1703/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 18.05.2016
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Gerald Loacker, Nikolaus Scherak, Kollegin und Kollegen

betreffend freie Kündbarkeit für unbefristete Mietverträge mit einer
Kündigungsfrist von 12 Monaten

Derzeit kann der Mieter ein unbefristetes Mietverhältnis jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfristen ohne Angabe von Gründen kündigen. Dieses Recht steht dem Vermieter nicht zu, obwohl er an der Wohnung ein absolutes Eigentumsrecht hat.

Im Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK  steht geschrieben: „ Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.“

Auch wenn der Vermieter seine Wohnung vermietet und sein Eigentumsrecht dadurch belastet, bleibt es dennoch bei ihm. Dass nur dem Mieter und nicht dem Vermieter das Recht der freien Kündbarkeit zusteht, ist ungerechtfertigt und schränkt die Ausübung des Eigentumsrecht des Vermieters massivst und in nicht angemessenem Ausmaß ein.

Deswegen sollen sowohl Mieter als auch Vermieter das Recht haben, einen unbefristeten Mietvertrag ohne Begründung unter Einhaltung einer vereinbarten Frist zu kündigen. Da der Mieter aber üblicherweise von einer Kündigung härter getroffen wird, ist als Ausgleich eine Kündigungsfrist von mindestens 12 Monaten vorzusehen, um einen geregelten Umzug gewährleisten zu können.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Der Bundesminister für Justiz wird aufgefordert, eine Regierungsvorlage vorzulegen, die vorsieht, dass unbefristete Mietverträge von Seiten des Vermieters ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer mindestens 12-monatigen Kündigungsfrist gekündigt werden können."



In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Bautenausschuss vorgeschlagen.