1762/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 16.06.2016
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Rainer Hable, Kollegin und Kollegen

betreffend Assistenzleistung des Bundesheeres zum Objektschutz im Inneren

 

Am 3. Juni 2016 gaben Innenminister Wolfgang Sobotka und Verteidigungsminister Hans Peter Doskozil bekannt, dass ab Anfang August 2016 das Bundesheer die Landespolizeidirektion Wien im Objektschutz unterstützen werde. Nach derzeitigem Stand geht es um 40 bis 50 Objekte, hauptsächlich um Botschaften, die in der Regel rund um die Uhr bewacht werden müssen. Dadurch sollen Exekutivbedienstete für fremden- und kriminalpolizeiliche Aufgaben zur Bewältigung der Migrationslage freigespielt werden. Für die Polizei sollen zwischen 250.000 bis 280.000 Einsatzstunden frei verfügbar werden.

Rechtlich wird dies mit dem Ministerratsbeschluss vom 14. September 2015 begründet, der bis zu 2.200 Soldaten für eine sicherheitspolizeiliche Assistenz vorsieht, um einen kontrollierten und geordneten Ablauf der Flüchtlingsbewegungen sicherzustellen.

In der österreichischen Rechtsordnung ist das Bundesheer der einzige Organkomplex der Vollziehung, dessen Aufgaben unmittelbar und abschließend auf verfassungsgesetzlicher Ebene verankert sind. Die zentralen Bestimmungen finden sich im Art.79 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG). Als primäre und originäre Kernaufgabe des Bundesheeres ist dabei im Abs. 1 des Art. 79 B-VG die militärische Landesverteidigung festgelegt.

Zitat aus der Teilstrategie Verteidigungspolitik von 2014: "Kernaufgabe des Österreichischen Bundesheeres ist die militärische Landesverteidigung zur Abwehr von Angriffen von außen." Unter militärischer Landesverteidigung ist daher grundsätzlich die Abwehr von Gefahren von außen gemeint. Es kommt aber auch die Abwehr von Gefahren im Staatsinneren in Betracht, insofern sie im Zusammenhang mit von außen drohenden Gefahren stehen und daher eine wirksame Abwehr nur mit militärischen Mitteln möglich ist.

Die Assistenz stellt sich als „Tätigwerden des Bundesheeres auf Grund einer Anforderung der zivilen Gewalt“ dar. Dies darf jedoch nur unter "besonderen" Voraussetzungen geschehen. Die Heranziehung des Bundesheeres im Rahmen von Assistenzeinsätzen wird als letztes Mittel nur dann zulässig sein, wenn die für die zugrunde liegende Angelegenheit zuständigen staatlichen Einrichtungen eine konkrete Aufgabe weder mit eigenen Mitteln noch unter Heranziehung kurzfristig aufgebotener Unterstützungen bewältigen können.

Die zivilen Einrichtungen werden daher alle ihnen zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen haben, um diese Aufgabe "ohne" die Heranziehung des Bundesheeres zu erfüllen. Eine Anforderung militärischer Assistenzleistungen ohne unbedingte Notwendigkeit, aus „Bequemlichkeitsaspekten“ oder unter dem Gesichtspunkt einer Kostenersparnis, ist daher nicht rechtmäßig.

Aus dieser Betrachtung heraus sehen wir keine hinreichende rechtliche und sachliche Begründung, das Bundesheer - wie durch die Regierung geplant - für den Objektschutz im Inneren heranzuziehen. Der Einsatz des Militärs im Inneren ist eine, nicht nur historisch betrachtet, sensible Staatsangelegenheit.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG



Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat bis 29. Juli schriftlich eine Begründung mit Fokus auf die verfassungsmäßigen Normen und der Notwendigkeit über die Heranziehung des Bundesheeres zum Objektschutz im Inneren vorzulegen."

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Landesverteidigungsausschuss
vorgeschlagen.