1732/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 15.06.2016
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Michael Pock, Kollegin und Kollegen

betreffend einer Reformierung des Universaldienstes

Der Universaldienst im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG) umfasst jedenfalls folgende Dienste (gemäss §26 Abs. 2 TKG):

1.    den Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz und zum öffentlichen Telefondienst, über den auch ein Fax betrieben werden kann, einschließlich der Übertragung von Daten mit Datenraten, die für einen funktionalen Internetzugang ausreichen,

2.    die Erbringung eines betreiberübergreifenden Auskunftsdienstes nach den Kriterien des § 28 Abs. 2,

3.    die Erstellung eines betreiberübergreifenden Teilnehmerverzeichnisses von Teilnehmern an öffentlichen Telefondiensten sowie den Zugang zu diesem Verzeichnis, nach den Kriterien des § 28 Abs. 1,

4.    die flächendeckende Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen an allgemein und jederzeit zugänglichen Standorten.

 

Das heißt (so auch im § 27 Abs. 1 TKG), der Universaldienst muss bundesweit flächendeckend zu einem erschwinglichen Preis in einer bestimmten Qualität verfügbar sein. Mit der Novelle des § 27 Abs. 2 TKG durch BGBl I Nr. 102/2011 wurde die Verordnungsermächtigung für die Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen neu geregelt.

Demnach ist unter anderem der Anteil an betriebsbereiten öffentlichen Sprechstellen auf die Bedürfnisse der Endnutzer, sowie auf die geografische Versorgung und die Nutzung von Mobiltelefonen abzustimmen. Die in der Universaldienstverordnung BGBl. II Nr. 192/1999 in § 24 genannte und an den Bestand von öffentlichen Sprechstellen am 1. Jänner 1999 anknüpfende Definition der flächendeckenden Versorgung wurde durch die neue Bestimmung des § 27 Abs. 2 TKG inhaltlich so verändert, als die, in dieser Bestimmung aufgestellten, Kriterien bei der Beurteilung der flächendeckenden Versorgung zwingend zu berücksichtigen sind.


 

Insbesondere durch die massive Verwendung von Mobiltelefonen ist die Nutzung von öffentlichen Sprechstellen stark zurückgegangen, da durch die individuelle Mobilität beim Telefonieren die Notwendigkeit, eine öffentliche Sprechstelle zu benützen, vor allem auch aus Kostengründen praktisch nicht vorhanden ist. So sieht es auch die dafür zuständige Behörde, die Rundfunk & Telekom Regulierung GmbH (RTR), in einem Gutachten. Bereits  2012 gingen die Telefonminuten bei öffentlichen Sprechstellen auf einen Bruchteil früherer Jahre zurück (1,2 Mio. Minuten/Monat während es 10 Jahre zuvor noch 13mal so viele waren).

Dem entgegen steht aber, dass der flächendeckende Universaldienst die Möglichkeit zu Notrufen sicherstellt.

Das heißt, dass die A1 Telekom Austria verpflichtet ist, die flächendeckende Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen an allgemein und jederzeit zugänglichen Standorten zu gewährleisten. Die aufgelaufenen Kosten des Universaldienstes, welche trotz wirtschaftlicher Betriebsführung nicht hereingebracht werden können, sind der A1 Telekom Austria (gem. § 31 TKG) abzugelten, sofern diese Kosten eine unzumutbare Belastung darstellen.

Zur Zahlung eines Ausgleiches sind Unternehmen verpflichtet, die einen Jahresumsatz von mehr als 5.000.000 Euro haben, und diese haben nach dem Verhältnis ihres Marktanteils beizutragen. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis ihres Umsatzes zur Summe des Umsatzes auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt. Der relevante Markt ist in diesem Fall Festnetz und Mobilnetzzugang, in welchen A1 Telekom Austria etwa 50% innehat, während die anderen 50% auf mehrere unterschiedliche Unternehmen entfallen.

Genauso wie in vielen anderen europäischen Ländern sind auch in Österreich die meisten der aktuellen Telefonzellen hoch defizitär. In vielen europäischen Ländern ist der Trend zur Entlassung aus der Verpflichtung zum Betrieb öffentlicher Sprechstellen erkennbar.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 


Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird aufgefordert, die Universaldienstleistungsverordnung dahingehend zu novellieren, sodass entweder die Verpflichtung des Universaldienstes substanziell verringert wird, oder dass nur jene Telefonzellen unter die Universaldienstleistungsverordnung fallen, welche einen positiven Deckungsbeitrag haben."



In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Verkehr
vorgeschlagen.