1749/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 16.06.2016
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Parlamentarische Materialien

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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Aygül Berivan Aslan, Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Mindestqualitätsvorgaben für Internetzugänge

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Noch immer halten viele Anbieter von Internetzugängen ihre Werbeversprechungen im Hinblick auf die verfügbare Bandbreite privater Internetanschlüsse nicht ein. Dies wird nicht nur von Verbraucherinnen und Verbrauchern häufig behauptet, sondern auch durch den RTR-Netztest über die aktuelle Dienstequalität (ua. Upload, Download, Ping, Signalstärke) eines Internetzugangs belegt. Immer wieder liegt die von den Anbietern tatsächlich zur Verfügung gestellte Geschwindigkeit weit hinter den vertraglich vereinbarten Maximalbandbreiten der „bis zu“-Angebote.

 

Eine EU-Breitband Qualitätsstudie vom Oktober 2014 besagt, dass im europäischen Durchschnitt gerade einmal 75,9% der beworbenen Maximal-Download-Geschwindigkeiten auch tatsächlich erreicht wird (vergl. European Commission: „Quality of broadband services in the EU“, October 2014). Es gibt keinen Anlass zu vermuten, dass die Situation sich im Vergleich zu 2014 wesentlich gebessert hat.

 

Am 30. April 2016 ist die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und – diensten sowie der Verordnung (EU) Nr.

531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union („Telecom Single Market“, im Folgenden TSM) in Kraft getreten. Sie enthält neben Regelungen zu Netzneutralität und Roaming auch neue Vorgaben zur vertraglichen Transparenz bei Internetanschlüssen und zu Sanktionen bei Verstößen der Anbieter gegen vertragliche Zusicherungen über die Qualität des Internetzugangsdienstes. Dies betrifft insbesondere Abweichungen der tatsächlichen von der vereinbarten Bandbreite.

 

Anders als eine Richtlinie bedarf die Verordnung zwar keiner gesetzgeberischen Umsetzung auf nationaler Ebene. Allerdings obliegt den nationalen Aufsichtsbehörden die Kontrolle und Umsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen. Sie „überwachen genau und stellen sicher“, heißt es in Art. 5.1 TSM, dass die Bestimmungen der Verordnung eingehalten werden, „und fördern die kontinuierliche Verfügbarkeit von nichtdiskriminierenden Internetzugangsdiensten auf einem Qualitätsniveau, das den Fortschritt der Technik widerspiegelt.“ Dafür können sie den Anbietern „Merkmale, Mindestanforderungen an die Dienstequalität [...] und sonstige geeignete und notwendige Maßnahmen [...] vorschreiben.“ Hierüber sind jährliche Berichte an die Kommission und das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) zu verfassen.

 

Zudem sind die Mitgliedsstaaten nach Art. 6 TSM aufgefordert, für Verstöße gegen die Verordnung Sanktionen zu erlassen, die „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sind sowie alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

 

Gemäß § 17 Absatz 3 Telekommunikationsgesetz kann die Regulierungsbehörde mit Verordnung Betreibern, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen, Mindestanforderungen an die Dienstequalität auferlegen, insbesondere um eine Verschlechterung der Dienste und eine Behinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern. Dabei ist insbesondere auf den Stand der Technik und die wirtschaftlichen Gegebenheiten abzustellen.

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, sicherzustellen, dass stets mindestens 90% der vertraglich vereinbarten maximalen Bandbreite den Verbraucherinnen und Verbrauchern auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie möge die Regulierungsbehörde, als ihm unterstellte Behörde, dazu anhalten, gemäß § 17 TKG mit Verordnung Betreibern, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen, Mindestanforderungen an die Dienstequalität aufzuerlegen, um insbesondere eine Verschlechterung der Dienste und eine Behinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern.

 

Zudem soll die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf vorlegen, mit dem für erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern von Internetzugangsdiensten Bußgelder und pauschalierte Schadenersatzansprüche für Verbraucherinnen und Verbraucher im Telekommunikationsgesetz vorgesehen werden.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Konsumentenschutz vorgeschlagen.