1691/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 18.05.2016
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EntschlieSSungsantrag

ge

 

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Verbesserung der Position von Unfallopfern

 

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Im Jahr 2014 ereigneten sich laut Statistik Austria 37.957 Straßenverkehrsunfälle, bei denen 47.670 Personen verletzt wurden. 430 Personen kamen dabei ums Leben. Für den erlittenen Schaden gebühren Unfallopfern Ersatz der Heilungskosten oder des erlittenen Vermögensnachteils (zeitweise oder dauernde Minderung der Erwerbfähigkeit, Kostenersatz von unfallbedingten erhöhten Bedürfnissen, angemessenes Schmerzensgeld sowie Entschädigung im Fall einer Invalidität oder Verunstaltung) durch die gesetzliche Kfz-Haftpflichtversicherung beziehungsweise eine Versehrtenrente der gesetzlichen Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) im Falle eines Arbeits- oder Arbeitswegunfalls. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit, der Kostenersatz unfallbedingt erhöhter Bedürfnisse und die Dauer der Schmerzperioden werden von Gerichtsgutachtern ermittelt, die in der Regel auch als Privatgutachter für Versicherungen tätig oder bei der AUVA angestellt sind.

 

Soweit so gut. ABER: Können sich die Kfz-Haftpflichtversicherungen des/der Unfallverursacherln und das Unfallopfer nicht über die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes einigen, ist das Unfallopfer gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Bis es dann zur tatsächlichen Schadensregulierung kommt, stehen der verletzten Person neben den erlittenen physischen und psychischen Schmerzen eine ganze Reihe von Hürden im Weg.

 

Neben dem hohen Prozesskostenrisiko, der gegenüber Versicherungsunternehmen faktisch mangelnden Waffengleichheit bei Gericht und dem in die Jahre gekommenen Schadenersatzrecht, sorgen insbesondere die für die Prozessführung oft unvermeidbaren Sachverständigengutachten für Unverständnis bei den Betroffenen und führen im schlimmsten Fall zu unsachlichen Entscheidungen der Gerichte.

 

Bei der Lösung komplexer Sachfragen, die im Rahmen von Schadenersatzklagen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen bei Gericht beurteilt werden müssen, erscheint es oft notwendig, Fragen des Unfallhergangs, der Heilungskosten, des Verdienstentganges, des Schmerzensgeldes oder auch der Verunstaltungsentschädigung, von Sachverständigen klären zu lassen. Als fachkundige Personen sollen sie dem Gericht helfend zur Seite stehen und durch ihre Gutachten eine sachgerechte Entscheidung ermöglichen. Dabei kann dem/der GutachterIn im Einzelfall ein bedeutender Gestaltungsspielraum zukommen, weshalb von Sachverständigen nicht selten als die wahren RichterInnen gesprochen wird.

 

Zwar gibt es ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen, die die Qualität und Unabhängigkeit der Tätigkeit von Sachverständigen sicherstellen sollen, trotzdem üben Betroffene im gerichtlichen Verfahren teils massive Kritik am österreichischen Sachverständigenwesen. Die Kritik reicht dabei von Unverständnis über die gutachterlichen Schlussfolgerungen bis hin zum Vorwurf der Parteilichkeit und der Erstellung von Gefälligkeitsgutachten.

 

Natürlich steht es einer betroffenen Person frei, die Schlussfolgerungen in einem Gutachten durch ein Privatgutachten zu entkräften. Allerdings sind mit der Gutachtenserstellung erhebliche Kosten verbunden. Zudem zeigt die Praxis, dass im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung den Privatgutachten gegenüber den gerichtlich bestellten Gutachten kaum Beweiskraft eingeräumt wird.

 

Der Antrag schlägt eine Reihe von Maßnahmen vor, die die faktische Position insbesondere von Unfallopfern im Zusammenhang mit Gutachterwesen verbessern sollen. Gleichzeitig würden die Maßnahmen etwa auch in den Bereichen Pflegegelder, Pensionen, ärztliche Kunstfehler oder aber auch im Bereich der Prognosegutachten im Maßnahmenvollzug eine sinnvolle und wirkungsvolle Ergänzung darstellen.

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Justiz werden aufgefordert, folgende Reformnotwendigkeiten im Bereich des Sachverständigenwesens rasch einer Umsetzung zuzuführen, um insbesondere die schwierige Situation von Unfallopfern langfristig zu verbessern.

 

·        Schaffung einer unabhängigen Kontrolleinrichtung zur fachlichen Überprüfung von Sachverständigengutachten. Diese Einrichtung soll ermächtigt werden, Sachverständigengutachten von Amts wegen stichprobenartig auf Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Dabei hat die Einrichtung dem Nationalrat jedes Jahr Bericht über die Tätigkeit zu legen und insbesondere über jene Erkenntnisse aus der Prüftätigkeit zu informieren, die Rückschlüsse über die Qualität des österreichischen Sachverständigenwesens zulassen. Darüber hinaus soll es auch Prozessparteien möglich sein, jene Sachverständigengutachten eine Überprüfung zuzuführen, die in einem gerichtlichen Verfahren Verwendung gefunden haben. Für diese Überprüfungstätigkeit soll die Kontrolleinrichtung ein kostendeckendes Entgelt verlangen dürfen.

·        Verbesserung der Ausbildung und Zertifizierung von Gerichtsgutachtern nach internationalen Qualitätsstandards

·        Klare Sanktionierung der Gutachter bei Verletzung der Unparteilichkeit

·        Beiziehung von Privatsachverständigen im Verfahren für prozessbegleitende Begutachtung inklusive Fragerecht an den Gerichtsgutachter und Berücksichtigung von Privatgutachten in der Beweiswürdigung der Erstgerichte

·        Forcierung spezieller Sachkenntnisse bei den betreffenden RichterInnen

·        Fachspezifische Schulungsangebote für Richterinnen zum besseren Verständnis von Gutachten

·        Gesetzliche Konkretisierung der Unvereinbarkeitsbestimmungen für Gutachter. Insbesondere sollen Gerichtsgutachter in einem wirtschaftlichen Naheverhältnis zu Sozialversicherungsträgem und privaten Haftpflichtversicherungen nur in Ausnahmefällen zur Begutachtung von unfallkausalen Schäden herangezogen werden, wenn diese anspruchsbegründend für sozialversicherungsrechtliche Leistungen (Versehrtenrenten) sein können.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.