1717/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 19.05.2016
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Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Steinbichler

Kolleginnen und Kollegen

betreffend „Verbesserte Anrechnung der Pensionszeiten pro Kind für die Kindererziehungszeit“

 

Laut einschlägiger Fachliteratur ist die Leistung erziehender Mütter gesellschaftlich wesentlich unterbewertet. Eine große Benachteiligung ist der Umstand, dass die Mütter, die ihre Kinder in einem kürzeren Abstand als vier Jahre geboren haben, nicht für jedes Kind die vollen Versicherungszeiten für die Pension angerechnet bekommen - obwohl diese Mütter für jedes Kind die volle Erziehungs- und Betreuungsleistung erbringen.

 

Für ab dem 1. Jänner 1955 geborene Personen gelten Teile der Zeiten der Kindererziehung als Versicherungszeiten. Dabei betrifft diese Regelung vor allem Frauen, da sie es sind, die sich in der Regel um die Erziehung der Kinder kümmern.

Das Gesetz berücksichtigt dabei die Erziehung von den Kindern der Versicherten/des Versicherten, von den Stiefkindern, von den Adoptivkindern oder von den Pflegekindern (wenn die Übernahme der unentgeltlichen Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgt ist). Als Zeiten der Kindererziehung werden maximal die ersten 48 Monate nach der Geburt eines Kindes berücksichtigt. Bei einer Mehrlingsgeburt werden bis zu 60 Monate nach der Geburt angerechnet.

 

Die Berücksichtigung als Kindererziehungszeit endet spätestens mit dem Kalendermonat, in dem das Kind das vierte Lebensjahr vollendet. Erfolgt die Geburt eines weiteren Kindes innerhalb von vier Jahren ab Geburt des vorherigen Kindes, endet die Kindererziehungszeit des ersten Kindes mit Beginn der Kindererziehungszeit des folgenden Kindes.

 

Die Anrechnung endet auch mit dem Arbeitsbeginn der Frau. Liegt während der Kindererziehungszeit auch eine Erwerbstätigkeit vor, gibt es keine "doppelte" Anrechnung als Versicherungszeit. Für die Pensionshöhe wird allerdings zur Beitragsgrundlage aus der Erwerbstätigkeit die fixe Bewertung für Kindererziehungszeiten (maximal gesamt bis zur Höchstbeitragsgrundlage) dazugeschlagen.

 

Die derzeitige Gesetzeslage benachteiligt die Mütter, die bei den Kindern zu Hause bleiben und kürzer als im Abstand von vier Jahren Kinder zur Welt bringen. In Österreich liegt die statistische Geburtenrate derzeit bei 1,4 Kindern pro Frau. Um eine positive Bevölkerungsentwicklung aufrechterhalten zu können, ist eine Geburtenrate von 2,1 pro Frau notwendig. Die Anrechnung von Pensionszeiten für jedes Kind in der vollen Länge - unabhängig davon, wann das nächste Kind zur Welt kommt - könnte auch einen kleinen Beitrag dazu leisten, dass sich unsere Frauen für mehr Kinder entscheiden.

Es ist die Aufgabe von Österreich, eine vorausschauende Gesetzgebung zu entwickeln, die der Überalterung der Bevölkerung entgegenwirkt und Kinder und Familien unterstützt.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung und insbesondere die Bundesministerin für Familie und Jugend werden aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, welche die Pensionsanrechnung für Kindererziehungszeiten neu regelt, damit die Mütter, die ihre Kinder in einem kürzeren Abstand als vier Jahre geboren haben, die vollen Versicherungszeiten für jedes Kind angerechnet bekommen.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Familienausschuss vorgeschlagen.