1745/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 16.06.2016
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EntschlieSSungsantrag

 

 

der Abgeordneten Herbert Kickl, Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein,

und weiterer Abgeordneter

betreffend Umsetzung des oberösterreichischen Mindestsicherungsmodells

 

Am 16. Juni 2016 wurde das Oberösterreichische Mindestsicherungsgesetz beschlossen.  Dies ist ein erster Schritt, um mehr Gerechtigkeit in das System der Mindestsicherung zu bringen. Es soll als Basis für eine umfassende Reform des österreichischen Mindestsicherungssystems dienen. Weitere Schritte sollen folgen.

 

Als wesentliche Punkte dieses oberösterreichischen Gesetzentwurfs sind anzuführen:

-        Die Einführung differenzierter Leistungen der Mindestsicherung für Fremde, deren Aufenthaltsstatus im Inland nicht endgültig faktisch und rechtlich dauerhaft ist (Asylberechtige auf Zeit gemäß § 3 Abs. 4 Asylgesetz 2005) sowie für sogenannte subsidiär Schutzberechtigte.

-        Die Ausweitung bzw. stärkere Betonung der Bemühungspflichten der Hilfsbedürftigen um die erforderliche Integration, mit dem Ziel eines im öffentlichen Interesse gelegenen geordneten und positiven Zusammenlebens in der Gesellschaft sowie die Schaffung der dafür notwendigen Rahmenregelungen für eine Integrationserklärung.

-        Die Einführung eines Beschäftigungs-Einstiegsbonus, um Anreize zur (Wieder-)Ein­gliederung in den Arbeitsmarkt zu schaffen.

 

 

Inhaltlich wird die Reform ua. folgendermaßen begründet:

Die internationalen Wanderbewegungen der letzten Monate stellen auch das Land Oberösterreich vor enorme Herausforderungen. Nachdem die auf internationaler und nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen zum Teil nicht den erhofften Effekt gebracht haben und darüber hinausgehende Regelungen - aus vom Land Oberösterreich letztlich auch nicht beeinflussbaren Gründen - nicht getroffen wurden, ist es notwendig, dass das Land Oberösterreich die in seinen Bereich fallenden Möglichkeiten ausschöpft. Vor dem anerkannten Hintergrund, dass jede Region und jeder Mitgliedstaat nur bestimmte Aufnahmekapazitäten besitzt, sind in dieser Sondersituation gewisse Vorkehrungen auch mit dem Ziel einer gleichmäßigeren Verteilung der Hilfesuchenden auf die Aufnahmeländer zu treffen.[1] Dabei bleibt jedenfalls ein alle Grundbedürfnisse abdeckender und menschenwürdiger Versorgungsstandard in Oberösterreich gesichert. Mit diesen Maßnahmen sollen auch Folgeeffekte vermindert werden, die aus einer faktisch freien Wahl des Aufnahmelandes zu einer Konzentration in einigen Mitgliedstaaten geführt hat. So dürfte eine wesentliche Ursache für die bevorzugte Wahl nur einiger Mitgliedstaaten durch die Schutzsuchenden der Wohlstand und das damit verbundene höhere Niveau an Sozialleistungen (welfare magnetism-These) sein.[2]

Bei den Wanderungsbewegungen spielen die in den möglichen Ziel- oder Aufenthaltsländern bestehenden Systeme der sozialen Sicherung eine nicht unwesentliche Rolle, wobei den österreichischen Bundesländern im Rahmen der bestehenden bundesstaatlichen Kompetenzverteilung eine wesentliche Aufgabe im Bereich der sogenannten Mindestsicherung zukommt. Zur nachhaltigen Sicherstellung des in diesem Rahmen vom Land Oberösterreich steuerbaren Teils des Sozialsystems ist es daher notwendig, im Oö. Mindestsicherungsgesetz gewisse Anpassungen und Vorkehrungen zu treffen, damit diese sozialen Grundleistungen weiterhin für alle Hilfsbedürftigen gesichert sind.

Eine rasche und nachhaltige Integration der Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten ist unabdingbar für ein friedliches und solidarisches Miteinander in der Aufnahmegesellschaft. Die Sozialleistungen sind daher vom Bemühen der Hilfsbedürftigen zur Integration abhängig zu machen. Ein wesentlicher Faktor der Integration ist auch die (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die vorsieht, dass die bundeseinheitliche Mindestsicherung, derzeit geregelt in Art 10 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung in einem ersten Schritt auf der inhaltlichen Grundlage des oberösterreichischen Mindestsicherungsmodells entsprechend weiterentwickelt wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung dieses Antrages an den Ausschuss für Arbeit und Soziales beantragt.

 



[1] Vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch Art. 25 und ErwG 20 der RL 2001/55/EG sowie Art. 18 der RL 2013/33/EU.

[2] Vgl. Rebhahn, Sozialleistungen an "international Schutzberechtigte und Schutzsuchende" - Möglichkeiten zur Differenzierung gegenüber Staatsangehörigen, Gutachten für die Österreichische Bundesregierung, 29. März 2016, 96 ff., mwN.