1706/A XXV. GP

Eingebracht am 18.05.2016
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Antrag

der Abgeordneten Spindelberger, Claudia Durchschlag

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Zeile „§ 11e    Reregistrierung“.

2. In § 6b Abs. 6 werden nach Z 2 folgende Z 3 und 4 eingefügt:

      „3.             einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

        4. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,“

3. Dem § 6b Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:

„Die Berechtigung zur Ausübung des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes entsteht erst mit Eintragung.“

4. Die §§ 11e und 34c samt Überschriften entfallen.

5. Dem § 36 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) Mit 1. Juni 2016 treten

        1. § 3 Abs. 1, § 8a Abs. 9, § 12 Abs. 2 und 3 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 185/2013 und § 6b Abs. 6 Z 3 und 4 und Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 in Kraft und

        2. der Eintrag zu § 11e im Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 11e und 34c samt Überschriften außer Kraft.“

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss


Begründung

 

Da das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, durch das u.a. für die Berufsangehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste eine Registrierung geschaffen werden sollte, nicht kundgemacht wurde, sind die im Rahmen der MTD-Gesetz-Novelle 2013 enthaltenen entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen im MTD-Gesetz, die mit 1. Juni 2016 in Kraft getreten sind, nicht vollziehbar und mit diesem Datum rückgängig zu machen.