1778/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 16.06.2016
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Nikolaus Scherak,  Kollegin und Kollegen

betreffend der Angleichung der Rechtzeitigkeitserfordernisse von mittels elektronischem Rechtsverkehr und E-Mail erfolgenden Eingaben mit auf postalischem Weg erfolgenden Eingaben

 

 

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 03. März 2014, G106/2013, ausgesprochen, dass verfassungskonform ist, wenn es bei schriftlichen Anbringen, die einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben werden, auf den Zeitpunkt des Einlangens bei der Behörde nicht ankommt, weil die Tage des Postlaufes nicht eingerechnet werden, bei der Einbringung eines Anbringens im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs aber schon. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes ist eine gesetzliche Unterscheidung zwischen postalischen Sendungen und elektronischen Sendungen gerechtfertigt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 17. November 2015, Zl. Ra 2014/01/0198, ausgesprochen, dass auch elektronische Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht innerhalb der Amtsstunden einlangen müssen, anderenfalls diese als verspätet zurückgewiesen werden können, wobei hier auch die GO des BVwG eine Rolle spielt, welche sich das BVwG selbst gibt.

§ 21 Abs 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes bestimmt, dass nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten Rechtsanwälte sowie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet sind.
§ 33 Abs 3 AVG (das sogenannte Postlauf - Privileg) bestimmt, dass es für die Einhaltung der Frist genügt, wenn das Anbringen am letzten Tag der Frist bei der Post aufgegeben wird (wodurch es im Normalfall nicht an diesem Tag während der Amtsstunden bei der Behörde einlangt und somit ohne die Regelung des § 33 Abs 3 AVG verspätet wäre).

r Rechtsanwälte als Parteienvertreter ist damit die Frist - etwa am Bundesverwaltungsgericht, aber nicht nur dort - kürzer als für jene, die ihre Eingaben postalisch machen. Diese können ihr Anbringen nämlich am letzten Tag der Frist zur Post bringen, welche jedenfalls länger als bis zum Ende der Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichts geöffnet hat (in der Regel bis 18:00 Uhr in manchen Fällen sogar bis 22:00 Uhr). Die Zusammenschau des oben Dargestellten zeigt klar, dass die Vorteile des Elektronischen Rechtsverkehrs hier zumindest nicht voll genutzt werden, wenn nicht sogar in Nachteile umschlagen.

Die Benachteiligung von ERV-Eingaben widerspricht dem Zweck des ERV, den Rechtsverkehr zu vereinfachen und zu erleichtern. Zudem ist für den Rechtsanwender und Rechtsunterworfenen wohl schwer nachzuvollziehen, warum die Teilnahme am ERV einen fristenmäßigen Nachteil gegenüber dem Postweg hat. In praxi ergäbe eine Angleichung der Rechtzeitigkeit von mittels elektronischem Rechtsverkehr erfolgenden Eingaben mit auf postalischem Weg erfolgenden Eingaben keinerlei Verkomplizierung und stünden keinerlei Hindernisse entgegen. Vielmehr ist sie im Sinne einer dem ERV entsprechend logisch entsprechenden Vereinfachung geboten.

Der ERV muss den Rechtsverkehr erleichtern und vereinfachen und darf nicht nachteilig sein. Gleiches gilt für Eingaben via E-Mail. Es ist ebensowenig einsichtig, wenn E-Mails innerhalb der Amtsstunden des letzten Tages einer Frist einzulangen haben, und andererseits das Postlaufprivileg für postalische Eingaben gilt. Auch hier muss ein Gleichlauf geschehen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG




Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Bundesminister für Justiz wird aufgefordert, so rasch wie möglich einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der sicherstellt, dass mittels ERV und E-Mail gemachte, den Erfordernissen der Schriftlichkeit genügende Eingaben an Behörden und Verwaltungsgerichte in Hinblick auf die Rechtzeitigkeit ihres Einlanges gleich behandelt werden wie postalisch gemachte Eingaben.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Justiz vorgeschlagen.