1740/A XXV. GP

Eingebracht am 15.06.2016
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Antrag

INITIATIVANTRAG

der Abgeordneten Johann Hell, Andreas Ottenschläger, Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrliniengesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrliniengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz – KflG), BGBl. I Nr. 203/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 4a Abs. 2 lautet:

„Die zuständige Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1 und 2) sowie die zuständigen Verwaltungsstrafbehörden (§ 47 Abs. 1 bis 5) haben die erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln.“

2. § 47 Abs. 7 erster Satz lautet:

„Als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, kann bei Verdacht einer Übertretung nach Abs. 1 und 5 ein Betrag bis zu 7 267 Euro festgesetzt werden, bei Verdacht einer Übertretung nach Abs. 3 ein Betrag bis zu 726 Euro.“

3. § 48 Abs. 1 lautet:

„An der Vollziehung der §§ 46 Abs. 1 Z 1 lit. c und 47 Abs. 4 und 5 dieses Bundesgesetzes, hiezu ergangener Verordnungen und unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union und des Landverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Organe der Bundespolizei und die Zollorgane bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben mitzuwirken durch

           a) Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

           b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.“

4. § 49 Abs. 7 (als letzter Absatz in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 61/2015) erhält die  Bezeichnung 8

 


 

Begründung

 

Mit den BGBl. I Nr. 58/2015 und BGBl. I Nr. 61/2015, beide ausgegeben am 27. Mai 2015, wurde das Kraftfahrliniengesetz geändert.

Einerseits kam es durch das zeitgleiche Inkrafttreten beider Novellen in der konsolidierten Fassung des KflG zu dem ungewollten Effekt einer doppelten Absatznummerierung in § 49 und andererseits sind Redaktionsversehen in § 4a Abs. 2 KflG, in den Strafbestimmungen des § 47 Abs. 7 KflG und in § 48 Abs. 1 KflG zu korrigieren.

 

Zu Z 1 (§ 4a Abs. 2)

Auf Grund des neu geschaffenen/eingefügten Absatz 2 in § 47 KflG ist der Verweis in § 4a Abs. 2 KflG von § 47 Abs. 1 bis 4 auf § 47 Abs. 1 bis 5 zu korrigieren.

 

Zu Z 2 (§ 47 Abs. 7 erster Satz)

In § 47 KflG ist einer neuer Absatz 2 geschaffen/eingefügt worden und die bisherigen Absätze 2 bis 9 wurden auf 3 bis 10 unbenannt. Auf Grund dieser Änderung geht ein Verweis auf Absatz 4 und Absatz 2 ins Leere (da 4 zu 5 und 2 zu 3 wurde) und ist durch eine Verweisanpassung in Abs. 7 von 4 auf 5 und 2 auf 3 zu korrigieren.

 

Zu Z 3 (§ 48 Abs. 1 erster Satz)

Infolge der geänderten Absatznummerierung in § 47 KflG ist der Verweis auf § 47 Abs. 4 und 5 anzupassen.

 

Zu Z 4 (§ 49 Abs. 7)

Mit beiden Novellen wurde je ein neuer § 49 Abs. 7 (siehe BGBl. I Nr. 58/2015 Ziffer 20 und BGBl. I Nr. 61/2015 Artikel 3, Ziffer 6) vergeben. Der zweite Absatz 7 ist nun als Nummer 8 zu bezeichnen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuss vorgeschlagen.