1733/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 15.06.2016
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

betreffend Rechtssicherheit bei Selbstständigkeit im Rahmen von GPLA-Verfahren

 

Aufgrund von verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen ist es in Österreich möglich, bei mehreren Sozialversicherungträgern gleichzeitig Sozialversicherungsbeiträge leisten zu müssen. Diese Entwicklung ergibt sich unter anderem aus den sich veränderenden Erwerbstätigkeitsmustern, in denen die Österreicher_innen leben und arbeiten. Es wird immer schwerer, zwischen selbstständiger und unselbstständiger Arbeit messerscharf abzugrenzen.

In zahlreichen Fällen haben GPLA-Verfahren bei Auftraggeber_innen von Unternehmer_innen ergeben, dass diese selbstständigen Auftragnehmer_innen von der prüfenden GKK sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer_innen beurteilt und behandelt wurden. Infolgedessen wurden diese Selbstständigen mit diesem Teil ihrer Erwerbstätigkeit zu unselbstständigen Erwerbstätigen, während gleichartige Aufträge bei anderen Auftraggeber_innen noch der selbstständigen Tätigkeit zugeordnet blieben. Dadurch sind Selbstständige, aber auch Bauern und Bäuerinnen sowohl bei der SVA bzw. SVB als auch bei der jeweiligen Gebietskrankenkasse kranken- bzw. sozialversichert.

Zudem ist es möglich, dass insbesondere EPU die nur für einen Auftraggeber_innen arbeiten, als Dienstnehmer_inner der Auftraggeber_in betrachtet werden und damit vor allem gegen ihren Willen von Selbstständigen zu Unselbstständigen erklärt werden. Solche Verfahren sind Ergebnis eines verdeckten Kampfes der unterschiedlichen Versicherungsträger um Versicherte und deren Beitragszahlungen. Die einfachste Lösung wäre eine Zusammenlegung der Sozialversicherungsträger. Doch dieser Schritt ist aufgrund evidenter Interessenslagen jener Parteien und Kammern, die ihnen zuzuordnende Vertrauensleute in Sozialversicherungsträgern unterbringen, nicht zu erwarten.

Mit dem Ziel eines Interessenausgleichs zwischen Arbeit- bzw. Auftraggeber_innen und insbesondere den unterschiedlichen Versicherungsträgern in Verfahren mit unklarer sozialversicherungsrechtlicher Zuordnung wurde auf Grundlage eines Beschlusses der Trägerkonferenz des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger mit 01.10.2012 eine Schlichtungsstelle eingerichtet, die über strittige Fälle bzw. Verfahren entscheidet. Im Regierungsprogramm wird auch auf S.16 darauf eingegangen: "Rechtssicherheit für Selbständige: Bei Uneinigkeit zwischen den SV-Trägern entscheidet eine im Hauptverband eingerichtete Schlichtungsstelle". Die gegenwärtige Situation, in der die SVA bzw. SVB nur die Möglichkeit hat eine Stellungnahme abzugeben, kann aber nicht die endgültige Lösung sein und führt auch keineswegs zu Rechtssicherheit für die Betroffenen. Eine solche Schlichtungsstelle wäre zweifelsohne ein wichtiger erster Schritt, doch würde es wie angedeutet nicht zu einer endgültigen oder besseren Rechtssicherheit der Betroffenen führen.

Rechtssicherheit im Falle von Umqualifzierungen aufgrund von GPLA-Verfahren kann es nur durch eine Präzisierung der Rechtsgrundlage geben, die Pflichtversicherungsverhältnisse nach ASVG konkreter beschreibt und festlegt. Gleichzeitig muss auch der Begriff der unselbstständigen Arbeit und damit was Arbeits- und Angestelltenverhältnisse ausmacht, überdacht werden und damit auch den sich ändernden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst werden. Dies sind selbstverständlich größere Unterfangen. Den Betroffenen muss aber bereits frühzeitig ein Mehr an Rechtssicherheit entgegengebracht werden.

Grundsätzlich kann bei der Definition von Selbstständigkeit auch die Problematiken von Scheinselbstständigkeit und prekären Beschäftigungsverhältnissen nicht außer Acht gelassen werden. Dennoch darf hier auch nicht angenommen werden, dass die gegenwärtigen gesetzlichen Grundlagen den Realitäten gerecht werden, weshalb auch allzu oft gegen Betroffene gegen ihren Willen zu Unselbstständigen werden. Gerade die Ankündigung von Bundeskanzler Christian Kern bis zum Sommer 2016 Lösung in diesem Problembereich aufzuzeigen, sehen wir als Anlass nicht nur Rechtssicherheit für Arbeitnehmer_innen, sondern auch für Selbstständige einzufordern. Um dem Argument prekärer Beschäftigungsverhältnisse entgegenzukommen soll eine Einkommensuntergrenze gewährleisten, dass (nicht prekär tätige) Selbstständige - die über ein Jahreseinkommen (§ 2 Abs 2 EStG) aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit von 20.000 Euro verfügen - nicht gegen ihren Willen umqualifiziert werden können.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 


Der Nationalrat wolle beschließen:

"Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass im Sinne von GPLA-Verfahren Umqualifizierungen von Selbstständigen zu Unselbstständigen nicht gegen den Willen der Betroffenen möglich ist, sofern diese ein jährliches Bruttoeinkommen von 24.000 Euro aus ihrer Selbstständigkeit erwirtschaften."



 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.