1753/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 16.06.2016
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Parlamentarische Materialien

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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Aygül Berivan Aslan, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Zuckerkennzeichnung von Lebensmitteln

 

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Artikel 18 der EU-Verordnung über die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Regulation on Food Information; EU-InformationsVO) Nr. 1169/2011 schreibt vor, dass Lebensmittel, die für Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden sowie Lebensmittel, die für Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, ein Zutatenverzeichnis tragen müssen. Das Zutatenverzeichnis besteht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels.

 

Aufgrund dieser EU-Verordnung müsste bei vielen stark zuckerhaltigen Lebensmitteln „Zucker“ an erster Stelle des Zutatenverzeichnisses angeführt sein. Lebensmittelhersteller fürchten, dass eine solche Kennzeichnung das Kaufverhalten der KonsumtInnen negativ beeinflussen könnte. Sie sind deshalb teilweise dazu übergegangen, die Bestimmung zu umgehen. Eine Studie der deutschen Zeitschrift "Öko-Test", die im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich erstellt wurde und am 25. Mai 2016 veröffentlicht wurde, zeigt, dass manche Hersteller Zuckerbestandteile in der Zutatenliste aufsplitten, damit der Zucker von den vorderen Listenplätzen verschwindet. So finden sich im Zutatenverzeichnis etwa folgende Bezeichnungen, die lebensmittelrechtlich allesamt als Zucker gelten (Monosaccharide und Disaccharide), bzw deren Hauptbestandteil zu einem überwiegenden Ausmaß jeweils aus Zucker besteht:

 

Agavendicksaft, Ahornsirup, Brauner Zucker, Dextrose, Dextrine, Dicksaft, Fruchtzucker, Fruchtsaftkonzentrate, Fruchtsüße, Fruchtpüree, Fruktose, Fruktosesirup, Fruktose-Glukose-Sirup, Glukose, Glukosesirup, Glukose-Fruktose-Sirup, Gerstenmalzextrakt, getrocknete Früchte, gezuckerte Kondensmilch, Honig, Invertzucker, Invertzuckersirup, Inulin, Isomalt, Kristallzucker, Karamellzuckersirup, Karamellsirup, Kandis, Laktose, Milchzucker, Maltodextrin, Maltose, Malzextrakt, Molkenpulver, Magermilchpulver, Maltit, Oligofruktose, Oligofruktosesirup, Polydextrose, Rohrzucker, Raffinade, Raffinose, Saccharose, Sirup, Süßmolkenpulver, Traubenzucker, Traubensüße, Vanillezucker, Vollrohrzucker, Weißer Zucker, Zucker, Zuckerrübensirup

 

Diese Bezeichnungen in den Inhaltsangaben dienen allesamt dazu, den wahren Zuckergehalt der Lebensmittel zu verschleiern. In vielen Fällen wird versucht, die KonsumentInnen bewusst in die Irre zu führen. Es gilt daher die EU-Verordnung über die Information der Verbraucher über Lebensmittel möglichst rasch entsprechend zu überarbeiten, sodass eine solche Umgehung zukünftig verunmöglicht wird.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung und insbesondere die Bundesministerin für Gesundheit werden aufgefordert, sich auf EU-Ebene für eine Überarbeitung der EU-Verordnung über die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Regulation on Food Information; EU-InformationsVO) Nr. 1169/2011 einzusetzen, die sicherstellt, dass alle im Lebensmittel vorhandenen Monosaccharide und Disaccharide im Zutatenverzeichnis unter dem Wort „Zucker“ zusammengefasst werden.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Konsumentenschutz vorgeschlagen.