1750/A(E) XXV. GP
Eingebracht am 16.06.2016
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Parlamentarische Materialien
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Helene Jarmer, Freundinnen und Freunde
betreffend Verbesserung des Rechtsschutzes für behinderte Kinder und Jugendliche
BEGRÜNDUNG
Das Heimaufenthaltsgesetz gilt in allen Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen für Menschen mit intellektuellen oder psychischen Beeinträchtigungen. Dieser Rechtsschutz gilt jedoch nicht für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, wenn sie in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe untergebracht sind.
Das entspricht
weder den bestehenden menschen- und verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen
(B-VG, PersFrG, B-VG Kinderrecht) noch den europa- und völkerrechtlichen
Vorgaben (Grundrechtecharta, UN-BRK, UN-KRK, EMRK, usw.)
Auch Kinder und Jugendliche mit psychischen oder intellektuellen
Beeinträchtigungen werden in sozialpädagogischen Einrichtungen der
Kinder- und Jugendhilfe untergebracht und unterliegen dort – mit dem Ziel
des Schutzes der Eigen- oder Fremdgefährdung –
Freiheitsbeschränkungen. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz regelt jedoch
nicht, unter welchen Voraussetzungen freiheitsbeschränkende
Maßnahmen an Kindern und Jugendlichen zulässig sind.
Die Volksanwaltschaft hat diese Gesetzeslücke bereits in mehreren Jahresberichten thematisiert.
Die unterfertigenden
Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der Bundesminister für Justiz wird aufgefordert, in Zusammenarbeit mit der Bundesministerin für Familien und Jugend dem Nationalrat einen Novellierungsentwurf des Heimaufenthaltsgesetzes zuzuleiten. In den Geltungsbereich des Gesetzes sollen auch Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, die in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe untergebracht sind, aufgenommen werden.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.