1739/A XXV. GP

Eingebracht am 15.06.2016
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ANTRAG

Parlamentarische Materialien

 

Parlamentarische Materialien

der Abgeordneten Birgit Schatz, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 44/2016, geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 44/2016, geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 44/2016, wird wie folgt geändert

 

In §44 Abs. 3 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

 

„Das festgelegte Pauschale ist für Zeiten, in denen der Dienstnehmer bzw. Lehrling im Betrieb nicht anwesend ist (z. B. Krankheit, Urlaub u. a.), nicht zur Bemessung der Beiträge anzurechnen.“

 

Begründung:

 

Auf den ersten Blick werden in Österreich in bestimmten dienstleistenden Branchen für einen besonderen Service, für Freundlichkeit, Aufmerksamkeit oder gute Qualität der Leistung Trinkgelder als freiwillige Zuwendung von Kunden oder Gästen gegeben. Ihre Höhe schwankt bezogen auf die Situation, aber auch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der KundInnen und Gäste. So war etwa in den letzten Jahren durch die Finanz-, Wirtschafts- und Arbeitsmarktkrise auch häufig eine Reduktion der Trinkgeldhöhe zu beobachten.

 

Auf den zweiten, genaueren Blick erhalten ArbeitnehmerInnen der betroffenen Branchen in der Regel ein sehr niedriges Gehalt. Erst das Trinkgeld bessert das Einkommen auf ein halbwegs akzeptables Niveau auf. So verdienten etwa FriseurInnen € 1.344, ServiererInnen in Konditoreien € 1.177,35, KosmetikerInnen € 1.385,00 und nach fünf Jahren nur um rund 180,- Euro mehr.

 

Während eine Besteuerung dieser freiwilligen, inkonstanten Zuwendungen derzeit nicht vorgesehen ist, werden Sozialversicherungsbeiträge für Trinkgelder auf Basis eines regional unterschiedlichen Pauschalbetrages eingehoben. Dabei wird in den entsprechenden amtlichen Verlautbarungen dazu eindeutig festgehalten, dass diese Beiträge auch für jene Zeiten zu entrichten sind, während derer der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin nicht im Betrieb anwesend war. Also auch während des Urlaubs oder Krankenstandes, also für Zeiten, in denen keine Trinkgeldzahlungen erfolgen können.

 

Dies stößt bei den betroffenen ArbeitnehmerInnen auf großes Unverständnis. Zwar führen höhere Beitragszahlungen mittelfristig zu höheren Leistungsansprüchen etwa im Arbeitslosen- oder Pensionsversicherungssystem, doch zählt auf Grund der prekären Einkommenssituation vieler Betroffenen quasi oft „jeder Euro“, um finanziell über die Runden zu kommen. Gerade in jenen Perioden, in denen das Einkommen durch den Trinkgeldentfall auf Grund von Abwesenheit besonders niedrig ist, ist deshalb eine Beitragszahlung von einem nicht existenten Einkommen schwer verständlich und inakzeptabel.

 

Insgesamt ist festzuhalten, dass die Notwendigkeit höherer Versicherungsleistungen zur Existenzsicherung durch höhere Löhne- und Gehälter zu regeln ist und jede Art von Pauschalierung freiwilliger, inkonstanter Zuwendungen eine unbefriedigende Situation ergibt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.