1710/A XXV. GP

Eingebracht am 18.05.2016
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Antrag

 

der Abgeordneten Keck, Eßl

Kolleginnen und Kollegen

 

Betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Tierärztegesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Tierärztegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2016, wird wie folgt geändert:


1. § 18 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Kammer hat eine für das ganze Bundesgebiet gültige Honorarordnung für tierärztliche Leistungen zu erstellen, mit der insbesondere Grundsätze der Rechnungslegung und Richtsätze für tierärztliche Honorare festzulegen sind. Die Richtsätze sind unter Bedachtnahme auf die Art der tierärztlichen Leistung, vor allem die damit verbundene besondere Gefahr, den damit verbundenen Sach- und Zeitaufwand und die Art der Tiere festzusetzen.“

2. § 18 Abs. 3 entfällt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss

 


Begründung

 

Die Europäische Kommission wies im Rahmen der Evaluierung der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36 (im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie bzw. DL-RL) darauf hin, dass nach ihrer Ansicht die im tierärztlichen Berufsrecht vorgesehenen Mindesttarife, wie sie gegenwärtig in der Honorarordnung der Österreichischen Tierärztekammer vorgesehen sind, eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellen und Österreich daher den in Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 lit. g und Abs. 3 sowie Art. 16 sowie Art. 49 und 56 AEUV normierten Pflichten zur Umsetzung der DL-RL nicht nachgekommen sei. Daher hat die Europäische Kommission mit Schreiben vom 19. Juni 2015, C(2015)4016 final, Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2015/2056, Österreich zur Erklärung aufgefordert, weshalb die DL-RL in den genannten Punkten nicht umgesetzt worden sei.

In Gesprächen mit Vertretern der Europäischen Kommission wurde deutlich, dass die verpflichtend einzuhaltenden Mindesttarife des tierärztlichen Berufsrechts aufzuheben sind, da andernfalls das Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich fortgesetzt werden würde mit der Folge, dass Österreich mit größter Wahrscheinlichkeit wegen Verletzung der o.g. Pflichten verurteilt werden würde, mit all den finanziellen und legistischen Folgen.

Da überdies die Österreichische Tierärztekammer ihr Einverständnis zur Abänderung des Status der Honorarordnung in nicht rechtsverbindliche Richtsätze und Empfehlungen hinsichtlich Rechnungslegung bekundet hat, wird das Tierärztegesetz entsprechend abgeändert.