1723/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 19.05.2016
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Entschließungsantrag

 

 

des Abgeordneten MMMag. Dr. Axel Kassegger, Sepp Schellhorn, Leopold Steinbichler

und weiterer Abgeordneter

betreffend Anpassung der Gewerbeordnung an veränderte gesellschaftliche Rahmenbedingungen – Rechtssicherheit für Gastgewerbebetriebe und Nachbarn

 

 

Die Gewerbeordnung in der geltenden Fassung normiert in § 113 (Sperrstunde und Aufsperrstunde) unter anderem Folgendes:

§ 113. (1) Der Landeshauptmann hat den Zeitpunkt, zu dem gastgewerbliche Betriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und den Zeitpunkt, zu dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen; er hat hiebei auf die Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung und der Touristen Bedacht zu nehmen und erforderlichenfalls von der Festlegung einer Sperrzeit abzusehen.

(3) Die Gemeinde kann unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen Interessen für einzelne Gastgewerbebetriebe eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde, gegebenenfalls mit den durch den Anlass bestimmten Beschränkungen, bewilligen. Eine solche Bewilligung ist nicht zu erteilen, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist. (…).

(4) Die Gemeinde hat diese Bewilligung zu widerrufen, wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen, die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist. In Gebieten von Gemeinden, für die Landespolizeidirektionen zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, haben die Gemeinden diese Behörden vor einer Entscheidung zu hören.

(5) Wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt wurde oder wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen, hat die Gemeinde eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorzuschreiben. Diese Vorschreibung ist zu widerrufen, wenn angenommen werden kann, dass der für die Vorschreibung maßgebende Grund nicht mehr gegeben sein wird. (…) Nachbarn, die eine Verkürzung der Betriebszeit des Gastgewerbebetriebes bei der Gemeinde angeregt haben, sind Beteiligte im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.

 

In diesem Zusammenhang kann Anwendung und Auslegung des § 113 GewO und dabei insbesondere des § 113 Abs. 5 zu Problemen und Schwierigkeiten zwischen Gastgewerbebetrieben und Nachbarn führen, die sich durch den jeweiligen Gastronomiebetrieb unzumutbar belästigt fühlen.

Grund dafür ist unter anderem das Fehlen von klaren Normen, die eine nachvollziehbare Entscheidung der Behörde darüber ermöglichen oder zumindest erleichtern, ob eine unzumutbare Belästigung für Nachbarn vorliegt, welche die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde rechtfertigt.

 

Daher sollte der Gesetzgeber klare und vollziehbare Normen schaffen, die geeignet sind, die erforderliche Rechtssicherheit in diesem sensiblen Bereich herzustellen.

 

Einerseits ist es für Gastgewerbebetriebe von existentieller Bedeutung, auf eine fundierte gesetzliche Basis auch und gerade in Hinblick auf betriebswirtschaftliche Entscheidungen für notwendige langfristige Investitionen vertrauen zu können, und andererseits ist der Schutz des Nachbarn vor Unzumutbarkeiten jedenfalls zu gewährleisten.

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten daher nachstehenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird ersucht, umgehend eine Studie in Auftrag zu geben, mit der entsprechende standortbezogene Parameter und Werte für von Gastgewerbebetrieben bzw. von Gästen vor einem Gastgewerbebetrieb ausgehenden Lärmemissionen - insbesondere unter Berücksichtigung der Veränderungen der Rahmenbedingungen für Gastgewerbebetriebe (z.B.: Rauchverbot) - ermittelt werden, die einen Interessensausgleich zwischen Nachbarn und Gastgewerbebetrieben in Hinblick auf die jeweilige Zumutbarkeit ermöglichen bzw. erleichtern,

und darauf aufbauend dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, mit der § 113 Abs. 5 GewO im Sinne der Ergebnisse dieser Studie geändert wird, um so Rechtssicherheit für den Antragsteller und eine geeignete Entscheidungsgrundlage für die zuständige Behörde zu erreichen.“

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht verlangen die unterfertigten Abgeordneten eine Zuweisung dieses Antrages an den Ausschuss für Wirtschaft und Industrie.