen dringend angebracht. In der Vergangenheit wurde leider die Position des/der Präsident/in ohne Ausschreibung durch interne Absprachen der Mehrheitsfraktionen besetzt. Eine zentrale Kontrollfunktion sollte jedoch nicht durch die der Kontrolle Unterworfenen bestellt werden. Die/der oberste Wächter/in über die sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung von Steuergeldern muss unabhängig sein und durch ein transparentes Verfahren ausgewählt werden.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.