1761/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 16.06.2016
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ENTSCHLIEßUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Ing. Dietrich,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend „Neuer Parkausweis für Behinderte mit kopiersicherem Hologramm“

 

Seit dem Jahr 2014 werden Ausweise gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO), kurz Parkausweise, vom Sozialministeriumservice gebührenfrei ausgestellt. Voraussetzung für die Ausstellung des Parkausweises ist der Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“.

 

Seit der Novellierung gibt es jedoch immer mehr Menschen mit Behinderung, die zwar berechtigt sind, einen §29b- Ausweis zu erhalten, die aber ohne Probleme auch auf einem normalen Parkplatz parken könnten.

 

Eine Lösung, welche unterschiedliche Kategorien von Ausweisinhabern vorsieht, ist daher anzustreben und wird von Behindertenvertretern schon seit Jahren gefordert.

 

Alle anspruchsberechtigten Personen sollen den gleichen blauen EU-konformen Parkausweis bekommen. Welche Ausweisinhaber berechtigt sind, auf einem Behindertenparkplatz zu parken und welche Ausweisinhaber Parkerleichterungen auf normalen Parkplätzen nützen können, soll durch fälschungssichere Aufkleber (Vignetten) in zwei unterschiedlichen Farben (Nutzerfarbcode) ersichtlich sein.

 

Durch die Anbringung dieser Vignetten wird die bedarfsgerechte Verwendung der Parkausweise sichergestellt und die missbräuchliche Verwendung verhindert. Damit wird auch der Empfehlung des EU-Rates nachgegangen, die Parkausweise mit einer Befristung auszustellen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Initiative vorzulegen die sicherstellt, dass Parkausweise für Behinderte nach § 29b der StVO mit kopiersicherem Hologramm, Jahreszahl, Nutzerfarbcode, Gültigkeitszeitraum sowie Ausweisnummer versehen sind und dass diese Ausweise über das Sozialministeriumservice bzw. die Bundessozialämter nach Antragstellung des Ausweisinhabers - wie bei der Autobahnvignette - ab Ende des abgelaufenen Jahres für das kommende Jahr bezogen werden können. “

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Sozialausschuss vorgeschlagen.